STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage des Abgeordneten Falk Neubert, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7058 Thema: Formale Zugangsvoraussetzungen für Geflüchtete an Hochschulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche formalen Voraussetzungen sind von Geflüchteten zu erbringen, um an einer Hochschule ein Studium aufnehmen zu können bzw. immatrikuliert zu werden? Für alle Studienbewerber gelten die gesetzlichen Anforderungen gem. § 18 i. V. m. § 17 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG). Frage 2: Bei Nichtbeibringung eines notwendigen Originalzeugnisses: Welche Möglichkeiten einer diesbezüglichen Leistungsanerkennung existieren? Die Antwort auf Frage 2 ergibt sich aus der beigefügten Anlage. Frage 3: In welchem Verhältnis stehen Zeugnisse / Zertifikate bspw. von TestDaF (www.testdaf.de) und anderen Bildungsanbietern zu den unter Frage 1 genannten formalen Studienzugangsvoraussetzungen? Gemäß § 17 SächsHSFG müssen ausländische Studienbewerber den Nach weis erbringen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra che verfügen. Aus gegebenem Anlass können die Hochschulen auch von deutschen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis einen entsprechenden Nachweis fordern. Die Wertigkeit der verschiedenen Zertifi kate ergibt sich aus der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der KMK/HRK (Link: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen beschluesse /2004/2004 06 25 RO DT.pdf). Frage 4: Wie viele Geflüchtete wurden im Wintersemester 2016/2017 an den sächsischen Hochschulen immatrikuliert (bitte aufgeschlüsselt auf die einzelnen Hochschulen)? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/249-2016 Dresden, fä. . Dezember 2016 Zertifikat seit 2007 audtt berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Vorab ist anzumerken, dass der Flüchtlingsstatus bei der Immatrikulation grundsätzlich nicht statistisch erfasst wird. Genaue Angaben sind deshalb nicht möglich. Eine Umfrage an den sächsischen Hochschulen ergab folgenden Stand: Anzahl der im WS 2016/2017 im matrikulierten Geflüchteten soweit erfasst Universitäten: Technische Universität Chemnitz 3 Technische Universität Dresden weniger als 50 (Schätzung)* Technische Universität Bergakademie Freiberg 2 Universität Leipzig 15, davon 7 im Studienkolleg** Kunsthochschulen: Hochschule für Bildende Künste Dresden Fehlmeldung Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden Fehlmeldung Palucca Hochschule für Tanz Dresden Fehlmeldung Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig 5 Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy" Leipzig Fehlmeldung Fachhochschulen - Hochschulen für ange wandte Wissenschaften: Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden - Hochschule für angewandte Wissenschaften Fehlmeldung Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig - Hochschule für angewandte Wissen schaften 2 Hochschule Mittweida - Hochschule für ange wandte Wissenschaften 1 + 10 im Studienkolleg Hochschule Zittau/Görlitz - Hochschule für an gewandte Wissenschaften 7, davon 5 im Studienkolleg Westsächsische Hochschule Zwickau - Hoch schule für angewandte Wissenschaften 7 *Die TU Dresden teilte mit, dass sie diese Daten nicht erfasst. Geschätzt wurden weniger als 50 internatio nale Studierende mit Fluchthintergrund im WS 2016/2017 immatrikuliert. "Die Uni Leipzig teilte mit, dass sie keine Statistik über Aufenthaltstitel führt und dadurch die tatsächliche Zahl auch höher sein könnte. Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr.: 6/7058 Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat den Hochschulen im Januar 2016 folgende Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt: Hochschulzugang für Flüchtlinge Handreichung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK): „Umgang mit studierwilligen Flüchtlingen und Beweiserleichterungen beim Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung" Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 03.12.2015: „Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können" download: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/PresseUndAktuelles/2015/BS 151203 HochschulzuqanqH ochschulzulassung Fluechtlinge 01.pdf Die Handreichung des SMWK „Umgang mit studierwilligen Flüchtlingen und Beweis erleichterungen beim Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung" liegt den Hochschulen bereits vor und wird hier nochmals übermittelt. Sie enthält am Ende ein übersichtliches Prüfungsschema zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung. Der Beschluss der KMK vom 03.12.2015 „Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können" ergänzt die o. g. Handreichung des SMWK. Der Begriff „Flüchtling" wird in der Anlage 1 des KMK- Beschlusses aufenthaltsrechtlich untersetzt. Allen Inhabern eines Aufenthaltsstatus' nach Nummer 1 bis 9 der Anlage 1 zum KMK- Beschluss kann eine Beweiserleichterung nach dem in der Handreichung des SMWK geschilderten Verfahren gewährt werden. Diese Personen haben (vorbehaltlich der Ausführungen im nächsten Absatz) das Asylverfahren abgeschlossen, d.h. sie können ihren Aufenthaltsstatus und ihre Identität mit amtlichen Dokumenten belegen und dürfen sich ohne weiteres an den Hochschulort begeben. Ihnen kann eine Beweiserleichterung nach dem in der Handreichung des SMWK geschilderten Verfahren gewährt werden. Für Personen mit einer aufenthaltsrechtlichen Einstufung nach Nummer 8 der Anlage 1 zum KMK-Beschluss (Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylverfahrensgesetz) sind einige Besonderheiten zu beachten. Das Asylverfahren dieser Personen ist noch nicht abgeschlossen. Der Aufenthaltsstatus ist durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Während eines noch laufenden Asylverfahrens bestehen unter Umständen Aufenthaltsbeschränkungen (z. B. bei zentraler Unterbringung oder Zuweisung an einen bestimmten Aufenthaltsort). Studienbewerbern im laufenden Asylverfahren darf eine Beweiserleichterung gewährt werden, es sei denn, sie stammen aus einem sicheren Herkunftsland. Als sichere Herkunftsländer gelten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sowie Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Die Herkunft ist durch Personaldokumente nachzuweisen. Die Anlage 2 zum KMK-Beschluss erläutert, welche Möglichkeiten für die Ermittlung einer Durchschnittsnote für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen im Falle einer nicht mehr urkundlich nachweisbaren Hochschulzugangs berechtigung in Betracht kommen. Das SMWK weist darauf hin, dass in einem Vergabe verfahren bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen ausschließlich eine Feststellungsprüfung am Studienkolleg gemäß § 23 SächsHSFG i. V. m. der Sächsischen Feststellungsprüfungsverordnung und eine Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte gemäß § 17 Abs. 5 SächsHSFG hinreichende Rechtssicherheit bieten. Bei diesen Prüfungen wird rechtlich eine selbstständige deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben. Die anderen in Anlage 2 zum Beschluss vorgeschlagenen Methoden zur Bestimmung einer Durchschnittsnote dürfen bei Vergabeverfahren für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge in Sachsen nicht verwendet werden. Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Handreichung Umgang mit studierwilligen Flüchtlingen und Beweiserleichterungen beim Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung Stand: September 2015 I. Ausgangslage Die aktuelle Flüchtlingssituation stellt den Freistaat vor große Herausforderungen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst möchte die Integration von Flüchtlingen aktiv fördern und entsprechend vorgebildeten Flüchtlingen frühzeitig eine Alternative zu einem passiven Abwarten des Anerkennungsverfahrens anbieten. Das SMWK möchte mit den Hochschulen abstimmen, welche Bildungsangebote sie den Flüchtlingen machen können und wie der besonderen Situation von Flüchtlingen bei einer Hochschulzulassung Rechnung getragen werden kann. Die Hochschulen können bei der Integration von Flüchtlingen helfen, indem sie ihnen beim Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung Beweiserleichterungen gewähren, z. B. nach Maßgabe des KMK Beschlusses über den „Hochschulzugang für Studienbewerber, die aus politischen Gründen den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland nicht erbringen können". Die Hochschulen können helfen, indem sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten studierfähige Flüchtlinge beim Erwerb der für ein Studium erforderlichen Sprachkenntnisse unterstützen. Die Staatsregierung bemüht sich um Klärung, welche finanzielle Unterstützung hierfür zur Verfügung gestellte werden kann. Die Hochschulen können helfen, indem sie Flüchtlinge mit entsprechenden Sprachkenntnissen für geeignete Lehrveranstaltungen als Gasthörer zuzulassen. II. rechtliche Rahmenbedingungen Grundsätzlich gelten auch für Flüchtlinge die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere § 17 Abs.1 Satz 4 SächsHSFG, § 17 Abs.12 SächsHSFG, § 18 SächsHSFG. IM. besondere Verfahren bei der Hochschulzulassung von Flüchtlingen Das SMWK schlägt den Hochschulen vor, die besondere Lage von Flüchtlingen bei der Hochschulzulassung zu berücksichtigen. 1. Organisatorisches Das SMWK bittet die Hochschulen um Prüfung, ob sie eine zentrale Anlaufstelle für die Erstberatung von Flüchtlingen anbieten können (zentrale Studienberatung oder akademisches Auslandsamt). Das SMWK bittet die Hochschulen um Prüfung, wie die Fakultäten in fachliche Entscheidungen über die Studierfähigkeit (vgl. unten 4. Und 5.) eingebunden werden können. 2. Voraussetzungen für die Gewährung von Beweiserleichterunqen a) Ermittlung und Verschriftlichung des Sachverhaltes: Art des Zeugnisses, Ausgestellt von welcher Institution, Ausgestellt an welchen Ort, Ausgestellt mit welchem Datum, Welche Berechtigung vermittelte es im Heimatland, Wie ist der Nachweis verloren gegangen, Wurde versucht, eine Zweitschrift zu beschaffen, Warum konnte keine Zweitschrift beschafft werden. b) Bewertung der Plausibilität der Verlustgründe. c) summarische Bewertung (Anhand der ANABIN-Datenbank), welche Berechtigung diese Vorbildung vermittelt, wenn die Nachweise vollständig vorlägen. Falls die Hochschulen diese Bewertung nicht mehr selbst vornehmen können und Gutachterstellen gem. § 17 Abs. 12 S. 2 SächsHSFG einschalten müssen, bitte das SMWK um Klärung, wie dieses Verfahren beschleunigt und finanziert werden kann. 3. Beweiserleichterungen bei unvollständigen Unterlagen Die Hochschule entscheidet über den Hochschulzugang nach Maßgabe des KMK- Beschlusses über den „Hochschulzugang für Studienbewerber, die aus politischen Gründen den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland nicht erbringen können". Es muss mindestens ein Nachweis vorgelegt werden, aus dem sich auf dem Hintergrund der Bildungsbiographie des Studienbewerbers die gemäß 2. b) mögliche Zugangsberechtigung ergibt. 4. Beweiserleichterungen bei gänzlich fehlenden Unterlagen Hochschulen in Baden-Württemberg bieten ausländischen Studienbewerbern an, sich anhand von EDV-gestützten Testverfahren ein Bild von der eigenen Studierfähigkeit zu machen. Das SMWK bittet die Hochschulen, im Benehmen mit den Fakultäten zu prüfen, welche Testverfahren geeignet sein könnten, um die Studierfähigkeit von Flüchtlingen zu prüfen, und plausibel zu machen, dass der Bildungsabschluss, der wegen Verlust des Nachweises nicht mehr belegt werden kann, im Herkunftsland erworben wurde 5. Beweiserleichterung bei der Anerkennung von Studienleistungen. Die Hochschule führt (ggf. nach Spracherwerb und Immatrikulation) eine Einstufungsprüfung analog § 37 Abs. 1 SächsHSFG durch. IV. Position der Hochschulen 6. Hochschulzulassung Um auftretende Probleme/Hindernisse besser einschätzen und abbauen zu können, bittet das SMWK um nachfolgende Auskünfte: a) Das SMWK bittet die Hochschulen um Stellungnahme, ob sie bereit sind, im Rahmen ihres Ermessens gem. § 17 Abs. 1 S. 4 SächsHSFG anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge bei der Hochschulzulassung besonders zu berücksichtigen. b) Das SMWK bittet die Hochschulen um Stellungnahme, ob sie bereit sind, im Rahmen ihres Ermessens gem. § 17 Abs. 1 S. 4 SächsHSFG Flüchtlingen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung durch Zeugnisse oder im Rahmen von Beweiserleichterungen belegt haben, eine bedingte Hochschulzulassung zu erteilen unter der Bedingung, dass sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. c) Das SMWK bittet die Hochschulen um Stellungnahme, ob Sie bereit sind, Flüchtlinge ohne Hochschulzugangsberechtigung mit entsprechenden Sprachkenntnissen für geeignete Lehrveranstaltungen als Gasthörer ggf. unentgeltlich zuzulassen. 7. Spracherwerb a) Das SMWK bitte die Hochschulen um Prüfung, welche Möglichkeiten bestehen, Vorkurse für Flüchtlinge ohne Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzubieten. b) Das SMWK bitte die Hochschulen um Prüfung, welche Möglichkeiten bestehen, Vorkurse für Flüchtlinge mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache anzubieten. 8. Betreuung Das SMWK bitte die Hochschulen über ihre Erfahrungen mit der Betreuung von Flüchtlingen zu berichten (Beispiele für best-practise und Beispiele für spezifische Probleme). 9. Prüfungsschema HZB im Herkunftsland? Ja Urkunden vollständig? Ja Anerkennung in D? Ja Verlust plausibel? Ja Anerkennung in D denkbar? Beweiserleichterung bei Teilverlust: indirekter Nachweis? Ja Ja Beweiserleichterung bei Vollverlust: Eignungsprüfung bestanden? Ja HZB nachgewiesen Sprachkenntnisse vorhanden? Ja Sofortige Zulassung (möglich) Keine Zulassung Bedingte Zulassung (möglich)pgli Sprachkurs extern Sprachkurs am Studienkolleg CMC KULTUSMINISTER KONFERENZ Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erwor benen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.2015) 1. Verfahren bei fehlenden oder unvollständigen Nachweisen Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung für ein grundständiges oder weiterführendes Studium weder im Original noch in beglaubigter Kopie beibringen können, wird der Nachweis abhängig vom asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status zur Beweiserleichterung über ein dreistufiges Verfahren ermöglicht. Dieses umfasst: Feststellung der persönlichen Voraussetzungen anhand asyl- und aufenthalts rechtlicher Kategorien entsprechend Anlage 1 zu diesem Beschluss Plausibilisierung der Bildungsbiographie bezogen auf den Erwerb einer Hoch schulzugangsberechtigung im Heimatland und Nachweis der behaupteten Hochschulzugangsberechtigung durch ein qualitätsgeleitetes Prüfungs-bzw. Feststellungsverfahren1. Über dieanzuwendenden Verfah ren wird landesintern entschieden2. Die Hochschulen können Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern i. S. v. Abs. 1 gestatten, den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechti gung indirekt zu führen. Dazu ist nach Feststellung der persönlichen Voraussetzungen (Abs. 1 Spiegelstrich 1) im Rahmen der Plausibilitätsprüfung (Abs. 1 Spiegelstrich 2) statt der Originaldokumente bzw. der beglaubigten Kopie der Originaldokumente min destens ein anderes Originaldokument bzw. eine beglaubigte Kopie vorzulegen, mit dem indirekt die behauptete Hochschulzugangsberechtigung belegt wird. Kann bei ausreichender indirekter Nachweisführung aufgrund der Plausibilitätsprüfung auf eine Hochschulzugangsberechtigung geschlossen werden, wird insoweit auf ein Prüfungs bzw. Feststellungsverfahren verzichtet. Ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen für die Teilnahme am Vergabeverfah ren eine Durchschnittsnote erforderlich und soll diese im Rahmen des beschriebenen Nachweisverfahrens ermittelt werden, sollen Prüfungs- und Feststellungsverfahren gemäß Anlage 2 angewandt werden. Wurde der Hochschulzugang entsprechend dem dreistufigen Nachweisverfahren bzw. bereits aufgrund der Plausibilitätsprüfung bei ausreichenden indirekten Nachweisen gewährt und hat die bzw. der Studierende über zwei Fachsemester erfolgreichen Stu diums ihre bzw. seine tatsächliche Studierfähigkeit nachgewiesen, wird die Hochschul zugangsberechtigung zum Zweck des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten bzw. affinen Fach von allen Ländern anerkannt. 1 Die Länder verpflichten sich mindestens ein Prüfungs- oder Feststellungsverfahren anzubieten. Die Länder können sich auf gemeinsame Verfahren verständigen. Dieser Beschluss schließt kein bisher bereits landesintern praktiziertes Verfahren aus. 2. Verfahren bei Hinderung an der Teilnahme an einem Hochschulaufnahmeverfah ren für ein grundständiges Studium im Heimatland Für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die nachweisen, dass sie fluchtbe dingt oder aus politischen Gründen daran gehindert waren oder noch daran gehindert sind, an einem nach den Bewertungsvorschlägen geforderten Hochschulaufnahmever fahren3 teilzunehmen, ist aufgrund des Sekundarschulabschlusszeugnisses der Zu gang zum Studienkolleg und zur Feststellungsprüfung eröffnet, sofern die Zeugnisnote auf eine ausreichende Qualifikation für die Studienaufnahme im Heimatland schließen lässt. In diesen Fällen sollen die Bewerberinnen bzw. Bewerber zunächst bei den Stu dienkollegs eine fachliche Aufnahmeprüfung, eine erweiterte Sprachprüfung oder ein Probehalbjahr absolvieren. 3. Die diesem Beschluss als Anlage 3 beigefügte Zusammenfassung des Berichts „Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Flüchtlinge" (von der Kultusmi nisterkonferenz am 12.11.2015 zur Kenntnis genommen) dient der Erläuterung dieses Beschlusses. Dies schließt ggf. geforderte Vorbereitungskurse mit ein. Anlage 1 Personen mit den folgenden Aufenthaltsstatus sind vom Anwendungsbereich der Ziffer 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 03.12.2015 erfasst: Nr. Bezeichnung Regelung 1 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Asylberechtigte § 25 Absatz 1 AufenthaltsG 2 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention § 25 Absatz 2 Alternative 1 Aufent haltsG 3 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Subsidiärer Schutz § 25 Absatz 2 Alternative 2 Aufent haltsG 4 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - nationaler Abschiebungsschutz § 25 Absatz 3 AufenthaltsG 5 Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen § 22 Sätze 1 und 2 AufenthaltsG 6 Aufenthaltserlaubnis für Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Auslän dergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland § 23 Absätze 1 und 2 AufenthaltsG 7 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Europäische Union (Richtlinie 2001/55/EG) § 24 AufenthaltsG 8 Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende (dies gilt nicht für Personen aus einem sicheren Herkunfts staat gemäß Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylverfah rensgesetzes) § 55 AsylVfG 9 Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldunq ), wenn die Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutsch land nicht erfolgen soll, oder wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmög lich ist (dies gilt nicht für Personen aus einem siche ren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylverfahrensgesetzes) § 60a AufenthaltsG Die Länder können weitere Personengruppen bzw. Personen mit anderen als den hier ge nannten Aufenthaltsstatus einbeziehen, um den Ausgleich fluchtbedingter Nachteile bzw. Nachteile aus sonstigen politischen Gründen in Bezug auf den Nachweis der Hochschul zugangsberechtigung zu ermöglichen. Personen mit den folgenden Aufenthaltsstatus sind jedoch vom Anwendungsbereich der Ziffer 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 03.12.2015 nicht erfasst: Nr. Bezeichnung Regelung 10 Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dringenden humanitären oder politischen Gründen § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthaltsG 11 Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht voll ziehbar ausreisepflichtiger Personen aufgrund außer gewöhnlicher Härte § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthaltsG 12 Aufenthaltsgewährung trotz vollziehbarer Ausreise pflicht in Härtefällen § 23a Absatz 1 AufenthaltsG 13 Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei Opfern von Menschenhandelsstraftaten (§§ 232, 233 oder 233a StGB) oder als Zeuge in Strafverfahren nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 25 Absatz 4a und 4b AufenthaltsG 14 Aufenthaltserlaubnis bei unverschuldeter Unmöglich keit der Ausreise § 25 Absatz 5 AufenthaltsG 15 Aufenthaltsfiktion mit entsprechender Bescheinigung, wenn rechtzeitig Verlängerung beantragt wird § 81 Absätze 4 und 5 AufenthaltsG Anlage 2 Prüfungs- und Feststellungsverfahren zur Ermittlung einer Durchschnittsnote im Rahmen des Nachweisverfahrens Bestehende bzw. in der Entwicklung befindliche Hochschulzugangsprüfungen bzw. -verfahren Als Beispiele dienen Eröffnung der Feststellungsprüfung am Studienkolleg; ggf. als Externenprüfung Eignungsprüfung für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte Eignungstests Einstufungsprüfungen Studierfähigkeitstests allgemeine Studierfähigkeitstests, geeignete fachspezifische Studierfähigkeitstests, Test für ausländische Studierende (TestAS). Anlage 3 Zusammenfassung des Berichts „Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Flüchtlinge" Bericht des Schul- und des Hochschulausschusses (von der Kultusministerkonferenz zur Kenntnis genommen am 12.11.2015) 1 Die Länder erkennen an, dass durch Flucht oder als Folge politischer Benachteiligung bei Hochschulzugang und Hochschulzulassung unverschuldet Beweisschwierigkeiten bis hin zu einer Beweisnot entstehen können. In einer solchen Sondersituation sind zur Sicherung der Chancengleichheit Beweiserleichterungen geboten. Die Beweiserleichte rungen stellen somit Ausgleichsmaßnahmen für fluchtbedingte Nachteile und für die Folgen politischer Benachteiligung dar. Die Länder sprechen sich für ein dreistufiges Verfahren aus, das - die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen, - die Plausibilisierung der Bildungsbiographie bezogen auf den Erwerb einer Hoch schulzugangsberechtigung im Heimatland und - ein geeignetes Verfahren zur Validierung der Studierfähigkeit als Nachweis der be stehenden Hochschulzugangsberechtigung umfasst. Mit diesem dreistufigen Verfahren wird im Grundsatz gesichert, dass die Hochschulen das ihnen obliegende Beweiserhebungs- und bewertungsermessen ge mäß § 24 ff. VwVfG sachgerecht ausüben. Die Länder kommen überein, die nachfolgenden Beweiserleichterungen zu gewähren. 1. Persönliche Voraussetzungen 1.1 Feststellung der persönlichen Voraussetzungen nach Aufenthaltsstatus Die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen nach Aufenthaltsstatus folgt der Systematik der Tabelle in 1.1.1 und den Ausführungen in 1.1.2. Hinweis: Die angeführten Kategorien sind anhand der aufenthaltsrechtlichen Dokumente gut nachprüfbar. 1.1.1 Tabelle zu Aufenthaltsstatus Nr. Bezeichnung Regelung 1 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Asylberechtigte § 25 Absatz 1 AufenthaltsG 2 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonventi on § 25 Absatz 2 Alternative 1 Aufent haltsG 3 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Subsidiärer Schutz § 25 Absatz 2 Alternative 2 Aufent haltsG 4 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - nationaler Abschiebungsschutz § 25 Absatz 3 AufenthaltsG 5 Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringen den humanitären Gründen § 22 Sätze 1 und 2 AufenthaltsG Nr. Bezeichnung Regelung 6 Aufenthaltserlaubnis für Ausländer aus bestimm ten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi scher Interessen der Bundesrepublik Deutsch land § 23 Absätze 1 und 2 AufenthaltsG 7 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Ver triebenen in die Europäische Union (Richtlinie 2001/55/EG) § 24 AufenthaltsG 8 Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Auf enthalt nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Per sonen aus dringenden humanitären oder politi schen Gründen § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthaltsG 9 Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Personen auf grund außergewöhnlicher Härte § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthaltsG 10 Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende § 55 AsylVfG 11 Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldunq), wenn die Abschiebunq aus völker rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundes republik Deutschland nicht erfolgen soll, oder wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist § 60a AufenthaltsG 12 Aufenthaltsgewährung trotz vollziehbarer Ausrei sepflicht in Härtefällen § 23a Absatz 1 AufenthaltsG 13 Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei Op fern von Menschenhandelsstraftaten (§§ 232, 233 oder 233a StGB) oder als Zeuge in Strafver fahren nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 25 Absatz 4a und 4b AufenthaltsG 14 Aufenthaltserlaubnis bei unverschuldeter Un möglichkeit der Ausreise § 25 Absatz 5 AufenthaltsG 15 Aufenthaltsfiktion mit entsprechender Bescheini gung, wenn rechtzeitig Verlängerung beantragt wird § 81 Absätze 4 und 5 AufenthaltsG 1.1.2 Ausführungen Zu Nummern 1 bis 7 der Tabelle: Personen mit Aufenthaltsstatus der Nummern 1 bis 7 sind der in erster Linie betroffene Personenkreis. Es ist davon auszugehen, dass das Fehlen der Dokumente zum Nach weis einer bestehenden Hochschulzugangsberechtigung fluchtbedingte Ursachen hat. Zu Nummer 10 der Tabelle: Personen mit Aufenthaltsstatus der Nummer 10 (Aufenthaltsgestattung) sind in den Anwendungsbereich der Ausgleichsmaßnahmen einzubeziehen, sofern es sich nicht um Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylverfahrensgesetzes han delt. Zu Nummer 11 der Tabelle: Personen mit Aufenthaltsstatus der Nummer 11 (Duldung) sind in den Anwendungsbe reich der Ausgleichsmaßnahmen einzubeziehen, sofern es sich nicht um Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylverfahrensgesetzes handelt. Zusätzlich ist von Personen dieser Gruppe schlüssig darzulegen, dass das Fehlen der Unterlagen zum Nachweis einer bestehenden Hochschulzugangsberechtigung fluchtbedingte Ursa chen vergleichbar den Kategorien 1 bis 7 hat. Zu Nummern 8, 9 und 12 bis 15 der Tabelle: Personen mit Aufenthaltsstatus der Nummern 8, 9, 13 und 15 sind nicht vom Anwen dungsbereich dieses Beschlusses erfasst. Es handelt sich in der Regel um vorüberge hende Aufenthaltserlaubnisse. Bei den Ziffern 12 und 14 ist nicht davon auszugehen, dass das Fehlen der Dokumente zum Nachweis einer bestehenden Hochschulzu gangsberechtigung fluchtbedingte Ursachen hat. [ggf. Einbezug nach Nummer 1.3. möglich] 1.2 Personen, die aus politischen Gründen bestimmte, nach den Bewertungsvor schlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nachzuweisende stu dienvorbereitende Programme nicht absolvieren konnten oder die aus politischen Gründen an der Teilnahme an einem Hochschulaufnahmeverfahren im Heimatland gehindert waren oder noch gehindert sind, sind wie bisher in den Anwendungsbe reich einbezogen. 1.3 Die Länder können weitere Personengruppen bzw. Personen mit anderem Aufent haltsstatus einbeziehen. 2. Plausibilisierung der Bildungsbiographie Die Bildungsbiographie muss das Vorhandensein einer im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung schlüssig darlegen (Plausibilitätsprüfung). Die konkrete Ausgestaltung einer Plausibilitätsprüfung ist Aufgabe der Länder bzw. der Hochschulen. 3. Gewährung von Beweiserleichterungen Die nachfolgende Aufzählung von Möglichkeiten der Feststellung von Studierfähigkeit oder von erbrachten Studienleistungen ist als nicht abschließend zu verstehen. Es soll kein bisher an einer Hochschule für diesen Zweck eingesetztes Instrument ausge schlossen werden. Angesichts der aktuellen Situation und des Gedankens der Lissabon-Konvention be steht die Notwendigkeit, dass jedes Land Möglichkeiten für Fälle eröffnet, in denen eine bereits erworbene Hochschulzugangsberechtigung aus fluchtbedingten Gründen nicht in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden kann. Daher soll sich jedes Land verpflichten, für die möglichen Konstellationen Mindeststandards abzubilden. 3.1 Anerkennung indirekter Nachweise Können die zum Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung erforderlichen Dokumente nicht im Original oder in Kopie vorgelegt werden, kann statt der Origi naldokumente oder einer beglaubigten Kopie auch mindestens ein anderes Doku ment vorgelegt werden, das indirekt die behauptete Hochschulzugangsberechtigung belegt. Beispiele dafür sind ein Studierendenausweis, Prüfungsbescheinigungen oder Studienbücher. Diese indirekten Nachweise müssen im Original oder in be glaubigter Kopie vorgelegt werden. 3.2 Prüf- und Feststellungsverfahren 3.2.1 Die nachfolgende Aufzählung von Möglichkeiten der Feststellung von Studierfä higkeit oder von erbrachten Studienleistungen ist als nicht abschließend zu ver stehen. Dieser Beschluss soll kein bisher an einer Hochschule für diesen Zweck eingesetztes Instrument ausschließen. 3.2.2 Die Länder verpflichten sich, mindestens ein Prüf- oder Feststellungsverfahren für die unter Ziffer 1 genannten Personengruppen vorzusehen. 3.2.3 Beispielhaft hierfür werden folgende Möglichkeiten genannt: 3.2.3.1 Feststellungstests (1) Aufnahmeprüfungen an Studienkollegs, (2) Bestehende bzw. in der Entwicklung befindliche Hochschulzugangsprüfungen bzw. -verfahren. Als Beispiele dienen Eröffnung der Feststellungsprüfung am Studienkolleg; ggf. als Externenprüfung, Eignungsprüfung für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte, Eignungstests, Einstufungsprüfungen, (3) Studierfähigkeitstests, allgemeine Studierfähigkeitstests, geeignete fachspezifische Studierfähigkeitstests, Test für ausländische Studierende (TestAS). 3.2.3.2 Feststellungsgespräche Feststellungsgespräche durch einen Fachwissenschaftler oder eine Fachkommission; dieses Verfahren bietet sich insbesondere an, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bereits - ggf. anerkennungsfähige - Studienleistungen im Heimatland erbracht hat. 3.2.3.3 Propädeutisches Vorstudium zur Feststellung der Studierfähigkeit 3.2.3.4 Probestudium in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen 3.2.3.5 Künstlerische Prüfungen an Kunsthochschulen 3.2.3.6 Einzelfallentscheidungen 3.2.3.7 Die Länder und Hochschulen können weitere Verfahren entwickeln. 3.2.4 Verfahrenshinweise Die genannten Möglichkeiten können im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen bei fluchtbedingten Nachteilen sowohl für den Zugang zu grundständigen Studiengängen als auch zu Masterstudiengängen herangezogen werden. Jeder Vorschlag ist in Verbindung mit der Plausibilisierung der Bildungsbiographie zu sehen. Nur dadurch ist der Rückgriff auf bestehende Zugangsverfahren, die meist für einen anderen Bewerberkreis mit spezifischer Vorbildung gedacht sind, gerechtfertigt. Dies ist Ausdruck der Chancengerechtigkeit. Die Auswahl des passenden Verfahrens kann nach verschiedenen Aspekten erfolgen: Fallzahlen, fachspezifische Besonderheiten, die Notwendigkeit des Nachweises einer Durchschnittsnote, Schwere der Beweisnot. Darüber hinaus können die Kosten des Verfahrens, die Bewerberkonkurrenz, der Rückgriff auf Bestehendes, die Möglichkeiten einer gemeinsamen Testdurchführung mit anderen Hochschulen sowie gegenseitige Anerkennungsmöglichkeiten relevant sein. Vordiesem Hintergrund können einzelne der aufgezeigten Überprüfungsverfahren für bestimmte Konstellationen geeignet sein, für andere nicht. 6 Prüf- und Feststellungsverfahren können auch so ausgestaltet werden, dass sie eine Durchschnittsnote für Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen liefern. Je nach Zielrichtung des jeweiligen Verfahrens kann durch Beschränkung auf bestimm te Studiengänge differenziert werden. Der Umfang des Nachweisver-fahrens kann ab gestufte Berechtigungen ergeben, etwa vom Zugang zum Studienkolleg und zur Fest stellungsprüfung über eine fachgebundene Zugangsberechtigung bis hin zu einem all gemeinen Hochschulzugang. Wird ein Prüf- oder Feststellungsverfahren nicht bestan den, das für den direkten Hochschulzugang gedacht ist, verbleibt je nach Ergebnis der Plausibilitätsprüfung der Zugang zum Studienkolleg. Wird ein Prüf- oder Feststellungsverfahren in verschiedene Sprachen übersetzt, besteht der Vorteil, dass der Hochschulzugang bereits vor Erwerb der notwendigen Deutsch kenntnisse nachgewiesen werden kann. Eine Übersetzung bietet sich gerade bei ge meinschaftlich durchgeführten Testverfahren mit großem Teilnehmerkreis an. Die Länder können mehrere der dargestellten Verfahrenswege eröffnen und auch über diese Verfahren hinausgehen. Die Möglichkeit zum länderübergreifenden Wechsel des Studienortes wird durch eine Anerkennungsregelung sichergestellt (s.u. Ziffer 4). Die Länder bzw. Hochschulen können auch gemeinsame Verfahren durchführen und die Prüfungen gegenseitig anerkennen. 3.3 Verzicht auf bestimmte Nachweise Konnte eine Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland aus politischen Grün den nicht erworben werden (Ziffer 1.2), gelten folgende Beweiserleichterungen: - Konnten bestimmte, nach den Bewertungsvorschlägen nachzuweisende studien vorbereitende Programme aus politischen Gründen nicht absolviert werden, ist neben Schulzeugnissen, die zweifelsfrei auf den Erwerb der Hochschulzugangs berechtigung schließen lassen, die Vorlage weiterer Dokumente nicht erforder lich. - War die Teilnahme an einem nach den Bewertungsvorschlägen erforderlichen Hochschulaufnahmeverfahren aus politischen Gründen nicht möglich, ist der Zu gang zu Studienkollegs und zur Feststellungsprüfung eröffnet, sofern die Zeug nisnote auf eine ausreichende Qualifikation für die Studienaufnahme im Heimat land schließen lässt; die Bewerberinnen und Bewerber sollen zunächst eine fachliche Aufnahmeprüfung, eine erweiterte Sprachprüfung oder ein Probehalb jahr absolvieren. 3.4.Gemeinsame Verfahren Die Länder können neben hochschul- bzw. bewerberspezifischen Prüfverfahren auch gemeinsame Verfahren entwickeln. Als etabliertes Verfahren kann der Test für ausländische Studierende (TestAS) her angezogen werden. Der Test umfasst allgemeine und fachspezifische Elemente und ist daher für jeden Studiengang geeignet. 4. Überregionale Anerkennung Hat eine Person mit Hochschulzugang über Beweiserleichterungen nach diesem Be schluss über zwei Fachsemester erfolgreiches Studium ihre tatsächliche Studierfähig keit nachgewiesen, wird die Hochschulzugangsberechtigung zum Zweck des Weiterstu diums in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten/affinen Studiengang von allen Ländern anerkannt. 5. Hochschulzulassung Eine Teilnahme an den Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengän gen ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Nachweis der Hochschulzugangs berechtigung über ein Nachweisverfahren im Rahmen einer Beweiserleichterung erfolgt ist. Die Verordnungen über die Vergabe der Studienplätze der Länder beziehen zur Festsetzung einer Gesamtnote in zulassungsbeschränkten Studiengängen bei auslän dischen Vorbildungsnachweisen den Beschluss des KMK vom 15.3.1991 i.d.F. vom 12.09.2013 „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" vom 15. März 1991 in der Fassung vom 12. September 2013 ein. Diese Vereinbarung erfasst auch den Fall, dass eine Hochschulzugangsbe rechtigung nur indirekt nachgewiesen und ohne Notennachweis belegt wird. In diesem Fall würde die Bewerberin oder der Bewerber mit der untersten Bestehensnote in die Notenberechnung einbezogen und am Vergabeverfahren teilnehmen. Ist eine Durch schnittsnote erforderlich, kann diese ggf. auch im Nachweisverfahren erworben werden. Es wird empfohlen, im Fall einer in Nachweisverfahren zu ermittelnden Durchschnittsno te ausschließlich Verfahren aus dem Katalog 3.2.3.1 (2) und (3) zu verwenden. Alle Länder sehen eine besondere Quote für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor, die nicht Deutschen gleichgestellt sind. Die Höhe der Quoten liegt je nach Land und Studiengang zwischen 5 und 10 Prozent. Es wird empfohlen, die Situation zu beobachten und ggf. in den entsprechen-den Län dergremien bei Bedarf zu erörtern. Der Blick sollte auch darauf gerichtet sein, ob ggf. Unterquoten für „Flüchtlinge"gebildet oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müs sen, um sowohl dem Interesse der Integration als auch des internationalen Austau sches in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplät- 8 ze ausreicht, um sowohl dem Interesse des internationalen Austausches als auch dem Interesse der Integration gerecht zu werden. Zum einen begründet sich diese Annahme derzeit aus der Tatsache, dass zahlreiche Studiengänge keiner Zulassungsbeschrän kung unterliegen und eine Einschreibung in diesen Fällen nicht an besondere Quoten geknüpft ist. Zum anderen stehen in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen Stu dienplätze für Studieninteressierte aus Drittstaaten zur Verfügung. Wie bei den Deut schen und Deutschen gleichgestellten Studienbewerberinnen und Studienbewerbern auch, darf hier eine Flexibilität und damit ein Ausweichen auf andere Studiengänge oder andere Studienorte erwartet werden (BVerfGE 43, 291 (317)). Nach den bestehenden Regelungen der Länder können bei der Studienplatz-vergabe in der Sonderquote für Personen aus Drittstaaten besondere Umstände, die für eine Zu lassung in dieser Quote sprechen, berücksichtigt werden. Als besondere Umstände sind unter anderem insbesondere anzusehen, wenn Bewerberinnen und Bewerber mit Stipendium von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung kommen. Bewerberinnen und Bewerber, aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Stu dienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt sind. Bewerberinnen und Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genie ßen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und als Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) anerkannt sind. In der derzeitigen Praxis kommt die Gewährung von Asyl nur in seltenen Fällen in Be tracht, da die Voraussetzungen für Asyl nach Artikel 16a GG in der aktuellen Krise in der Regel nicht vorliegen. Dagegen wird in den meisten Fällen Internationaler Schutz (Flüchtlingsschutz oder Subsidiärer Schutz) gewährt. Der jeweilige Katalog der Lan desregelungen ist nicht abschließend („insbesondere"), so dass bereits jetzt nach den Regelungen der Länder auch eine Anerkennung als Flüchtling nach § 25 Absatz 2 Satz 1 1. Alt. AufenthaltsG oder eines subsidiären Schutzes nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alt. AufenthaltsG als besonderer Umstand in Betracht kommt. Die Rechtsfolgen der Aufenthaltsstatus sind in großen Teilen ähnlich. Es wird vorgeschlagen, die landesrechtlichen Vorschriften an die Praxis anzupassen (Klarstellungsfunktion und Signalwirkung des Gesetzes) etwa mit folgender Formulie rung: „Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber x. ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und in der Bun desrepublik Deutschland Asyl, Flüchtlings- oder subsidiären Schutz genießt." 2016-12-08T15:35:41+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes