STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7094 Thema: Straftaten im Phänomenbereich PMK-links im Stadtteil Chemnitz-Sonnenberg Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Straftaten gab es im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität — links" zwischen 2014 und 2016 im Stadtteil Sonnenberg in Chemnitz? (Bitte unter Angabe von Tattag, Tatzeitpunkt, genauem Tatort, Delikt, Tathergang, verletzten Personen, Grad der Verletzung usw.) Frage 2: Wie viele dieser Taten konnten aufgeklärt werden bzw. wurden aus welchen Gründen eingestellt? (Bitte bei Aufklärung auch die juristischen Folgen angeben.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die nachfolgenden Angaben basieren auf den beim Landeskriminalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) mit Stand vom 24. November 2016 eingegangenen Meldungen der Polizeidienststellen und haben daher vorläufigen Charakter. Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittlungsergebnissen noch verändern. Im Weiteren wird auf die Anlage verwiesen. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen . Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/4/51 Dresden,A. Dezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSENe FreistaatSAG Die Staatsregierung kann gemäß Art. 51 Abs. 2 SächsVerf die Beantwortung von Fragen insbesondere ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Daher sind das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und der Informationsanspruch des Abgeordneten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen. Verweigert die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen , muss sie die Verweigerung begründen und die von ihr als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (Sächs VerfGH, LKV 1998, 316). Im vorliegenden Fall stehen einer Beantwortung überwiegende Belange des Datenschutzes im Sinne des § 3 des Sächsischen Datenschutzgesetzes entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu genauen Tatorten begehrt, das bedeutet in diesem Fall Straße und Hausnummer. Genauere Angaben zum Tatort lassen in den meisten Fällen Rückschlüsse auf Tatverdächtige oder Geschädigte zu, insofern handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen, durch Rückschlüsse zuordnungsfähig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine Auskunftsverweigerung der Staatsregierung ist daher von Bedeutung, dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten dieselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für personenbezogene Daten. Aufgrund der Gesamtumstände des Sachverhaltes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigten bzw. Tatverdächtigen durch Personen in ihrem Umfeld oder andere Personen bestimmt werden kann. Insofern sind die hier verlangten Auskünfte der betreffenden Person leicht zuzuordnen . Das hierdurch auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten und dem Informationsrecht des Parlaments, das ebenfalls Verfassungsrang genießt, wird durch die Rechtsprechung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz gelöst: Beide Rechte müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 143 f.). Das bedeutet, dass das Kontroll- bzw. Informationsrecht des Parlaments wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staates nur dann hinter dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktritt, wenn Informationen ;ih Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für d? ‹'n Betroffenen unzumutbar ist. Die hier verlangten Informationen sind dem Kernber ch d r Privatsphäre zuzuordnen und werden daher im Rahmen der Beantwortung der leinpn Anfrage nicht übermittelt. Miteeuridlichen Grüßen M2rkul s Uibi Anlage \ \ Seite 2 von 2 Anlage zu Drs.-Nr. 6/7094 Tattag, Tatzeit, Tatort Delikt Tathergang Verletzte aufgeklärt juristische Folgen Tatzeitraum bzw. Feststellzeit (FZ) 20.04.2016 bis Chemnitz- Farbschmierereien in/an21.04.2016, Sonnenberg Sachbeschädigung Wohnhaus - nein -(FZ) 12:46 Uhr 26.06.2016, Chemnitz- Computer/Internet, nein09:15 - 10:15 Sonnenberg Androhung Straftat Hassposting in/an Internet, - - Uhr Wohnung 09.09.2016, Farbschmierereien in/an nein 15:30 Uhr, bis Chemnitz- Sachbeschädigung Gebäude/Objekt, Straße; - -12.09.2016, Sonnenberg Öffentlichkeit07:15 Uhr 05.11.2016, 22:15 - 22:45 Chemnitz- Brandstiftung Brandanschlag in/an Kfz, - nein - Uhr Sonnenberg Straße; Öffentlichkeit 15.10.2016, nein 14:00 - 15:00 Chemnitz- KunstUrhG Computer/Internet in/an - -Uhr, Sonnenberg Internet bis 04.11.2016 2016-12-16T13:34:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes