STAATSM11M1STER1UM DES INNERIM Freistaat I-Sp SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 51-0141.51/7476 Dresden M Februar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/708 Thema: Stopp des Verfalls des Kulturdenkmales Schloss Taubenheim (Landkreis Meißen) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Schloss Taubenheim im Landkreis Meißen ist ein Kulturdenkmal. Seit dem letzten Eigentümerwechsel sind keine sichtbaren Bemühungen zu erkennen, die darauf schließen lassen, dass die derzeitigen Eigentümer ihren Verpflichtungen nachkommen und das Schloss seiner wichtigen kulturhistorischen und architekturgeschichtlichen Bedeutung gemäß sichern, erhalten oder gar sanieren werden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gebäude bzw. Gebäudebestandteile oder sonstigen Objekte auf dem Areal des Ensembles Schloss Taubenheim in welchem baulichen Zustand stehen aufgrund welcher Kriterien unter Denkmalschutz? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wiihelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Die Anlage Schloss, Patronatskirche und Rittergut Taubenheim ist in der Verkehrsanbindung: Liste der Kulturdenkmale des Freistaates Sachsen als Sachgesamtheit mit zu erreichen mit den straßenden Einzeldenkmalen Schloss, Patronatskirche, Gartenhaus im Park, Tor- bahnumen 3, e, 7,8,13 haus, Stützmauern, Parkmauern, Kirchhofsmauer mit Pforte zwischen Besucherparkplätze: Kirchhof und Schlosspark, zwei Grabstätten auf dem Kirchhof sowie mit den Sachgesamtheitsteilen Wirtschaftsgebäude, Kirchhof, Torpfeiler, Reste eines Brunnens und Treppen im Park sowie der Parkanlage als Gartendenkmal verzeichnet. Die Anlage wurde aufgrund ihrer baugeschichtlichen, künstlerischen und landschaftsgestaltenden Bedeutung erfasst. Denkmalpflegerisch ist die Anlage nicht in einem gefährdeten Zustand. Zum SanieSTAATSM 11SI1STER1UM des mmm Freistaat SACH SEIN rungsbedarf in Bezug auf das Schloss, das Gartenhaus und die Stützmauern siehe Antwort auf die Frage 4. Frage 2: Worin besteht der denkmalpflegerische Wert des Ensembles des Schlosses aus Sicht der Staatsregierung bzw. des Landesamtes für Denkmalpflege (LfD)? Nach Feststellung des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen (LfD) handelt es sich bei der Anlage um ein bedeutendes Zeugnis der sächsischen Schlossbaukunst vom 16. bis 19. Jahrhundert. Das Schloss ist auf Grund seiner erhöhten Lage insbesondere nach Westen und Norden weithin als beeindruckende Landmarke sichtbar und ist von baugeschichtlichem und ortsgeschichtlichem, künstlerischem sowie städtebaulichem und landschaftsgestalterischem Wert. Frage 3: Wann wurde das Schloss unter welchen denkmalschutzrechtlichen Auflagen an wen verkauft? Nach Auskunft des Amtes für Hochbau und Liegenschaften des Landkreises Meißen wurde die Liegenschaft im Jahr 2004 vom Landkreis Meißen an eine private Person verkauft. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28. August 2008. Der notarielle Kaufvertrag enthielt die Erklärung, dass es sich bei dem Vertragsobjekt um ein Grundstück handelt, bebaut mit einem Schlossgebäude, das „angabegemäß unter Denkmalschutz steht“. Denkmalschutzrechtliche Auflagen enthielt der Kaufvertrag nicht. Der Name der Person, die Schloss Taubenheim im Jahr 2004 vom Landkreis Meißen gekauft hat, ist ein personenbezogenes Datum. In der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Zustimmung des Eigentümers zur Bekanntgabe seines Namens nicht eingeholt werden. Von einer Nennung dieses Namens des privaten Erwerbers seitens der Sächsischen Staatsregierung wird daher abgesehen. Einer Beantwortung der Frage stehen insoweit Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Recht auf Datenschutz bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09 -). Der Auskunftserteilung steht im konkreten Fall das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Die Sächsische Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Sächsische Staatsregierung das geschützte Recht des jetzigen privaten Grundstückseigentümers auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wird dem Frage- und Auskunftsrecht des Abgeordneten Rechnung getragen, indem ihm mitgeteilt wird, dass es sich beim Erwerber von Schloss Taubenheim Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERHJM DES INNERN Ki..'I Freistaat ^gp SACHSEN um eine natürliche, nicht hingegen um eine juristische Person handelt. Eine Bekanntgabe seines Namens darüber hinaus gegenüber allen Abgeordneten und der Öffentlichkeit wäre ein Eingriff in das Recht des Grundstückerwerbers, über die Preisgabe von Informationen über seine Eigentumsverhältnisse eigene Entscheidungen zu treffen. Dieser Eingriff wäre gravierend und nicht mehr umkehrbar. Um dem Recht des Abgeordneten auf eine umfassende Antwort durch die Sächsische Staatsregierung dennoch Genüge zu tun und um andererseits auf das Recht auf informationeile Selbstbestimmung nicht in unzumutbar schwerer Weise einzugreifen, bietet die Staatsregierung an, den Namen des Grundstückskäufers in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk zu nennen. Frage 4: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung wann mit welchen Ergebnissen unternommen bzw. plant sie wann zu unternehmen, um die Durchsetzung der denkmalschutzrechtlichen Auflagen notfalls durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu erwirken? Denkmalschutzrechtliche Auflagen gibt es nicht, siehe Antwort auf die Frage 3. Hiervon unabhängig ist denkmalpflegerisch Folgendes unternommen worden: Am 26. November 2014 fand eine Begehung der Einzeldenkmale Schloss und Gartenhaus sowie des Gartendenkmals durch die zuständige untere Denkmalschutzbehörde und das LfD statt. Es wurde festgestellt, dass sich beide Gebäude in einem weitestgehend gesicherten baulichen Zustand befinden. Dem Eigentümer wurde durch die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen einer Anhörung zur Sicherung der Gebäudesubstanz schriftlich mitgeteilt, dass Teile der Dachhaut des Schlosses fachgerecht abzudichten sind und ein Sicherungskonzept für das Gartenhaus und die Stützmauern auf der Hangseite mit Umsetzungsvorschlag den Denkmalbehörden vorzustellen ist. Eine schriftliche Aufforderung zur Vorstellung des Mauersicherungskonzeptes soll im Februar ergehen, da bisher keine Kontaktaufnahme seitens des Eigentümers stattgefunden hat. Frage 5: Unter welchen Voraussetzungen wird die Staatsregierung im Falle des Verkaufs von Schloss Taubenheim wegen dessen überörtlicher Bedeutung das Vorkaufsrecht des Freistaates Sachsen nach § 17 Abs. 1 SächsDenkmSchG ausüben, um den weiteren Verfall des Schlosses zu verhindern? Der Sächsischen Staatsregierung sind keine Verkaufsabsichten des Eigentümers bekannt, so dass eine Prüfung der Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Freispat Sachsen sich erübrigt. Mit ffeunplichen Grüßen Markus Ulbig, Seite 3 von 3