STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7106 Thema: Sozialer Wohnungsbau: unvollständiger Einsatz der Bundesmittel in Sachsen und fehlende Aufstockung der Bundesmittel mit Landesmitteln Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit zum Bund -Länder -Beschluss zur Aufstockung der Mittel für den sozialen Wohnungsbau vom 08.07.2016 ist zu lesen: „Bei den gestrigen Bund -Länder -Gesprächen haben wir die Aufstockung der Mittel für den sozialen Wohnungsbau beschlossen. In den nächsten beiden Jahren stehen jährlich 500 Millionen Euro zusätzlich für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung... Damit werden zum zweiten Mal in Folge die Mittel um eine halbe Milliarde Euro aufgestockt . Erst zu Beginn dieses Jahres hatten wir die sogenannten Kompensationsmittel , die den Ländern für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden, auf über eine Milliarde Euro fast verdoppelt . Ab dem 1. Januar 2017 stehen damit über 1,5 Milliarden Euro aus Mitteln des Bundes für den dringend benötigten sozialen Wohnungsbau zur Verfügung. Die Länder, die seit der letzten Föderalismusreform alleine für den sozialen Wohnungsbau zuständig sind, sollen diese Mittel mit eigenen Mitteln aufstocken und über die Verwendung der Mittel berichten.' Der Verteilungsschlüssel für die soziale Wohnraumförderung ist gesetzlich geregelt und sieht für 11,508 % für Sachsen vor. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 55-1053/9/2 Dresden.4 Dezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Cr3f In der Antwort auf meine Kleine Anfrage (Drs 6/6067) antwortete mir Minister Ulbig am 12.09. 2016: ‚Derzeit ist geplant, 40 Mio. Euro pro Haushaltsjahr für die geplante Richtlinie des SMI zur Förderung des Wohnungsbaus und der Sanierung von zweckgebundenem Mietwohnraum (RL zweckgebundener Mietwohnraum ) bereitzustellen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welcher Anteil der 1,5 Milliarden Euro Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau stehen dem Freistaat Sachsen ab dem 01.01.2017 zur Verfügung? Die dem Freistaat Sachsen zustehenden Bundesmittel ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz — EntflechtG) vom 5. September 2006 in der Fassung vom 20. Oktober 2015. Dem Freistaat Sachsen stehen für das Jahr 2019 11,5 % der Entflechtungsmittel I und II in Höhe von 1.018,2 Mio. EUR und damit 117,2 Mio. EUR zu. Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, das vom Bundestag am 24. November 2016 beschlossen wurde und dem der Bundesrat am 25. November 2016 zugestimmt hat, wurde das Entflechtungsgesetz geändert und Höhe und Verteilung eines dritten Teils der Bundesmittel (Entflechtungsmittel III) festgelegt. Damit wird die Höhe der Bundesmittel nochmals um zusätzlich 500 Mio. EUR in den Jahren 2017 und 2018 erhöht. Die zusätzlichen Mittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Danach erhält der Freistaat Sachsen 25,3 Mio. EUR jeweils für das Jahr 2017 und 2018. Frage 2: In welcher Höhe werden ab 2017 diese Mittel in Sachsen für den vom Bund vorgegebenen Förderzweck — die Schaffung sozialen Wohnraums durch sozialen Wohnungsbau — eingesetzt? Vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers plant die Staatsregierung derzeit, für mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum von den unter Frage 1 dargestellten Mitteln 140,0 Mio. Euro zu investieren. Die Fragestellung geht jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Mittel des Bundes ausschließlich für die Schaffung von sozialem — also mietpreis- und belegungsgebundenem — Wohnraum einzusetzen sind. Dies wäre eine Verengung der sozialen Belange der Wohnraumförderung, die an den Bedarfen in Sachsen (und auch anderen Ländern) vorbeigeht. Daher werden für andere soziale Herausforderungen der Wohnraumversorgung in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 42,8 Mio. Euro geplant. Im Vordergrund stehen dabei die Erleichterung der Wohnraumschaffung für Familien, der bedarfsgerechte Umbau von Wohnungen für Mieter mit Behinderungen und die Anpassung des Wohnungsbestandes an die sich verändernden Bedarfe der zunehmend älteren Bevölkerung. Über die in Frage 1 dargestellten Bundesmittel hinaus werden in Sachsen aus dem Wohnraumför- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat mLiP.. SACHSEN derfonds die Wohnraumversorgung von Familien und andere soziale Wohnraumförderungszwecke unterstützt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach § 5 EntflechtG lediglich eine investive Zweckbindung bundesrechtlich vorgegeben ist. Frage 3: In welchen Haushaltstiteln des aktuell vorliegenden Gesetzentwurfs der Staatsregierung „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018) bzw. der Ergänzungsvorlage sind diese Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau konkret vereinnahmt? Die Bundesmittel werden unter dem Haushaltstitel 15 28/331 01 — Zuweisungen des Bundes gemäß Entflechtungsgesetz vereinnahmt. Frage 4: In welchen Haushaltstiteln des aktuell vorliegenden Gesetzentwurfs der Staatsregierung „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018) bzw. der Ergänzungsvorlage werden diese Mittel konkret verausgabt? Die Mittel werden unter den Haushaltstiteln 03 23/884 02 — Zuweisungen für Investitionen an das Sondervermögen „VVohnraumförderungsfonds" und 03 23/893 02 - Zuschüsse für die Wohnraumförderung verausgabt. Frage 5: In welcher Höhe stockt der Freistaat die vom Bund bereitgestellten Mittel für den sozialen Wohnungsbau mit Landesmitteln auf, die für den sozialen Wohnungsbau in Sachsen eingesetzt werden und wo finden sich diese titelgenau im aktuell vorliegenden Gesetzentwurfs der Staatsregierung „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 -HG 2017/2018)? Der Freistaat Sachsen stellt voraussichtlich insgesamt 129,4 Mio. EUR aus dem Wohnraumförderupgsfonds bereit. Dabei handelt es sich um Entflechtungsmittel, die aber ledigli4 ei er investiven Zweckbindung (s. o.) unterliegen und insoweit auch anderweitig vewen et werden könnten. Mit fteun lichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2016-12-16T16:26:50+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes