STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7001 Thema: Vormals unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) nach Erreichen des 18. Lebensjahres Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele als umA Eingereiste haben seit November 2015 das 18. Lebensjahr erreicht? (Bitte unter Angabe der absoluten Zahl und des prozentualen Anteils in Bezug auf die Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen lebenden umA.) Frage 2: Bei wie vielen der unter 1. genannten umA wurden mit Erreichen des 18. Lebensjahres weiterhin Hilfen nach dem SGB VIII gewährt? (Bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher (umA) obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die öffentlichen Träger der Einrichtungen , Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-16/1049 Dresden, /7 November 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSC~UTZ Genaue Angaben, wie viele der als umA Eingereisten insgesamt seit November 2015 das 18. Lebensjahr erreicht haben und wie vielen davon auf Grundlage von § 41 SGB VIII über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Hilfe gewährt wurde, liegen der Staatsregierung daher nicht vor. Der Staatsregierung liegen jedoch die Angaben vor, die dem Landesjugendamt als ab dem 1. November 2015 zuständiger Landesstelle für das Verteilungsverfahren unbegleiteter minderjähriger Ausländer nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gemeldet wurden. Danach haben die sächsischen Jugendämter mit Stand 9. November 2016 seit dem 1. November 2015 insgesamt 3. 943 unbegleitete ausländische Minderjährige nach §§ 42, 42a SGB VIII in Obhut genommenen. Diese Zahl enthält alle umA, für die die Zuständigkeit, ggf. auch nur vorübergehend, ab dem 1. November 2015 den sächsischen Jugendämtern übertragen wurde. Sie umfasst damit auch Fälle, in denen die lnobhutnahme bzw. Hilfegewährung inzwischen beendet wurde . Von diesen jungen Menschen haben seit dem 1. November 2015 insgesamt 7 49 das 18. Lebensjahr vollendet. Den vorliegenden Angaben kann jedoch nicht entnommen werden, ob und wie viele dieser 749 seit dem 1. November 2015 volljährig gewordenen jungen Menschen im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres noch Jugendhilfe bezogen haben, oder ob die Jugendhilfe vorher (z. B. in Folge Weiterreise in andere Länder oder Familienzusammenführung) geendet hatte. Darüber hinaus sind der Staatsregierung auf Basis der werktäglichen Meldungen der Jugendämter an das Bundesverwaltungsamt jeweils stichtagsbezogene Angaben bekannt . So befanden sich mit Stand 9. November 2016 insgesamt 2.555 umA (inklusive zwischenzeitlich volljährig gewordener ehemaliger umA) in der Zuständigkeit sächsischer Jugendämter. Der Anteil der bereits vor dem 1. November 2015 Eingereisten hieran betrug insgesamt 446, davon 406 unbegleitete Minderjährige und 40 zwischenzeitlich volljährig Gewordene, denen noch Hilfen gewährt wurden . Der Anteil der ab dem 1. November 2015 Eingereisten belief sich auf 2.1 09, davon 48 junge Volljährige, denen Jugendhilfe gewährt wurde. Der prozentuale Anteil junger Volljähriger betrug damit an diesem Tag 3,44 Prozent. Die gemeldeten Zahlen sind jedoch laufenden Veränderungen unterworfen. Da im Rahmen dieser Meldungen zudem nur Zahlen übermittelt werden, nicht hingegen personenbezogene Angaben, kann aus diesen die Gesamtzahl zwischenzeitlich volljährig gewordener umA nicht ermittelt werden. Die Sächsischen Staatsregierung verfügt darüber hinaus über keine Erkenntnisse, wie viele der bereits vor dem 1. November 2015 von den Jugendämtern aufgenommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen insgesamt seit diesem Tag das 18. Lebensjahr vollendet haben, weil erst seit dem lnkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 1. November 2015 den Ländern die Zuweisung der vorläufig in Obhut genommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen an die Jugendämter der Landkreise und Kreisfreien Städte obliegt und der Freistaat Sachsen im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs nur den hiervon erfassten Personenkreis einschließlich des Geburtsdatums individuell erfasst. Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie viele der unter 1. genannten umA wurden mit Erreichen des 18. Lebensjahres in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) bzw. in einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft (GU) untergebracht? (Bitte differenzieren nach EAE und GU.) Der Staatsregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor. Die Landesdirektion Sachsen weist volljährig gewordene ehemalige unbegleitete ausländische Minderjährige , sofern Ihnen nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Jugendhilfe mit Unterbringung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird, in der Regel den Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten zu, die zuletzt Jugendhilfe erbracht haben (vgl. auch Antwort zu Frage 5). Nur dort, wo keine Zuweisung an einen Landkreis bzw. eine Kreisfreie Stadt möglich ist, werden sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dabei erfasst die Landesdirektion nicht den vorherigen Status bzw. die vorherige Betreuungsform. Den Landkreisen und Kreisfreien Städten liegen als untere Unterbringungsbehörden teilweise Angaben vor. Diese können der Anlage entnommen werden. Frage 4: Wer trifft die Entscheidung über den Ort (im Wortsinn) der EAE oder der GU bei der weiteren Unterbringung der unter 1. genannten umA und welche Kriterien werden dabei berücksichtigt? Die Entscheidung über den Ort einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. den Ort einer Gemeinschaftsunterkunft , an dem die Unterbringung erfolgt, trifft die Landesdirektion Sachsen bzw. die jeweilige untere Unterbringungsbehörde. Die Entscheidung der unteren Unterbringungsbehörde ergeht regelmäßig in Abstimmung mit dem jeweiligen Jugendamt . Um bereits begonnene Integrationsprozesse im Rahmen der Jugendhilfe bei Erreichen der Volljährigkeit nicht zu gefährden bzw. zu unterbrechen, ist es das Ziel der Jugendämter und der Landesdirektion Sachsen, die Jugendlichen mit Erreichen der Volljährigkeit wieder dem gleichen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt zuzuweisen, die bereits Maßnahmen der Jugendhilfe erbracht haben (vgl. auch Antwort zu Frage 5). Nur wenn der Zuweisung an einen Landkreis bzw. eine Kreisfreie Stadt Hinderungsgründe entgegenstehen (z.B. fehlende Asylantragstellung beim BAMF), wird der Jugendliche in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dabei entscheidet die Landesdirektion in Absprache mit dem Jugendamt und ggf. der Ausländerbehörde, in welcher Erstaufnahmeeinrichtung der Jugendliche untergebracht wird. Kriterien bei der Zuweisungsentscheidung sind unter anderem Schulbesuche, familiäre Bindungen oder der bisherige Aufenthaltsort. Im Falle der Zuweisung an eine Gemeinschaftsunterkunft kann das Jugendamt eine Gemeinschaftsunterkunft für den Jugendlichen vorschlagen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch die untere Unterbringungsbehörde . Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Gibt es ein Übergangsmanagement zur Unterstützung der unter 1. genannten umA bei dem Wechsel von einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nach SGB VIII in eine EAE bzw. GU und wer wäre für die Realisierung eines Solchen zuständig? Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hat das Sächsische Staatsministerium des lnnern den unteren Ausländerbehörden Hinweise zur Verfahrensweise und Zuständigkeit beim Übergang unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in die Volljährigkeit erteilt. Parallel dazu wurden die Jugendämter für die darin beschriebene Verfahrensweise sensibilisiert . Damit bereits begonnene Integrationsprozesse während der laufenden Maßnahme der Jugendhilfe durch Eintritt der Volljährigkeit nicht gefährdet werden, empfiehlt das Schreiben, dass die Jugendämter unbegleitete ausländische Minderjährige bereits frühzeitig - mindestens zwei Monate - vor Erreichen der Volljährigkeit der Zentralen Ausländerbehörde bei der Landesdirektion Sachsen melden. Diese weist die jungen Menschen mit Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt zu, in dem bzw. in der sich der junge Erwachsene zuvor aufgehalten hat und wo bereits Jugendhilfe erbracht wurde. Darüber hinaus wird empfohlen, dass die Vormünder bereits vor Eintritt der Volljährigkeit zur Klärung des ausländerrechtliehen Status einen Asylantrag stellen, um so die Verpflichtung zur Rückkehr in eine Erstaufnahmeeinrichtung nach Erreichen der Volljährigkeit zu vermeiden. Das Asylverfahren beim BAMF wird unabhängig vom Alter fortgeführt. Daneben haben die Jugendämter nach Maßgabe des SGB VIII und unter Einbeziehung anderer Aufgabenträger (insbesondere der bislang betreuenden Einrichtung, Schule, Arbeitsverwaltung, Unterbringungsbehörde usw.) in jedem Einzelfall zu prüfen, ob über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus individuelle pädagogische Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zur VerselbständigunQ zu gewähren ist und welcher Beratungsund Unterstützungsbedarf nach Beendigung der Hilfe bei der VerselbständigunQ noch besteht. Anlage Seite4 von 4 Freistaat SACHSEN Anlage zur Drs. 6/7001 Kleine Anfrage L T -Drs. 6/7001, Antwort der Staatsregierung Zu Frage 3 Landkreis bzw. Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (GU) und in Erstaufnahme- Kreisfreie Stadt einrichtungen (EAE) LK Bautzen 22 Personen in einer EAE, 12 Personen in einer GU des Landkreises Stadt Chemnitz Aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage konnten keine konkreten Zahlen, sondern nur prozentuale Angaben getätigt werden. Bis März 2016 wurden über 90 % der UMA nach dem Erreichen der Volljährigkeit in der EAE aufgenommen (einige Ausnahmen ausgenommen). Ab März 2016 wurde ein Übergangsmanagement in Kooperation mit dem Sozialamt Chemnitz installiert. Ab diesem Zeitpunkt wechseln über 95 % der ehemaligen UMA in die Zuständigkeiten des Sozialamtes und werden in einer GU untergebracht. Stadt Dresden Beim Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden liegen hierzu keine Angaben vor. Da die vormals als UMA durch das BAMF bzw. den Freistaat Sachsen Registrierten erst nach Erreichen des 18. Lebensjahres von der LOS an die Landeshauptstadt Dresden zugewiesen und auch von dieser untergebracht werden, besteht für das Sozialamt kein Grund für eine gesonderte Erfassung. LK Erzgebirgskreis Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wurden im Erzgebirgskreis seit November 2015 bis 14.11.2016 insgesamt 45 UMA an EAE und GU verteilt. Davon wurden 20 in einer EAE und 25 in einer GU untergebracht. LK Görlitz Vom 01.01.2016 bis zum 11.11.2016 sind im Landkreis Görlitz 33 UMA volljährig geworden. Davon sind 14 Personen in einer GU und 19 Personen dezentral unter-gebracht worden. Durch die kurze Frist sind Angaben für das Jahr 2015 nicht möglich. LK Leipzig Im Zeitraum November 2015 bis 14.11.2016 wurden nach Erreichen der Volljährigkeit 4 ehemalige UMA in GU und 21 ehemalige UMA in Wohnungen des Landkreises untergebracht. Stadt Leipzig Es liegen keine Informationen vor, da die volljährig gewordenen Personen durch die LOS im Rahmen normaler Transfers zur Unterbringung zugewiesen werden. Es erfolgt keine Erfassung mit einem vorherigen Status bzw. einer vorherigen Betreuungsform. LK Meißen -2 UMA in der EAE Dresden, Bremer Straße 10a - 4 UMA in einer GU des Landkreises Meißen LK Mittelsachsen Im genannten Zeitraum wurden dem Landkreis Mittelsachsen 16 UMA zugewiesen . Die Unterbringung erfolgte in GU. LK Nordsachsen Im Landkreis Nordsachsen sind insgesamt 10 ehemalige UMA in GU untergebracht wurden. Bei 6 weiteren ehemaligen UMA erfolgte eine Überstellung an die LOS. Hierbei kam es dann zur Unterbringung in einer EAE. LK Sächsische Es wurden keine als UMA Eingereiste nach Erreichen des 18. Lebensjahres in Schweiz- einer GU untergebracht. Eine Unterbringung in einer EAE erfolgte ebenfalls Osterzgebirge nicht. Die jungen Erwachsenen wurden alle dezentral untergebracht. LK Vogtlandkreis Aktuell sind dem Vogtlandkreis 5 UMA nach dem Erreichen der Altersgrenze zugewiesen worden. Zusätzlich hierzu sind auch noch im Jahr 2016 darüber hinaus noch 10 Minderjährige im Familienverband in GU untergebracht gewesen , die als UMA zu klassifizieren sind, jedoch aufgrund familiärer Zusammenhänge nicht in eine Einrichtung der Jugendhilfe in Obhut genommen wurden (bspw. Konstellation Bruder-Schwester, Onkel-Neffe etc.). LK Zwickau Die dem Landkreis Zwickau zugewiesenen volljährig gewordenen UMA werden im Rahmen der Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörde alle in GU untergebracht . Eine Statistik dazu wird nicht geführt. Die Zuweisung erfolgt durch die LOS. 2016-11-30T12:58:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes