SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7103 Thema: Einschluss- und Besuchszeiten in sächsischen Justizvollzugsanstalten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen JVAen in Sachsen werden Besuchszeiten über die gesetzlich geregelten vier Stunden pro Monat gewährleistet, seit wann und entsprechend welcher Anordnung? Die in der Frage genannten „gesetzlich geregelten vier Stunden pro Monat" entfalten nicht pauschal für alle Gefangenen gleichermaßen Geltung, es ist jeweils nach der Haft- bzw. Unterbringungsart zu differenzieren. § 26 Abs. 1 SächsStVollzG sieht vor, dass Strafgefangene im Monat vier Stunden Besuch empfangen dürfen. Das SächsJStVollzG regelt in§ 47 Abs. 1, dass Jugendstrafgefangene im Monat vier Stunden und darüber hinaus zwei Stunden von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB Besuch Seite 1 von 5 1!:i3 Freistaat ~SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj .justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-3682/16 Dresden, .lf" Dezember 2016 WANDEL HINTER GITTERN 300 Jahr< Gdängnis Waldhtim :mo Jahre >ächsische Vollzugsgeschichte Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www justiz.sachsen.delsmj Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, B, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 "Zugang für elektronisch signier1e sowie für verschlüsselte elektronische Doku· mente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www egvp de STAATSMlNlSTERIUM DER JUSTIZ ~SACHsEN erhalten dürfen. Im SächsSWollzG normiert § 27 Abs. 1 für die Untergebrachten zwölf Stunden Besuch im Monat. Für Untersuchungshaftgefangene sind gemäß § 33 Abs. 1 SächsUHaftVollzG nur zwei Stunden Besuch pro Monat vorgesehen . Der Anstaltsleiter kann in allen Fällen längere Besuchszeiten bestimmen. Weiterhin räumen die sächsischen Vollzugsgesetze die Möglichkeit des Langzeitbesuchs ein; das sind über die in Abs . 1 der vorgenannten Normen hinausgehende mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche . Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Großen Anfrage der CDU- und SPD- Fraktion, Drs-Nr.: 6/3640 vom 25. Februar 2016 zu Frage 63 verwiesen . In allen sächsischen Justizvollzugsanstalten werden grundsätzlich Besuchszeiten über die laut § 26 Abs. 1 SächsStVollzG gesetzlich geregelten vier Stunden pro Monat ermöglicht . Mehrere Anstalten bieten eine kontingentlose Besuchsdurchführung an. Frage 2: Wie gestalten sich die Einschluss- und Aufschlusszeiten zum Stichtag 17.11.2016 in den sächsischen Justizvollzugsanstalten, wodurch lassen sich eventuell bestehende Unterschiede erklären und welche rechtliche Grundlage liegt den Regelungen zu Grunde? Die rechtliche Grundlage für den Aufschluss von Gefangenen ergibt sich aus § 12 SächsStVollzG bzw. aus den entsprechenden Regelungen der weiteren Justizvollzugsgesetze . Die Einschluss- und Aufschlusszeiten in den einzelnen Gefangenenstationen unterscheiden sich nicht nur zwischen den einzelnen sächsischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt erheblich, sondern auch zwischen verschiedenen Bereichen einer Justizvollzugsanstalt oder der Jugendstrafvollzugsanstalt. Diese Unterschiede ergeben sich insbesondere aus: Seite 2 von 5 STAATSMlNlSTERIUM DER JUSTIZ ~SACHsEN • Unterschieden in der Klientel, welche durch die Zuständigkeit der Anstalt gemäß Vollstreckungsplan oder durch die Binnendifferenzierung der einzelnen Anstalt bedingt sind, • Unterschieden in den baulichen Gegebenheiten in den einzelnen Anstalten , • Unterschieden in der personellen Ausstattung der verschiedenen Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt sowie der unterschiedlichen Bereiche innerhalb einer Anstalt (beispielsweise werden im Jugendstrafvollzug oder in Sozialtherapeutischen Abteilungen mehr Bedienstete pro Haftplatz eingesetzt als in anderen Bereichen) . Die konkreten Ein- und Aufschlusszeiten werden in den Tagesablaufplänen der jeweiligen Anstalt geregelt. Die daraus resultierenden individuellen Ein- und Aufschlusszeiten können für zwei Gefangene, die im gleichen Bereich einer Anstalt untergebracht sind, unterschiedlich sein, bedingt u.a. durch: • Teilnahme der Gefangenen an Therapie- und Behandlungsmaßnahmen, • Teilnahme der Gefangenen an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen , • Teilnahme der Gefangenen an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining, • Übertragung von Arbeit an Gefangene, • Teilnahme der Gefangenen am Aufenthalt im Freien gemäß § 66 Abs. 2 SächsStVollzG bzw. der analogen Regelungen in den weiteren Justizvollzugsgesetzen , • Teilnahme der Gefangenen am Besuch, • die Durchführung von Lockerungen oder Ausführungen der Gefangenen, • Teilnahme der Gefangenen an Sportangeboten und Freizeitmaßnahmen. Zum Stichtag 17. November 2016 befanden sich 3512 Gefangene und Untergebrachte im sächsischen Justizvollzug. Eine Beantwortung der Frage, wie sich die Ein- und Aufschlusszeiten an diesem Stichtag gestaltet haben, ist nicht möglich, da die zur Beantwortung erforderlichen Daten nicht erhoben und dokumentiert werden und somit rückblickend nicht zur Verfügung stehen. Seite 3 von 5 STAATSMlNlSTERJUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Ergänzend wird auf die Beantwortung der Frage 3 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion, Drs.-Nr.: 6/2443 vom 8. September 2015 hingewiesen. Frage 3: Gab es im Jahr 2016 Verkürzungen oder Streichungen von Aufschlusszeiten und wenn ja, welche Gründe sind dafür zu benennen, wie viele Inhaftierte waren jeweils betroffen und waren darunter auch Untersuchungsgefangene? (Bitte für alle JVAen gesondert angeben) Die Antworten zu dieser Frage wurden in der folgenden Tabelle zusammengefasst: JVA/ JSA Bautzen Chemnitz Dresden Seite 4 von 5 Gab es im Wenn ja, welche Gründe Jahr 2016 sind dafür zu benennen? Verkürzungen oder Streichungen von Aufschluss - zelten? Ja Ja Ja Bei zeitweise erhöhtem Krankenstand unter den Bediensteten oder bei Überwachung von Gefangenen in Krankenhäusern. Bei Erkrankungen von Bediensteten , medizinisch bedingten Ausführungen und Überwachungen von Gefangenen in Krankenhäusern , sowie durch Teilnahme von Bediensteten an Weiterbildungsmaßnahmen . Überwachung von Gefangenen in Krankenhäusern oder durch medizinisch bedingte Ausführungen von Gefangenen . Wie viele Inhaftierte waren jeweils betroffen ? Waren darunter auch Untersuchungs - gefangene ? Je nach Bele- Nein gung der Abteilungen zeitweilig 124 Gefangene, an einzelnen Tagen bis zu 284 Gefangene. Je nach Tag Ja und betroffenem Hafthaus zwischen 12 und 122 Gefangene. Einzelne Statio- Ja nen bis hin zu allen Gefangenen der Anstalt: ca. 25 bis 800 GefanQene. Görlitz Leipzig mit Krankenhaus Regis- Breitingen Torgau Waldheim Zeithain Zwickau Ja, in Ein- Absicherung erforderlicher zelfällen Vor- und Ausführungen Gefangener bei Gericht oder durch den kurzfristigen Ausfall von Bediensteten wegen Krankheit. Ja Überwachungen von Gefangenen in Krankenhäusern und Vorführungen bei Gericht . Ja Krankheitsbedingte kurzfristige Ausfälle von Bediensteten oder kurzfristig zu übernehmende medizinische Ausfahrten von Gefangenen. STAATSMlNISTERJUM DER JUSTlZ Pro Maßnahme schätzungsweise 60 Gefangene . Je nach Station zwischen 10 und 100 Gefangenen . Je nach Tag und betroffenem Hafthaus zwisehen 20 und 62 Gefangene. ~SACHsEN Ja Ja Nein In der JVA Torgau gab es 2016 keine Kürzungen oder Streichungen von geplanten Aufschlusszeiten . Dieses resultiert daraus, dass die Anstaltsleitung die Angebote und Abläufe bereits vor Beginn des Jahres so reduziert hat, dass diese auch tatsächlich durch! eführt werden konnten . Ja Bei Erkrankungen von Be- Durchschnittlich Nein diensteten oder medizinisch 20 Gefangene. bedingten Ausführungen von Gefangenen. Ja Bei Erkrankungen von Be- Je nach Tag Nein diensteten oder medizinisch und betroffenem bedingten Ausführungen so- Hafthaus zwiwie Krankenhausüberwa- sehen 66 und chungen von Gefangenen. 198 Gefangene. Ja Erhöhte Urlaubsabwesenhei- Im Einzelnen Ja ten oder erhöhter Kranken- nicht erfasst, stand bei den Bediensteten schätzungsweisowie Krankenhausüberwa- se zwischen 50 chungen von Gefangenen. und 60 Getangene . Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2016-12-15T12:36:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes