STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/7008 Thema: Maßnahmen zur Eingrenzung wildstreunender Katzenpopulationen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Konzepte und welche Maßnahmen werden durch den Freistaat Sachsen unterstützt, um die Fortpflanzung wildstreunender Katzen einzudämmen oder zumindest zu begrenzen? Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage der Richtlinie des SMS seit 2001 Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Antragsberechtigt sind eingetragene gemeinnützige Tierschutzvereine im Freistaat Sachsen. Im Haushaltsplan 2016 waren für Investitionen zur Schaffung von Tierheimplätzen 300.000 Euro und für Sachkosten 280.000 Euro eingestellt. Die Sachkosten sind hauptsächlich für die Übernahme von Tierarztkosten für die Kastration/Sterilisation von herrenlosen Katzen und die Anschaffung von Futtermitteln für herrenlose Tiere eingesetzt worden . Aufgrund der Förderung von Tierheimen und der Kastration von Katzen sind in Sachsen bei der Abfrage der für den Tierschutz in Ihrem Landkreis zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter 2013 keine Gebiete gemeldet worden, die die Voraussetzungen des § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) erfüllen. Frage 2: ln welchem Maße wird in Sachsen die Polizei bei dem Einfangen und der Aufnahme von wildstreunenden Katzen beteiligt? (Bitte Auflistung der Anzahl eingefangener bzw. aufgenommener Katzen. Falls nicht möglich, bitte Auflistung der Anzahl entsprechender Einsätze ) Eine originäre Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes (PVD) des Freistaates Sachsen besteht im Sinne der Fragestellung nicht. Der Einsatz der säch- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-16/987 Dresden, 2~November 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ sischen Polizei ist dennoch im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Der Umfang der Einsatzmaßnahmen ist einzelfallabhängig. Die erfragten Daten werden von den Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen weder statistisch noch anderweitig zentral erhoben. Sofern der PVD überhaupt Einsätze im Sinne der Fragestellung durchgeführt hat, wird jedenfalls keine Bewertung vorgenommen , ob es sich um wildstreunende Tiere handelt. Frage 3: ln welchem Maße werden in Sachsen Jäger bei dem Einfangen und der Aufnahme wildstreunender Katzen beteiligt? (Bitte Auflistung der Anzahl eingefangener bzw. aufgenommener Katzen) Im Rahmen des Jagdschutzes ist der Jagdschutzberechtigte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) befugt, Hauskatzen, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten Wohngebäude entfernt entweder angetroffen oder in Fallen gefangen werden, zu töten. Statistische Informationen zur Anzahl im Rahmen des Jagdschutzes gefangener und getöteter Katzen liegen der Staatsregierung nicht vor. Zur Frage, ob und inwieweit Jäger außerhalb der nach dem Jagdrecht bestehenden Jagdschutzbefugnisse beim Einfangen und der Aufnahme wildstreunender Katzen beteiligt werden, liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Frage 4: ln welchem Maße erfolgt in Sachsen eine Tötung von wildstreunenden Katzen, welche Auflagen sind hierfür zu beachten, wie wird diese durchgeführt und wie registriert? Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen , Leiden oder Schäden zufügen. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird derjenige bestraft, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Wildstreunende Katzen stehen somit unter dem Schutz des TierSchG. Wirtschaftliche Gründe stellen keinen "vernünftigen Grund" im Sinne des TierSchG dar. Die Tötung einer wildstreunenden Katze muss unerlässlich sein. Die Unerlässlichkeit liegt u. U. dann vor, wenn von der wildstreunenden Katze eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht oder das Tier nicht behandelbare Schmerzen oder Leid hat. Es bedarf in jedem Falle der Einzelfallbeurteilung. Die Entscheidung hierfür liegt im Regelfall bei einem praktizierenden Tierarzt, dem das Tier zur Behandlung übergeben wurde. Eine Tötung erfolgt dann gegebenenfalls nach einer Betäubung durch Injektion. Die Tötung wird dokumentiert, eine Registrierpflicht gibt es jedoch nicht. Im Rahmen des Jagdschutzes dürfen Katzen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG getötet werden, siehe Antwort zu Frage 3. Mit freundlichefl Grüßen ()_ Barbara Kl~ Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-11-30T12:59:20+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes