STAATSMI NISTERIUM DER JUSTìZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage. des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BUND- NIS gO/DIE GRUNEN Drs.-Nr.: 617113 Thema: Konsequenzen aus dem Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen Personen der linken Szene in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: lnwieweit wurde das Ergebnis der langjährigen Ermittlungen im Bereich des Innen- und Justizministeriums mit Blick auf die große Anzahl durch das Verfahren Betroffener, die Auswahl der Ermittlungsmethoden, Zeltund PersonaleinsaE, Schaden für die demokratische Kultur in Sachsen etc. ausgewertet? Vor dem Hintergrund des erst kürzlich erfolgten Abschlusses der Ermittlungen ist eine Auswertung noch nicht erfolgt. Frage 2: Welche personellen und dienstrechtlichen Folgen hat die Fehleinschätzu ng des Vorhandenseins einer linksextremen krim inellen Vereinigu ng? w Freìstaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-'1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz sachsen.de' Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) I 040E-KLR-3690/1 6 Dresden, zlf. Dezember 2016 Sil I FIIT II¡ WANDEL HINTEB GITTEßN 300 Jahrc Gefängnir Weldhcim 3(D Jahrc sãchsische Vollzugsgeschíchte Hausanschrlft: SächslEches Staatsml nisterlum der Justlz Hosp¡talstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www justiz.sachsen de/smj VerkehrEverbl nd ung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'Zugang fiir elektron¡sch signiêrlô sowie fi¡r v€rschlüssêlta êl€klronischê Dokumsnte nur ilber dss Elektronische G6r¡chts- und VeMaltungspostfachi nåhere lnformstionên unler wegvp dê Seite 1 von 4 STAATSM'INISTERIUM DER JUSTìZ Freìstaat SACHSEN IEl-\\&Èd w Die Fragestellung enthält die Wertung, dass das Ermittlungsverfahren auf einer Fehleinschätzung beruhte.lm Zeilraum zwischen 2012 und 2014 häuften sich in Leipzig Überfalle und Angriffe auf Personen, die augenscheinlich allein wegen einer bekannten oder vermuteten rechten politischen Orientierung Opfer von Straftaten wurden. Die Aufnahme von Ermittlungen wegen dieser Straftaten auch hinsichtlich eines möglichen Organisationsdeliktes war daher geboten. Die hinreichend sichere Ermittlung krimineller Vereinigungen, insbesondere die Zuordnung konkreter Taten zu der Vereinigung , erfordert einen erheblichen zeitlichen und kriminalistischen Aufwand. Es handelt sich regelmäßig um äußerst komplexe Verfahren. Sobald sich ein Anfangsverdacht ergibt, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen. Auch bei zukünftigen Ermittlungsverfahren, deren Gegenstand der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist, wird zu Beginn der Ermittlungen regelmäßig nicht abzuschätzen sein, ob die am Ende des Ermittlungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse ausreichen, um einen hinreichenden Verdacht zu begründen und Anklage zu erheben. Dieser Umstand darf aber unter Geltung des Legalitätsprinzips bei einem gegebenen Anfangstatverdacht nicht zu einem Unterlassen von Ermittlungen führen. Personelle und dienstrechtliche Folgen hatte die Einleitung bzw. die Einstellung des Erm ittl u ngsverfahrens nicht. Frage 3: Welche konkreten Konsequenzen werden aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für künftige Ermittlungen gezogen? Es wurden bisher keine konkreten Konsequenzen gezogen Frage 4: Zu welchem Ergebnis gelangte die in der Drs. 6/2 angekündigte Auswertung der langjährigen Ermittlungen gegen die sog. Antifa-sportgruppe und inwieweit wurden daraus konkrete Konsequenzen für künftige (und diese) Ermittlungen gezogen ? Seite 2 von 4 STAÀTSMì NISTE RìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN FE-Nl¡riNw Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden und die Staatsanwaltschaft Dresden haben die Ermittlungen gegen die sogenannte Antifa-Sportgruppe in mehreren Gesprächen ausgewertet . lm Ergebnis waren keinerlei Dienstvergehen zu erkennen, weshalb dienstrechtliche Konsequenzen oder personelle Veränderungen nicht angezeigt waren. Konkrete Konsequenzen auch für künftige Ermittlungen waren nicht angezeigt. Frage 5: lnwieweit, unter welchen Aktenzeichen, aufgrund welcher Sachverhalte und gegen wie viele Beschuldigte werden seit wann Ermittlungen wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Bereich der Antifa (weiter-)geführt? Die Beantwortung der Frage ist dezeit nicht möglich, da insoweit aufgrund laufender Ermittlungen einer weitergehenden Beantwortung die Vorschrift des S 477 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen . Eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage würde den Erfolg der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungsansätzen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Fragen hindern auch eine Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass Einzelheiten zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen bekannt und dadurch die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Antragstellers mit dem lnteresse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse geht derzeit zu Lasten des Abgeordneten. Das lnteresse des Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche lnteresse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung Seite 3 von 4 STAATSMìNìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw der Fragen wäre der Schaden für die laufenden Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel . Das lnformationsinteresse des Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Venryirklichung hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen , wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde, so lange also, bis die Tatvorwürfe den/dem/der Beschuldigten eröffnet werden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2016-12-16T13:36:15+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes