STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7043 Thema: Fallzahlen Gesichtsverschleierung in sächsischen öffentlichen Einrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Fälle vollständiger oder teilweiser Gesichtsverschleierung durch das Tragen von Burka oder Niqab durch Mitarbeiterinnen sächsischer Gerichte, Melde- und Standesämter, Kitas, Schulen, Hochschulen und sonstiger öffentlicher Einrichtungen sind der Staatsregierung seit dem Jahr 2014 bekannt? Auf die Anlage wird verwiesen. Weitergehende Erkenntnisse, insbesondere auch hinsichtlich der kommunalverfassten Melde- und Standesämter liegen der Staatsregierung nicht vor. Auf eine dezidierte Abfrage bei den Kommunen aus Anlass dieser Kleinen Anfrage wurde verzichtet, da die Staatsregierung dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich ist. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Dies gilt insbesondere im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage zu Kleidungsvorschriften unterfällt primär der Personalhoheit der Gemeinden. Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegen insoweit nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGenn0 nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverlet- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 12-1053/5/4 Dresden, 7. Dezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN zung vorliegen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst, wenn angesichts der betroffenen Rechtsbereiche bezüglich etwaiger Wechselwirkungen mit der konkreten Aufgabenwahrnehmung fachaufsichtlich relevante Sachverhalte angesprochen wären, bleibt festzustellen, dass bisher keine Fälle einer die Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigenden Gesichtsverschleierung durch Behördenmittarbeiterinnen bekannt sind. Insofern wurde auf eine entsprechende Abfrage bei den 227 Standesämtern und 292 Meldebehörden — auch angesichts des damit verbundenen Aufwandes — verzichtet. Frage 2: Wie viele Fälle vollständiger oder teilweiser Gesichtsverschleierung durch das Tragen von Burka oder Niqab durch sonstige Personen (Besucherinnen, Zeuginnen , Eltern, Studentinnen o. ä.) in sächsischen Gerichten, Melde- und Standesämtern , Kitas, Schulen, Hochschulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sind der Staatsregierung seit dem Jahr 2014 bekannt und wie wurde in diesen Fällen mit den Personen umgegangen? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage verwiesen. Darüber hinaus wurden in Einzelfällen an Stützpunktschulen mit Vorbereitungsklassen Kinder von vollverschleierten Müttern zur Schule begleitet. Diese Fälle wurden statistisch jedoch nicht erfasst. In den genannten Fällen wurden die Mütter gebeten, ihr Gesicht zur Identitätsfeststellung sichtbar zu machen. Die Kinder werden seitdem durch männliche Bezugspersonen begleitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl von Besucherinnen mit vollständiger oder teilweiser Gesichtsverschleierung durch die Behörden nicht erfasst oder anderweitig statistisch aufbereitet wird. Lediglich die in der Anlage aufgeführten Behörden konnten Angaben mitteilen. Mit den Personen wird, wie mit allen anderen Personen, entsprechend der Ziffer II Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung des Dienstbetriebes für die Behörden des Freistaates Sachsen umgegangen. In sächsischen Standesämtern und Meldebehörden wird das Erscheinen von Personen mit Gesichtsschleier ebenfalls nicht erfasst. Eine Abfrage der Fallzahlen im Zeitraum 2014 bis 2016 in den 227 Standesämtern und 292 Meldebehörden des Freistaates Sachsen würde auf Grund der hohen Anzahl der täglichen Publikumskontakte allenfalls auf Basis von Erinnerungen beantwortet werden. Eine hinreichend belastbare Datenbasis wäre damit nicht gewährleistet. Darüber hinaus sind in der Landeshauptstadt Dresden und im Landkreis Zwickau Fälle vollständiger oder teilweiser Gesichtsverschleierung durch das Tragen von Burka oder Niqab durch sonstige Personen bei den unteren Ausländerbehörden bekannt, können aber wegen fehlender Statistik oder zahlenmäßig nicht valide untersetzt werden. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Inwiefern gibt es Anweisungen, Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der zuständigen Behörden an sächsische Gerichte, Melde- und Standesämter, Kitas, Schulen, Hochschulen und sonstige öffentliche Einrichtungen, wie sich die Beamtinnen, Mitarbeiterinnen, Lehrerinnen und Hochschullehrerinnen im Kontakt mit Trägerinnen einer Burka oder eines Niqabs verhalten sollen? Wenn ja, welchen Inhalts? Wenn nein, plant die Staatsregierung, entsprechende Anweisungen oder Empfehlung zu erteilen? Im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wurden Hinweise zum Tragen von Kopfbedeckungen an Schulen erlassen. Mit Erlass vom 30. November 2010 wurde unter Darstellung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen festgestellt , dass Kopfbedeckungen, die von Schülerinnen und Schülern als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses getragen werden, gestattet sind, sofern die Schülerin oder der Schüler uneingeschränkt erkennbar und die Kommunikation mit der Schülerin oder dem Schüler möglich ist. Im Sportunterricht ist z. B. die Verwendung eines sportgerechten Kopftuches zulässig. Das bedeutet: Eine Verschleierung, die das Gesicht teilweise oder insgesamt verhüllt, kann nicht gestattet werden. Hausordnungen können vorsehen, dass das Tragen von Kopfbedeckungen im Unterricht allgemein nicht gestattet ist, sofern in diesen Ordnungen Regelungen verankert sind, die den im Erlass aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen und sich an dessen Maßgaben orientieren. Soweit Hausordnungen von Schulen bisher ein generelles Verbot des Tragens von Kopfbedeckungen vorsehen, ist diese Hausordnung verfassungskonform auszulegen. Das heißt: Schülerinnen und Schülern, die Kopfbedeckungen als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses tragen wollen, ist dies gestattet. Handlungsempfehlungen in Bezug auf Personen mit religiösen Kopfbedeckungen u. ä. ergeben sich weiterhin aus dem „Handlungsleitfaden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Befugnissen der Justizwachtmeister im Rahmen von Einlasskontrollen " (Stand: November 2014). Dort findet sich unter Nr. 6 „Empfehlungen für Einlasskontrollen in besonderen Situationen" die folgende Regelung: „Die folgenden Empfehlungen sollen eine Orientierung für Kontrollen in besonderen Situationen geben. Etwaige Vorgaben der Gerichts- oder Behördenleitung für die Durchführung von Zugangskontrollen sind jedoch vorrangig zu beachten. Personen mit religiösen Kopfbedeckungen u. ä. Personen, die aus religiösen Gründen ihre Kopfbedeckung (z. B. Turban) im Rahmen der Personenkontrolle nicht abnehmen möchten, sollen diese absetzen, wenn ein Torsondenalarm (Metalldetektion/Quotenalarm) erfolgt und eine geeignete Nachkontrolle mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sonst nicht möglich ist. In solchen Fällen soll der Kontrollvorgang mit der notwendigen Diskretion, möglichst in einem separaten Raum und ohne Einblick Dritter durchgeführt werden. Ähnlich sollte bei der Kontrolle von muslimischen Frauen in traditioneller Kleidung (Burka, Abaya) vorgegangen werden . [...]" Seite 3 von 6 STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Im Amtsgericht Leipzig sind die Wachtmeister angewiesen, Trägerinnen von Burka oder Niqab in einem separaten Raum durch weibliche Bedienstete der (allgemeinen) Eingangskontrolle zu unterziehen und im Fall einer Identitätsprüfung das Gesicht freilegen zu lassen. Beim Sozialgericht Dresden wurde eine Dienstanweisung für die Durchführung von Einlasskontrollen erlassen, in der zur Thematik Folgendes festgelegt wurde: „Besuchern, die aus religiösen Gründen ihre Kleidung nicht offiziell ablegen möchten (z. B. Kopftuch, Burka, Turban), sind in Begleitung von zwei Wachtmeistern, entsprechend des Geschlechts der zu kontrollierenden Person, ebenfalls in Raum-Nr. 0.39 zu führen und dort zu kontrollieren." Weitere Anweisungen, Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen im Sinne der Fragestellung bestehen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz nicht und sind derzeit auch nicht geplant. In den übrigen Ressorts und ihren Geschäftsbereichen existieren keine Anweisungen, Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen wie sich die Bediensteten im Kontakt mit Trägerinnen einer Burka oder eines Niqabs verhalten sollen. Entsprechende Anweisungen oder Empfehlungen sind nicht geplant. Im Personenstandswesen in den Melde- und Standesämtern geht es um die Beurkundung höchstpersönlicher Daten, so dass der Standesbeamte verpflichtet ist, sich von der Identität der Person zu überzeugen, bevor er Daten beurkundet (§ 9 Personenstandsgesetz in Verbindung mit § 5 Personenstandsverordnung). Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren, um deren Identität und Wohnung feststellen und nachweisen zu können (§ 2 Abs. 1 Bundesmeldegesetz — BMG). Hierzu werden Daten des Personalausweises , Passes oder Ankunftsnachweises der zu registrierenden Person im Melderegister gespeichert (§ 3 Abs. 1 Nr. 17, 17a BMG). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine notwendige Identitätsprüfung nur möglich ist, wenn die Teil- oder Vollverschleierung abgenommen wird. Im Freistaat Sachsen existieren keine über die o. g. Vorschriften hinausgehenden Regelungen. Bei den unteren Ausländerbehörden und den Staatsangehörigkeitsbehörden gibt es keine Anweisungen, Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen zu entsprechenden Verhaltensweisen. Bisher wurde auch noch keine Notwendigkeit dafür gesehen. Sollte allerdings im Rahmen der ausländerrechtlichen bzw. staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgabenerfüllung die Prüfung der Identität einer vollverschleierten Person notwendig sein, wird z. B. vom Landkreis Leipzig davon ausgegangen, dass ein Vergleich des biometrischen Lichtbildes des Personaldokumentes mit dem Gesicht der vorsprechenden Person, d. h. ein kurzes Entfernen des Gesichtsschleiers gegenüber dem Behördenmitarbeiter erlaubt sein muss. Eine alternative Möglichkeit, die Identität der Person anhand anderer Merkmale zweifelsfrei ohne die Enthüllung des Gesichts zu überprüfen (Fingerabdruck-, Handvenen- oder Irisabgleich) ist derzeit technisch und rechtlich nicht gegeben. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Freistaat SACHSEN Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Planungen hinsichtlich der Erteilung entsprechender Anweisungen oder Empfehlungen innerhalb der Staatsregierung noch nicht abgeschlossen sind. Das betrifft ebenso die Erarbeitung bzw. die Änderung gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Vollverschleierung in öffentlichen Gebäuden. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören auch die internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen im Sinne der Fragestellung innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06) Frage 4: In wie vielen Fällen wurden Personen in Sachsen von Demonstrationen gemäß § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SächsVersG ausgeschlossen, weil sie eine Burka oder einen Niqab trugen? Der Ausschluss von Versammlungsteilnehmern von einer Versammlung durch den Polizeivollzugsdienst wird statistisch nicht erfasst. Eine Anzahl von Versammlungsausschlüssen mit entsprechendem Anlass kann daher grundsätzlich nicht recherchiert und erhoben werden. Gemäß § 17 Abs. 2 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) ist es verboten, an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern , teilzunehmen oder den Weg zu einer derartigen Veranstaltung in einer solchen Aufmachung zurückzulegen. Die Feststellung der Identität ist bei einer aus religiösen Gründen erfolgenden Voll- oder Gesichtsverschleierung nicht ohne weiteres möglich; somit ist eine entsprechende Verschleierung geeignet, die Feststellung der Identität zu verhindern. Eine religiös motivierte Verschleierung ist aber nicht hierauf gerichtet, so dass § 17 Abs. 2 Nr. 1 SächsVersG für das Tragen von Burkas und Niqabs in der Regel nicht einschlägig ist. Freistaat SACHSEN Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 2= 4.74 •l'-,a '47 Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren haben sächsische Staatsanwaltschaften seit 2014 wegen des Verstoßes gegen § 28 Abs. 2 Nr. 2 SächsVersG durch Tragen einer Burka oder eines Niqabs durchgeführt (bitte aufschlüsseln nach Staatsanwaltschaften , Jahr und Ermittlungsergebnis)? Die Frage wird wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht beantwortet. Die Staatsregierung kam dabei bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktions - und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nicht leistbar ist. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet durch die sächsischen Staatsanwaltschaften nicht statt. Da die betreffenden Verfahren in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften nicht gesondert gekennzeichnet werden, kann die Frage auch nicht durch eine Datenbankauswertung beantwortet werden. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und händische Auswertung aller aufgrund des Tatvorwurfs in Betracht kommenden Ermittlungsverfahren der sächsischen Staatsanwaltschaften erfordern. Dabei sind mindestens alle in den Datenbanken als Verstoß gegen § 28 Abs. 2 Nr. 2 SächsVersG eingetragenen Verfahren auszuwerten. Im Berichtszeitraum sind in den Datenbanken insoweit ca. 800 Beschuldigte erfasst. Zur Beantwortung müssten daher die Papierakten aller gegen diese Beschuldigten eingeleiteten Ermittlungsverfahren händisch durchgesehen und ausgewertet werden. Zur vollständigen Beantwortung der Frage wären somit umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten im Sinne der Fragestellung durch einen Staatsanwalt und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Der hierfür anfallende zeitliche Aufwand wird insgesamt auf mindestens 49 Arbeitstage geschätzt . Die Staatsregierung kommt daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen Zdem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsf higkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden V gande, ersei zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigun des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und oh7 erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. i, Mit freundlicihen Grüßeni I I Markus Ulbi Anlage Seite 6 von 6 Anlage zu Drs.-Nr. 6/7043 Behörde/sonstige Anzahl der Anzahl der sonstigen Personen (Besucherinnen, Zeuginnen, Wie wurde mit den Personen öffentliche Einrichtung Mitarbeiterinnen Eltern oder Studentinnen o. ä.) umgegangen? Frage 1 Frage 2 Hochschule Zittau/Görlitz 1 1 Keine Besonderheiten im Umgang In einer Mietsache ist das Tragen der Burka durch die Richterin hingenommen worden. Amtsgericht Leipzig 0 ca. 12 Auch im übrigen gab es keine Besonderheiten im Umgang mit den Personen. Besonderheiten sind nicht bekannt, die Amtsgericht Zittau 0 1 Zeugin wurde vernommen. 1 (darüber hinaus gelegentlich Keine Besonderheiten (Verschleierung Landgericht Dresden 0 Besucherinnen, ohne dass eine wurde freiwillig abgelegt) Schätzung möglich wäre) Sozialgericht Chemnitz 0 1 Abnahme der Verschleierung zur Identitätsprüfung im Beisein von ausschließlich weiblichen Justizbeschäftigten Sozialgericht Dresden 0 3 Sie wurden entsprechend der Dienstanweisung für die Durchführung von Einlasskontrollen in einem separaten Raum in Anwesenheit von 2 weiblichen Bediensteten der Wachtrneisterei um die Ablegung der Niqab gebeten und durchsucht Probleme gab es keine. Gesamt 1 ca. 19 untere Aus- Anzahl der Anzahl der sonstigen Personen Wie wurde mit den Personenländerbehörden und Mitarbeiterinnen (Besucherinnen, Zeuginnen, umgegangen?Staatsange-hörigkeitsbe- Eltern oder Studentinnen o. ä.) hörden Frage 1 Frage 2 Bautzen 0 0 Eine Person war offensichtlich Deutsche, sie dolmetschte für ihren Ehemann am Chemnitz 0 2 Informationsschalter. Die zweite Person wurde durch den Ehemann vertreten. Dresden 0 keine Statistik geführt Erzgebirgskreis keine Rückmeldung Im Zusammenhang mit der Geldauszahlung wurde höflich um Zeigen des Gesichtes gebeten zwecks Identifizierung. Nachdem der anwesende Ehemann und der Schwiegervater zugestimmt hatten, drehte Görlitz 0 1 die Betreffende sich um und hob den Gesichtsschleier zur Prüfung der Personengleichheit mit dem Personaldokument. Dies wurde durch eine - Verwaltungsangestellte durchgeführt. Die Anzahl der Fälle wurde geschätzt, da keine Statistik geführt wird. Bei Vorsprache Leipzig Stadt 0 10 wurde zur Identitätsprüfung gebeten, den Schleier abzunehmen bzw. dieser wurde von selbst abgenommen; keine Probleme bekannt. Landkreis Leipzig 0 0 Bei Vorsprache in der Behörde (Geldauszahlung, Dokumentverlängerung etc.) wurde gebeten, die Verschleierung zu Meißen 0 1 öffnen, um einen Abgleich mit dem Bild im Ausweisdokument vornehmen zu können. Dieser Aufforderung kam man auch nach. Mittelsachsen 0 0 Nordsachsen -Sächsische 0 0 Schweiz- Osterzgebirge 0 0 Vogtlandkreis 0 4 sachgemäß, keine Probleme Zwickau 0 Einzelfälle im einstelligen Bereich keine Behinderung der Arbeit, keine besonderen Maßnahmen notwendig Gesamt 0 18 2016-12-08T09:06:47+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes