Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 O 03 29 1 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7085 Thema: Feldes- und Förderabgabe Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Sachsen und Sachsen-Anhalt „unterblieb bei em1gen Teilflächen das nach Anlage 1. Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 1 d des Einigungsvertrages erforderliche Bestätigungsverfahren für das Bergwerkseigentum oder die vorgeschriebene Antragsfrist wurde versäumt, so dass für diese Teilflächen „neue" Berechtigungen auf der Grundlage des BBergG beantragt werden mussten, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. In den entsprechenden Förderabgaben- Verordnungen der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt musste daher jeweils eine Regelung für den Abgabetatbestand „Braunkohlegewinnung " getroffen werden." (Landtag Brandenburg/ Pari. Beratungsdienst , 2008: Abgabenbefreiung der Braunkohleförderung in Brandenburg, Seite 4) Laut Beantwortung meiner Anfrage 6/6026 „Förder- und Feldesabgabe" sind der Staatsregierung Produktionsmengen förderabgabefreien Bergwerkseigentums nicht bekannt. Gleichwohl sollte der Staatsregierung bekannt sein, inwiefern auf welchen Teilflächen „neue" Berechtigungen auf der Grundlage des BBergG beantragt werden mussten, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschaftsund Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Wenn in Frage 4 nach einem „Konzept" gefragt wird, interessiert insofern das Handeln der Staatsregierung als dass ich meinerseits davon ausgehe, dass Seite 1 von 7 SSACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/13/84 Dresden , 1 5. DEZ. 2016 Zertiflht seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Hausanschrift : Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN für die abweichende Förderabgabenhöhe lt. FFAVO gewichtige Gründe vorliegen, diese bitte ich zu erläutern." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welchen Teilflächen oder Bergwerkseigentumstiteln - bezogen auf Braunkohlelagerstätten - mussten „neue" Berechtigungen auf der Grundlage des BBergG beantragt werden, die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfallen (vgl. Vorbemerkung)? Die Flächen sind in der Tabelle (Anlage 1) Berechtigungen aufgeführt und in den Teilkarten Ostsachsen und Westsachsen (Anlagen 2 und 3) dargestellt. Frage 2: Auf welchen Teilflächen oder Bergwerkseigentumstiteln - bezogen auf Braunkohlelagerstätten - unterblieb das nach Anlage 1, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 1 d des Einigungsvertrages erforderliche Bestätigungsverfahren für das Bergwerkseigentum bzw. wurde die vorgeschriebene Antragsfrist versäumt? Zum Feld Welzow (gemeint ist der sächsische Teil des in Brandenburg gelegenen Tagebaus Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt II) ist kein fristgerechter Antrag auf Bestätigung des Bergwerkseigentums eingegangen. Frage 3: In welchem Zeitraum wurde das Feld Deutzen (Braunkohlelagerstätte die grundsätzlich der Abgabepflicht unterfiele, vgl. Stellungnahme des Sächs. Rechnungshofes 2013) durch welche Unternehmen in Anspruch genommen und kann derzeit inwiefern als „ausgekohlt" gelten? Das Abbaufeld Deutzen wurde im Zeitraum von ca . 2007 - 2015 durch die Firma MIBRAG abgebaut. Es ist als ausgekohlt, d. h. als vollständig abgebaut, zu bezeichnen . Frage 4: Welches Konzept wird jeweils mit der Erhebung einer von § 31 II BBergG („Förderabgabe beträgt zehn von Hundert des Marktwertes") abweichenden Förderabgabenhöhe lt. FFAVO verfolgt? (Bitte für jeden in der FFAVO aufgeführten Rohstoff - auch befreite Rohstoffe - getrennt beantworten) a) Für den Bodenschatz Kaolin wird der in § 31 Abs. 2 BBergG festgesetzte Abgabesatz von zehn Prozent des Marktwertes (Regelsatz für die Förderabgabe) erhoben (§ 11 FFAVO). b) Für den Bodenschatz Kies und Kiessande wird ein Abgabesatz von acht Prozent erhoben(§ 12 FFAVO). Gründe: Die bereits bis 31 . Dezember 2015 geltende Reduzierung des gesetzlichen Abgabesatzes von zehn Prozent des Marktwertes (§ 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG) auf acht Prozent wird für Kiese und Kiessande um weitere fünf Jahre verlängert. Gesetzliche Seite 2 von 7 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN Grundlage für die Festsetzung eines abweichenden Vomhundertsatzes ist § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BBergG. Der Abgabesatz wird zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der gewinnenden Unternehmen (§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 3. Variante BBergG) reduziert. Die seit mindestens 2002 bestehende Marktsituation hat sich nicht wesentlich verändert, so dass eine Fortschreibung des reduzierten Förderabgabesatzes geboten ist. Ein Vergleich der Bundes- mit der Landesstatistik Sachsen für die Meldenummern 0812 11 900 und 0812 12 103 für die Jahre 2011 bis 2014 hat ergeben, dass der in Sachsen erzielbare Marktwert konstant bei etwa 60 Prozent des im Bundesdurchschnitt zu erzielenden Marktwertes liegt. Unter weiterer Berücksichtigung des nach § 12 Absatz 2 FFAVO zugrunde gelegten Marktwerts von 50 Prozent der Berechnungsgrundlage gleicht der reduzierte Förderabgabesatz diese Differenz aus. c) Für den Bodenschatz Natursteine wird ein Abgabesatz von 4 Prozent erhoben (§ 13 FFAVO). Gründe: Gestützt wird diese Regelung auf§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 3. Variante BBergG (Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage) . Ohne eine Absenkung des Förderabgabensatzes hätten sächsische Betriebe einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen der benachbarten Länder zu befürchten. Ähnlich wie bei den Marktwerten für Kies muss auch im Zeitraum bis 2020 von weiter geringeren regionalen Marktwerten in Sachsen gegenüber den bundesdeutschen Marktwerten ausgegangen werden . d) Für den Bodenschatz Tonige Gesteine wird der in § 31 Abs. 2 BBergG festgesetzte Abgabesatz von 10 Prozent des Marktwertes (Regelsatz für die Förderabgabe) erhoben (§ 14 FFAVO). e) Für den Bodenschatz Flussspat wird ein gestufter Abgabesatz erhoben (§ 15 Abs. 1 FFAVO): • 1 Prozent ab einem Wert von 280 EUR/t, • 2 Prozent ab einem Wert von 320 EUR/t, • 4 Prozent ab einem Wert von 360 EUR/t, • 10 Prozent ab einem Wert von 600 EUR/t, • Bei einem Wert von weniger als 280 EUR/t wird keine Förderabgabe erhoben (§ 15 Abs. 3 FFAVO). Gründe: Die Erzgebirgische Fluss- und Schwerspatwerke GmbH (EFS) ist derzeit und absehbar einziger aktiv nutzender Inhaber einer Bewilligung auf Fluss- und Schwerspat im Freistaat Sachsen. Für diese Rohstoffe galt bislang eine Befreiung von der Förderabgabepflicht gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3. und 5. Variante BBergG. Denn während der Anlaufphase neu einzurichtender Bergwerke fallen sehr hohe Investitionskosten an. Zum Schutz der Wettbewerbslage der Gewinnungsbetriebe, insbesondere gegenüber Importen, und zur Verbesserung der Möglichkeiten der gewinnenden Unternehmen , die Lagerstätten auszunutzen , wurde bislang - befristet bis 31 . Dezember 2015 - auf die Erhebung der Förderabgabe verzichtet. Seit 2015 ist der Gewinnungsbetrieb für Flussspat im Regelbetrieb. Seite 3 von 7 STAATSMINISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN Eine Marktwertfeststellung im Sinne des § 32 Absatz 1 i. V . m. § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG kommt nicht in Betracht. Der bundesweite Marktwert schwankt mit einer Volatilität von >100 Prozent (2013: 377,33 EUR, 2014: 805,76 EUR). Zudem geben diese Werte und auch ein Vergleich mit höheren internationalen Preisen (z. B. Flussspat China Mai/Juni 2015: 335 $US, Flussspat Südafrika Mai/Juni 2015: 315 $US) , die zudem Währungsschwankungen unterliegen, keine verlässliche Grundlage für im Freistaat Sachsen zu erzielende Preise. Damit ist der Wert nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BBergG individuell festzulegen . Die Berechnung des Bodenschatzwertes erfolgt nach den betrieblichen Verhältnissen ohne Berücksichtigung von Umsatzsteuer, Transportkosten zum Kunden und Skonti . Die hierfür erforderlichen Angaben zu Erlösen, Preisen und abzugsfähigen Aufwendungen sind für den Abgabepflichtigen und die Festsetzungsbehörde praktikabel und von betriebsinternen Maßnahmen unabhängig . Demgegenüber wird auf eine Abzugsfähigkeit von Aufbereitungskosten verzichtet. Das in Absatz 1 vorgenommene Stufenmodell zu Wertschwellen und gestaffelten Abgabesätzen berücksichtigt insoweit bereits die notwendigen Aufbereitungskosten. Der gestaffelte Förderabgabensatz ab Erreichen der wirtschaftlichen Untergrenze der betrieblichen Kalkulation berücksichtigt die geschilderte Weltmarktsituation und garantiert die Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage (§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 3. Variante BBergG) für die sächsischen Bergbauunternehmen ohne gleichzeitig die fiskalischen Interessen des Freistaates Sachsen außer Acht zu lassen. Die Steigerungssätze berücksichtigen die betriebliche Situation, dass bei konstanten Produktionskosten Erlössteigerungen für den Bodenschatz zu höheren Betriebsergebnissen vor Steuern und Abgaben führen . Der Abgabesatz von 10 Prozent ab einem Wert von 400 EUR entspricht dann in der Endstufe dem bundesgesetzlichen Regelsatz nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG. Absatz 3 stellt im Zusammenhang mit der gestaffelten Abgabesatzregelung nach Absatz 1 klar, dass unterhalb des Werts von 280 EUR/t eine Befreiung von der Förderabgabe zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit greift. f) Für den Bodenschatz Braunkohle wird keine Förderabgabe erhoben (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 FFAVO). Gründe: Die Verlängerung der Befreiung von der Förderabgabe für Braunkohle wird auf § 32 Absatz 2 Satz 1, 5. Variante BBergG (Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten) gestützt. Die im mitteldeutschen Revier liegenden Bewilligungen Profen 2 und 3, Droßdorf , Deutzen und Heuersdorf (Gewinnung) sowie Pödelwitz, Pödelwitz 1 und Pulgar (Abbau in Planung) befinden sich innerhalb bestehender Rahmenbetriebspläne jeweils am Rand von Bergwerkseigentumsfeldern und füllen innerhalb der Lagerstätte Lücken aus, die nicht von Bergwerkseigentum erfasst sind . Sie dienen einem insgesamt unter Nachhaltigkeitsaspekten vollständigem Abbau der gesamten Lagerstätte bei sparsamen und schonendem Umgang mit Grund und Boden im Sinne von § 1 Nummer 1 BBergG und tragen somit zur Verbesserung deren Ausnutzung bei. Gleiches gilt für das Lausitzer Revier für die Bewilligung Tagebau Reichwalde. Die Gesamtmengen der aus Bewilligungen geförderten Braunkohle im Zeitraum bis 2020 liegen mit etwa 27 Mio. t prognostisch unter 20 Prozent der Gesamtfördermenge. Seite 4 von 7 STAATSMINISTERJUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN g) Für den Bodenschatz Erdwärme wird keine Förderabgabe erhoben (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 FFAVO) . Gründe: Die Energiewende setzt auf die Ablösung fossiler durch sog . erneuerbare Energieträger . Dazu gehört neben Wind und Sonne auch Erdwärme. Derzeit sind die angestrebten Veränderungen in der Umstellung von Energiegewinnungsanlagen quantitativ noch nicht erreicht. Der Erdwärme kommt bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger eine erhebliche Bedeutung zu. Die Förderung der Erdwärme zur Versorgung des Marktes ist nach wie vor geboten. Daher wird zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen (§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 4. Variante BBergG) für Erdwärme eine Förderabgabe weiterhin nicht erhoben. h) für den Bodenschatz Marmor wird keine Förderabgabe erhoben (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 FFAVO). Gründe: Die GEOMIN Erzgebirgische Kalkwerke GmbH fördert derzeit noch in zwei förderabgabepflichtigen Bewilligungsfeldern Marmor. In Lengefeld ist die Gewinnung mit Ablauf des Jahres 2015 beendet worden, in Gimmlitztal/Hermsdorf ist für die Jahre 2016 und 2017 das Auslaufen der Förderung vorgesehen. Die Förderung in Hammerunterwiesenthal wird zunächst nur im Bergwerkseigentum Hammerunterwiesenthal-Nord erfolgen . Dieses Feld ist nicht förderabgabepflichtig. Für den Zeitraum bis 2020 sind daher die bisherigen Befreiungstatbestände (§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 3. Variante BBergG) fortzuschreiben, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens v. a. in Hinblick auf den untertägigen Abbau am Standort Hermsdorf nicht zu gefährden. i) Für den Bodenschatz Sole wird keine Förderabgabe erhoben (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 FFAVO). Gründe: Im Freistaat Sachsen existieren für Sole zwei grundsätzlich förderabgabepflichtige Bergwerksfelder. Rechtsinhaber ist der Freistaat Sachsen bzw. Landkreis Görlitz. Eine Gewinnung steht unmittelbar bevor (Bad Elster ab Oktober 2015 und Bad Muskau ab Anfang 2016). Die geförderte Sole soll jeweils für balneologische Zwecke (Bad Elster: jedoch nicht am unmittelbaren Standort der Förderung, sondern durch die Sächsische Staatsbäder GmbH im Ort) genutzt werden . Das in der Sole enthaltene Salz als eigentlicher Bodenschatz wird in beiden Fällen nicht wirtschaftlich genutzt. Die Befreiung für den Bodenschatz Sole ergibt sich deshalb zum Schutz volkswirtschaftlicher Belange (§ 32 Absatz 2 Satz1 Nummer 1, 6. Variante BBergG), um die Entwicklung der Kurbäder in Bad Muskau und Bad Elster nicht zu belasten . Seite 5 von 7 STAATSMINISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SJ\CHsEN j) Für den Bodenschatz Schwerspat wird keine Förderabgabe erhoben (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 FFAVO). Gründe: (Die Ausführungen zu Nr. 5 Absatz 1 für Flussspat gelten entsprechend.) Derzeit gewinnt im Freistaat Sachsen nur die EFS Schwerspat. Aktuell wird in Niederschlag jedoch keine Aufbereitung von Schwerspat vorgenommen, da der Schwerspatgehalt im Erz zu gering ist. Bis zum Vorliegen eines Regelbetriebes für Schwerspat ist daher die zeitlich befristete Befreiung für Schwerspat weiterhin erforderlich. Gleichzeitig soll damit für EFS ein Anreiz gesetzt werden , frühzeitig Investitionen in der Schwerspataufbereitung vorzunehmen . k) Für bei der Förderung von Flussspat oder Schwerspat mitgewonnenen andere bergfreie Bodenschätze wird keine Förderabgabe erhoben(§ 16 Abs. 2 Nr. 6 FFAVO). Gründe: Mitgewonnene andere Bodenschätze werden gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5. Variante BBergG zur Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten befreit. Im Zentrum der Förderung steht jeweils ein anderer Bodenschatz. Die mitgewonnenen Bodenschätze fallen nur in geringem Umfang bei der Flussspatförderung an und sind im Verhältnis zu den Kosten der Aufbereitung für sich gesehen nicht wirtschaftlich. Soweit die mitgewonnenen Metallsulfide, insbesondere Kupfer, wirtschaftlich verwertet werden , so dass nicht bereits die gesetzliche Förderabgabenfreiheit nach § 31 Absatz 1 Satz 3 BBergG greift , ist eine Befreiung nach § 32 Absatz 2 BBergG aus Gründen der Verbesserung der Ausnutzung der Lagerstätte erforderlich . Frage 5: Inwiefern wurden seit 1990 und werden bis heute Daten zur Rohstoffförderung / Entnahme von Rohstoffen in Sachsen durch das Statistische Landesamt bezogen auf welche Rohstoffe oder Rohstoffgruppen erhoben und insgesamt im Rahmen welcher Berichte der Öffentlichkeit bekannt gegeben? (Bitte insbesondere darauf eingehen, inwiefern für die statistische Erhebung der Umstand der Förderabgabenfreiheit gern. FFAVO eine Rolle spielt; sollte keine statistische Erhebung erfolgt, bitte darstellen, inwiefern die Staatsregierung von der Menge entnommener Rohstoffe - und ggf. bezogen auf welche Rohstoffe - Kenntnis besitzt) Die Erhebung der Förderzahlen und der Turnus zur Erfassung sind in § 9 der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen- Bergverordnung) geregelt. Sie ist unabhängig von der Abgabefreiheit und den Meldungen nach der Feldes- und Förderabgabenverordnung. Mit der Erfassung nach Unterlagen-Bergverordnung wird die tatsächliche Rohstoffentnahme des Unternehmens abgebildet. Die vom OBA erfassten Daten werden in dessen Statistischen Jahresbericht „Der Bergbau in Sachsen" veröffentlicht. Eine weitere Zusammenstellung und Veröffentlichung findet im Blauen Heft - Der Bergbau in der Bundesrepublik Deutschland - statt. Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21 . März 2002 (BGBI. 1 S. 1181 ), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 31 . August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden Seite 6 von 7 STAATSMINISTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN ist, ist die rechtliche Grundlage für die Erhebung zur Rohstoffförderung bzw. Rohstoffentnahme im Rahmen der Befragung zu Bergbautätigkeiten und zu der Gewinnung von Steinen und Erden. Das Statistische Landesamt befragt dazu Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes und solche, die in spezifischen Wirtschaftszweigen aus dem Abschnitt B der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt (WZ 2008) WZ 05 - Kohlebergbau , WZ 06 - Gewinnung von Erdöl und Erdgas, WZ 07 - Erzbergbau, WZ 08 - Gewinnung von Steinen und Erden sowie WZ 09 - Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden tätig sind . Die Angaben zu den Rohstoffen erfolgen dabei nach den Güterarten (9-stellige GP- Meldenummern) des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken (GP 2009; das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2009 [GP 2009] und dient dazu, Daten über produzierte Güter aus den Bereichen Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und Verarbeitendes Gewerbe nachzuweisen . Derartige Informationen werden unter anderem von den Unternehmen und der Wissenschaft benötigt, um Absatzmärkte und Marktchancen analysieren und beurteilen zu können). Die Abgrenzung der Güterabteilungen des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken harmoniert mit der o. g. Klassifikation der Wirtschaftszweige. Ein Bezug der Rechtsgrundlage der Produktionsstatistik (ProdGewStatG) zur genannten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) ist durch § 9 der FFAVO gegeben, der jedoch nicht die Förderabgabefreiheit berücksichtigt. Die Ergebnisse der Produktionsstatistik werden jährlich im Statistischen Bericht (E 1 5 - j) - Produktion ausgewählter Erzeugnisse im Freistaat Sachsen - veröffentlicht. Seite 7 von 7 Anlage '1 Feldnummer Feldname Rechtsinhaber Tagebau Nachten, Randschlauch 2956 Abbaugebiet 1 Lausitz Energie Bergbau AG MIBRAG - Mitteldeutsche 2934 Deutzen Braunkohlengesellschaft mbH MIBRAG - Mitteldeutsche 2364 Heuersdorf Braunkohlengesellschaft mbH MIBRAG - Mitteldeutsche 2951 Pödelwitz 1 Braunkohlengesellschaft mbH MIBRAG - Mit teldeutsche 2365 Pödelwitz Braunkohlengesellschaft mbH Tagebau Welzow-Süd, räumlicher 2952 Teilabschnitt 11, sächsischer Teil Lausitz Energie Bergbau AG MIBRAG - Mitteldeutsche 2924 Profen 3 Braunkohlengesellschaft mbH MIBRAG - Mitteldeutsche 2897 Profen 2 Braunkohlengesellschaft mbH MIBRAG - Mitteldeutsche 2896 Profen 1 Braunkohlengesellschaft mbH 2957 Tagebau Reichwalde Lausitz Energie Bergbau AG 0 0 g „