STAATSMìNISTERIUM DER JUSTìZ SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalslra߀ 7 ¡ 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRUNEN Drs.-Nr.: 617004 Thema: Unnatürlicher Tod eines Flüchtlings aus Pakistan / Todesumstände Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Vorbemerkungen: Am 04.07.2015 wurde Muhamad,liaz - Geflüchteter aus Pakistan - tot in seiner Zelle in der JVA Zwickau aufgefunden. Zum Zeitpunkt des Auffindens zwischen 07l'20 Uhr und 07=25 Uhr war er an Händen und Füßen gefesselt. Der vermutlicher Todeszeitpunkt lag arischen 00:00 Uhr und 03:00 Uhr." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Warum wurde in diesem Fall, trof der unklaren Auffindumstände und bestehender Zweifel zur Todesursache, keine Sektion von Amts wegen (Venraltu ngssektion) angeordnet? Der Untersuchungsgefangene lljaz Muhamad wurde am 4. Juli 2015 stranguliert sowie an Händen und Füßen gefesselt in einer Zelle der JVA Zwickau aufgefunden. Bereitschaftsstaatsanwalt, Kriminalpolizei und der Leiter ilN#JNI:lråËJg Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen. de' Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) '1040E-KLR-3572/16 Dresden, :1. Dezember2O16 Ëil I Fltl tË WANDET HINTER GITTERN 300 Jåhre Gefðnqnts Waldhoìm 300 Jehrr såchsischr Vollzugsqrschichte Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hosp¡talstraße 7 01 097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www justiz,sachsen.de/smj Verkehrsverbl nd ung Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parkên und bêhinderlengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 *zugang für elektronisch signierte sow¡6 fûr verschlüsselle elektron¡scha Dokum €nte nur üb€r das Eleklronische Gsrichts- und Verualtungspostfach; nåh6rô lnformat¡on€n unter ww êgvp de Seite 1 von 3 STAÀTSMINìSTERIUI\4 DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN IlilI \Yt¡Jlw des Rechtsmedizinischen lnstituts Gera - Zwickau waren am Ereignisort. lm Rahmen des Todesermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Zwickau wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 6. Juli 2015 die Obduktion des Verstorbenen angeordnet und am L Juli 2015 im lnstitut für Rechtsmedizin Gera - Zwickau durchgeführt. Frage 2: Welche medizinische Qualifikation hatte der Arzt, der die Todesbescheinigung ausgestellt hat? Die erste Leichenschau wurde im Rahmen des ärálichen Bereitschaftsdienstes von einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt. Frage 3: Zu welchen Ergebnissen ist die Ermittlungsbehörde hinsichtlich der Klassifikation der Todesursache gekommen? Gemäß dem rechtsmedizinischen Obduktionsgutachten wurde festgestellt, dass der Untersuchungsgefangene Suizid begangen hat. Die Beibringung der Fesselung an Händen und Füßen durch eine andere Person konnte ausgeschlossen werden. Wie die systematische Lösung der Knoten und Schlaufen ergab, hatte sich der Verstorbene widerspruchsfrei sämtliche Fixationen und Schlaufen vor dem Suizid selbst anlegen können. Zudem wurde ein auf Punjabi verfasster Abschiedsbrief des Verstorbenen sichergestellt. Frage 4: Besteht die Möglichkeit, dass für den Fall fehlender Ermittlungen zu den Todesumständen , diese durch die Staatsanwaltschaft nachgeholt werden können? Da Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden konnte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 8. September 2015 eingestellt. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bestand nicht. Seite 2 von 3 STAATSMI NìSTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN Ð\$rl w Frage 5: Wie sichert die für die Ausstellung des Leichenpasses zum Transport in das Heimatland zuständige Behörde, dass der Sarg die Heimat (Gujranwala in Pakistan ) auch erreicht? Gemäß $ 17 Abs. 3 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) stellt das Gesundheitsamt einen Leichenpass aus. ln der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung bestimmter Regelungen des SächsBestG (VwV SächsBestG) ist inZiffer Vlll, zu $ 17 Abs. 3 SächsBestG - Leichenpass - geregelt, wann das Gesundheitsamt den Leichenpass ausstellen darf. Die zur Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Dokumente lagen dem Gesundheitsamt vor. Eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt , dass der Sarg den Bestimmungsort erreicht, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2016-12-05T09:54:53+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes