STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin sächsisches Staatsministerium für kultus |||r Zeichen Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, ^7^ Ihre Nachricht vorn Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.50-60/7/2 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7 Thema: Schulanmeldung bei gemeinsamem Sorgerecht Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wem obliegt die rechtsverbindliche Entscheidung darüber, an welcher Schule ein/e minderjährige/r Schüler/in angemeldet und beschult wird? Gemäß § 3 Abs. 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) werden minderjährige Schüler von den Eltern angemeldet. Dieses Recht und diese Pflicht ist Ausfluss der elterlichen Sorge gemäß § 1626 BGB. Diese Vorschrift gilt für die Eltern eines Kindes, die miteinander verheiratet sind sowie für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben. Diese Norm gilt ferner bei getrennten und geschiedenen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben. Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils obliegt diesem die Entscheidung über die Schulanmeldung. Frage 2: Welches Verfahren ist für den Fall vorgesehen, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Schülers/ der Schülerin bei der Schulanmeldung nicht auf eine bestimmte Schule einigen können d.h. dass bezüglich der Schulwahl kein Einvernehmen hergestellt werden kann? Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familien-gericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung gemäß § 1628 S. 1 BGB einem Elternteil übertragen. Von der Rechtsprechung wurde die Auswahl der Schule anerkannt (BVerfG FamRZ 03, 511). Mausansehrlft; Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Seite 1 von 2 Verkehrs Verbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,7,8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie hat sich der/die Schulleiter/in in einem solchen Fall zu verhalten (Rechte und Pflichten mit jeweiliger rechtlicher Grundlage)? Der Schulleiter, dessen Aufgaben in § 42 SchuIG geregelt sind, kann bei Kindern, deren Eltern getrennt leben, geschieden oder nicht verheiratet sind, eine Erklärung verlangen, wer sorgeberechtigt ist. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen ist davon abhängig zu machen, wer der Inhaber der elterlichen Sorge ist. Frage 4: Welche Konsequenzen sind für den Fall vorgesehen, dass der/die Schulleiter/in entgegen dem (schriftlich) erklärten Willen eines Elternteils handelt? Missachtet der Schulleiter die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge, so stellt dieses Verhalten eine Pflichtverletzung dar. Für den Fall, dass diese schuldhaft begangen wurde, kann sie mit den Mitteln des Arbeits- bzw. Disziplinarrechts geahndet werden. Frage 5: Welche Möglichkeiten, das Fehlverhalten zu ahnen, ergeben sich für den Freistaat Sachsen als Arbeitgeber, für betroffene Eltern, für die Staatsregierung, für das Parlament? Die Beantwortung der Frage nach der möglichen Ahndung des Fehlverhaltens durch den Freistaat Sachsen als Arbeitgeber ist u. a. von den konkreten Umständen des Einzelfalles, der Schwere der Pflichtwidrigkeit, dem Grad des Verschuldens, der bisherigen dienstlichen Aufgabenerfüllung und einer möglichen Wiederholungsgefahr abhängig zu machen. Die betroffenen Eltern können sich u. a. mit einer (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Behörde wenden, um die umstrittene Maßnahme auf Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den/die Schulleiter/in prüfen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen ? Brunhild Kurth Seite 2 von 2