STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7067 Thema: Versammlung von „PEGIDA" am 13. April 2015 in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Polizeibeamtinnen und -beamte wurden vom Freistaat Sachsen zum Schutz bzw. zur Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders anlässlich dessen Auftritts auf der am 13. April 2015 in Dresden durchgeführten Versammlung von „PEGIDA" jeweils in welchem Zeitraum eingesetzt? Frage 2: Welche Polizeifahrzeuge wurden jeweils in welcher Anzahl vom Freistaat Sachsen zum Schutz bzw. zur Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders anlässlich der am 13. April 2015 in Dresden durchgeführten Versammlung von „PEGIDA" jeweils in welchem Zeitraum eingesetzt? Frage 4: In welchen Zeiträumen wurden von welchen Polizeifahrzeugen während der Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders am 13. April 2015 in Dresden jeweils akustische oder optische Sondersignale eingesetzt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 4: In den Zeiträumen nach Ankunft des Herrn Wilders erfolgte während der Fahrt von ca. 17:40 Uhr bis 17:50 Uhr vom Flughafen Dresden zum Veranstaltungsort und von ca. 18:20 Uhr bis 18:35 Uhr vom Veranstaltungsort zum Flughafen Dresden der Einsatz von zwei sichtbar gekennzeichneten Polizeifahrzeugen als Spitzen- und Schlussfahrzeug. Während der gesamten Begleitung wurde durch diese Polizeifahrzeuge zur Kennzeichnung des geschlossenen Fahrzeugverbandes blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn eingesetzt . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/4/41 Dresden, gDezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Während des gesamten Zeitraumes des geplanten Aufenthaltes des niederländischen Politikers in Dresden von ca. 16:50 Uhr bis ca. 20:45 Uhr wurden aufgrund vorliegender Gefährdungserkenntnisse erforderliche polizeiliche Maßnahmen des Personenschutzes durchgeführt. Derartige teils offene, teils verdeckte Personenschutzmaßnahmen haben das Ziel, mögliche Angriffe gegen die gefährdete Person zu verhindern und die polizeilichen Maßnahmen für potentielle Attentäter oder Störer unberechenbar zu gestalten. Über die konkrete Anzahl der für diese Maßnahmen eingesetzten Polizeibediensteten und Art und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie der konkreten Zeiträume des jeweiligen Einsatzes wird aus Sicherheitsgründen keine Auskunft erteilt. Einer weitergehenden Beantwortung stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegen (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf). Es handelt sich um Informationen, die gemäß Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte die Wirksamkeit der konkreten Schutzmaßnahme und ein Bekanntwerden der solchen Schutzmaßnahmen zugrundeliegenden taktischen Konzepte auch die Wirksamkeit künftiger Personenschutzmaßnahmen schädigt. Damit werden zugleich Leib, Leben und Gesundheit von Schutzpersonen sowie der in Schutzmaßnahmen eingebundenen Polizeibediensteten und Unbeteiligter gefährdet. Eine Verbreitung dieses Wissens an Unbefugte steht im Widerspruch zu den Schutzpflichten des Bundes und der Länder und schadet ihren Interessen. Die Schutzpflicht des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit ist umfassend. Sie verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend vor dieses Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die Offenbarung der gewünschten Informationen gewährt Rückschlüsse auf die Art, den Umfang und die Ausführung von gegenwärtigen und zukünftigen Schutzmaßnahmen in Bezug auf die konkrete Schutzperson, aber auch auf die anderer, vergleichbarer Fälle. Die Wirksamkeit solcher polizeilicher Maßnahmen wäre somit für gegenwärtig durchgeführte sowie zukünftig zu treffende Personenschutzmaßnahmen gefährdet und damit insbesondere gleichfalls die Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit aller Beteiligten. Neben der Schutzperson selbst und den unmittelbar zum Personenschutz eingesetzten Polizeibediensteten kann der Kreis der potenziell mitbetroffenen Personen, insbesondere im Umfeld von Personen des öffentlichen Lebens in der Öffentlichkeit, erheblich sein. In dem hier vorliegenden Fall wären dies neben Verkehrsteilnehmern im Umfeld der Fahrtstrecke des zu schützenden Fahrzeugverbandes auch zahlreiche Personen, die an der Versammlung teilgenommen haben, auf welcher Herr Wilders als Redner auftrat. Bei vergleichbaren Anlässen variiert die Liste der potenziell betroffenen Personengruppen je nach dem zu betrachtenden Szenario. In den Niederlanden gilt Herr Wilders als hoch gefährdete Person. Nach der Ermordung des niederländischen Politikers Pim Fortuyn (2002), des Regisseurs und Filmemachers Theo van Gogh (2004) und Morddrohungen gegen Herrn Wilders wurden durch die niederländischen Behörden polizeiliche Maßnahmen des ständigen Personenschutzes angeordnet, die auch bei Auslandsaufenthalten durchgeführt werden. Durch die niederländische Polizei wird eingeschätzt, dass jede Lockerung der Schutzmaßnahmen eine Möglichkeit für Attentäter schafft, einen Anschlag auf das Leben des Herrn Wilders zu verüben. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Maßnahmen des polizeilichen Personenschutzes umfassen insbesondere bei Schutzpersonen , die sich in der Öffentlichkeit bewegen, die Gesamtheit der nicht vermeidbar sichtbaren sowie zusätzlich zu führenden verdeckten polizeilichen Maßnahmen. Die Offenlegung derartiger Maßnahmen erlaubt Rückschlüsse auf das polizeitaktische Zusammenspiel dieser Maßnahmen. Würde bekannt, in welchem Umfang Polizeivollzugsbedienstete zum Personenschutz eingesetzt werden, auf welchen Zeitraum sich eine solche Maßnahme rund um den eigentlichen Veranstaltungskern herum erstreckt, wie viele Polizeifahrzeuge von konkret welcher Art in genau welchen Zeiträumen eingesetzt wurden, wird die vergangene, aber auch die zukünftigen ähnlich gelagerten Schutzmaßnahmen für zukünftige Angreifer ausrechenbar. Ein solcher potenzieller Angreifer würde auf der Grundlage amtlicher Angaben in die Lage versetzt abzuschätzen, mit welcher Art und mit welchem Umfang von Gegenwehr in welchen Zeiten zu rechnen ist. Wird etwa im Rahmen der Parlamentarischen Anfrage sowohl die Frage nach der Art und Anzahl der Gesamtheit der eingesetzten Fahrzeuge gestellt und erfragt, in welchem Zeitraum und von welchen Fahrzeugen und wie vielen optisches oder akustisches Sondersignal eingesetzt wurde, so lässt sich aus der Gesamtantwort zum Beispiel auf Art, Beschaffenheit, Einsatzzeit und Anzahl von eingesetzten Fahrzeugverbänden schließen. Hätte eine Tätergruppe etwa den Plan, eine Schutzperson auf dem Weg zu einer Veranstaltung festzusetzen, so wäre es für sie sehr nützlich, die Anzahl und die Größe von Schutzkonvois einschätzen zu können. Sie könnten weiter einschätzen , inwieweit es durch Fahrzeuge im Umfeld der Konvois Meldemöglichkeiten für Hindernisse auf der Route gibt, und dies bei der Organisation von Blockaden beachten. Dass potentielle Angreifer dies aufgrund der Geheimhaltung nicht können, ist ein eigenständiger Sicherheitsfaktor. Nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen hat die Polizei die Aufgabe, „von dem einzelnen [...] Gefahren abzuwehren [...]".Personenschutz ist Gefahrenabwehr. Die Gefährdung einer Schutzperson besteht im Regelfall abstrakt. Den Sicherheitsbehörden werden regelmäßig keine bzw. nicht ausreichende Tatsachsen vorliegen, die auf einen konkreten Angriff aus einem konkret bestimmbaren Personenkreis schließen lassen. Und dies stellt den Polizeivollzugsdienst vor die äußerst schwierige Aufgabe, im Vorfeld eines sich möglicherweise realisierenden gefährdenden bzw. schädigenden Ereignisses eine konkretisierende Beurteilung der Gefährdungslage vorzunehmen und genau die polizeilichen Maßnahmen zu planen und zu ergreifen, die einen wirksamen Schutz der betreffenden Person bieten können. Letztendlich kann in nahezu jedem Einzelfall keine absolute (hundertprozentige) Sicherheit garantiert werden. Das Restrisiko , dass bei einem tatsächlichen Angriff besteht, der trotz der bereits gefahrenabwehrenden Wirkung, die das bloße Ergreifen polizeilicher Maßnahmen entfaltet, geführt wird und dann wirksam abgewehrt werden soll, tragen in einem nicht unerheblichen Maße die eingesetzten Polizeibediensteten. Bei einem solchen Szenario hängt der polizeiliche Erfolg, das schädigende Ausmaß des Angriffs so gering wie möglich zu halten , überwiegend von dem Zusammenspiel der vorgesehenen Einsatzkomponenten ab. Wären die handelnden Polizeibediensteten mit einem bzw. mehreren Angreifern konfrontiert , die sich auf die Einsatzstärke sowie auf die für den Einsatz zur Verfügungstehenden Führungs- und Einsatzmittel, zu denen Polizeifahrzeuge gehören, einstellen könnten, wäre das Risiko eines Misserfolges in nicht absehbarer Weise erhöht. Dabei spielt es sogar nur eine untergeordnete Rolle, ob die aus umfassenden Antworten gezogenen Schlussfolgerungen korrekt oder unrichtig sind. Denn in beiden Fällen Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN droht die Tatentschlossenheit gestärkt zu werden. Mit einer solchen (unter Umständen nur scheinbaren) Ausrechenbarkeit von Personenschutzmaßnahmen steigt die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs und damit die Gefahr für die Schutzperson, die eingesetzten Polizeibediensteten, aber auch für unbeteiligte Dritte, die sich im räumlichen Umfeld der Schutzperson befinden. Aus diesem Grund werden Maßnahmen des Personenschutzes geheim gehalten und müssen es auch dauerhaft bleiben. Diese drohenden Beeinträchtigungen waren mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz zum Schutz der Rechte Dritter und der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Behörden Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Es ist selbstverständlich nachvollziehbar, dass das parlamentarische Informationsinteresse sich etwa darauf bezieht, ob die veranlassten Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen in hinreichendem Umfang erfolgten — insbesondere wenn eine Person betroffen ist, in deren unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Umfeld kurze Zeit später tatsächlich ein konkreter Anschlag erfolgte wie im Fall Wilders (Am 3. Mai 2015 vereitelten Sicherheitskräfte im US-Bundesstaat Texas einen Angriff zweier bewaffneter Männer auf eine Veranstaltung, auf der kurz zuvor Herr Wilders als Redner aufgetreten war. Die Täter hatten mit Sturmgewehren auf das Sicherheitspersonal des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfand, geschossen, bevor sie von Einsatzkräften überwältigt werden konnten.). In diesem Fall würde jedoch die Beantwortung der Frage nach dem veranlassten Schutz gefahrerhöhend für die Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit einer unbestimmten Anzahl von Personen wirken, da — wie dargelegt — durch diese Informationen Schutzmaßnahmen gerade einschätzbar und damit Gegenmaßnahmen eines potenziellen Angreifers planbar bzw. machbar erscheinen würden. Die Offenlegung von konkreten Schutzmaßnahmen und ein Bekanntwerden der solchen Schutzmaßnahmen zugrundeliegenden taktischen Konzepte würde einen dauerhaften Schaden für die Wirksamkeit dieser Konzepte und damit einen dauerhaften Schaden für die Interessen der Bundesrepublik und der Länder bedeuten. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Personenschutzmaßnahmen wird auch künftig bestehen. Die Attentate, die die linksextremistische terroristische Vereinigung „RAF" auf Personen des öffentlichen Lebens in den 1970er bis 1990er Jahren verübte, belegen die schwerwiegenden Auswirkungen solcher Angriffe. Darüber hinaus kam es in der Vergangenheit auch zu Angriffen durch Einzeltäter mit unterschiedlicher Motivation. Beispielhaft sei die Messerattacke eines Mannes auf die heutige Oberbürgermeisterin von Köln, Frau Henriette Reker, am 17. Oktober 2015 genannt. Der Angreifer fügte Frau Reker sowie vier ihrer Wahlkampfhelfer zum Teil schwere Verletzungen zu. Frau Reker überlebte die Attacke nach Einschätzung des OLG Düsseldorf (Pressemitteilung vom 1. Juli 2016, Nr. 24/2016) nur knapp. Der Täter handelte nach Feststellungen des Gerichts in der Absicht, die Wahl von Frau Reker „...zur Oberbürgermeisterin zu verhindern und ein Zeichen gegen die — seiner Auffassung nach — in Deutschland verfehlte Politik, insbesondere gegen die Ausländer- und Flüchtlingspolitik, zu setzen." Die beschriebenen Fälle verdeutlichen, wie allgegenwärtig gewaltträchtige Angriffe auf Personen in unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen Lebens auch zukünftig sein können. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen könnten. Nach § 56 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages für die Freistaat SACHSEN Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 6. Legislaturperiode hat das Parlament für die Behandlung der Antworten auf Kleine Anfrage ein konkretes Verfahren vorgegeben. Danach wird die Antwort zunächst dem Präsidenten zugeleitet, der sie wiederum dem Fragesteller übermittelt, § 56 Absatz 4 GO. Gemäß § 56 Absatz 5 GO werden zudem die Kleine Anfrage und die Antwort vervielfältigt und den Abgeordneten zur Kenntnis gebracht. Dies bedeutet für den 6. Sächsischen Landtag neben der erforderlichen Kenntniserlangung durch die mit der Verwaltung des Eingangs, der Vervielfältigung und der Übermittlung der Verschlusssache betrauten Personen der Landtagsverwaltung, eine Vervielfältigung der die Antwort enthaltenden Verschlusssache in weitere 125 Exemplare und deren jeweilige Übermittlung an die Empfänger. Für diese unmittelbare Zuleitung von Verschlusssachen besteht kein besonderer strafrechtlicher Schutz, da eine Regelung fehlt, wie sie gemäß § 7 der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtages für die Unterrichtung über jene Verschlusssachen gilt, die in einem Ausschuss behandelt werden. Nach dieser Vorschrift kann den Mitgliedern des Landtages nur dann Zugang zu und Kenntnis von Verschlusssachen gegeben werden, wenn entweder ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinne des § 353b StGB bezüglich der Verschlusssache besteht oder wenn das Landtagsmitglied unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet wurde. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis und in Anbetracht der spezifischen Geheimschutzregelungen kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz und der durch diesen geleistete Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Sollten Informationen selbst unbeabsichtigt an die Öffentlichkeit gelangen, bestünde eine Gefahr für die benannten Rechtsgüter, die gerade verhindert werden soll. Frage 3: In welcher Höhe sind dem Freistaat Sachsen Kosten für den Einsatz der unter Ziffer 1 genannten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie der unter Ziffer 2 genannten Polizeifahrzeuge entstanden und wie strukturieren sich diese Kosten? Im Freistaat Sachsen wird im Zusammenhang mit Einsätzen keine Aufschlüsselung von Kosten für sächsische Einsatzkräfte vorgenommen. Die einsatzbezogenen Ausgaben werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgedeckt. Andernfalls müsste ohnehin von einer Beantwortung durch die Staatsregierung aus den gleichen wie in der auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 4 dargelegte Gründen abgesehen werden. Die Darlegung von einzelnen Kostenpositionen würde ie oglichkeit eröffnen, Rückschlüsse auf die konkreten polizeilichen Maßnahmen z/ zifien. Mit freundlichen Grüßen Mallcus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 2016-12-13T18:00:03+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes