STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel , Am-Fraktion Drs.-Nr.: 6/7118 Thema: Anzahl falscher Altersangaben bei Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylsuchende gaben in den Jahren 2014, 2015 und 2016 an minderjährig zu sein? ln den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen wurden in den Jahren 2014 bis 2016 folgende Zugänge an minderjährigen Asylsuchenden erfasst: 2014: 2. 756 Asylsuchende, 2015: 18.625 Asylsuchende, 2016: 3.909 Asylsuchende. Unbegleitete ausländische Minderjährige werden nicht in den Erstaufnahmeeinrichtungen registriert, sondern direkt den jeweils zuständigen Jugendämtern übergeben. Die Zahl unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik. Nicht jeder unbegleitete minderjährige Ausländer ist Asylsuchender. Dazu, wie viele der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Asylbewerber sind, das heißt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling gestellt haben, liegen keine Angaben vor. Minderjährige sind nach § 12 Absatz 2 Asylgesetz (AsyiG) nicht fähig, selbst Verfahrenshandlungen nach dem AsyiG vorzunehmen . Die Entscheidung, ob und, wenn ja, wann ein Asylantrag gestellt Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-16/1082 Q{esden, ~ezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ wird, obliegt vielmehr den gerichtlich bestellten Vormündern oder den Jugendämtern im Rahmen der gesetzlichen Vertretung nach § 42 Absatz 2 Satz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe). Hierbei handelt es sich um Aufgaben, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung liegen. Frage 2: ln wie vielen Fällen ergaben sich in den Jahren jeweils Zweifel an der Richtigkeit der Altersangabe dieser unter Frage 1 genannten Personen? Frage 3: Wie viele Altersangaben stellten sich bei den unter Frage 1 genannten Personen in den Jahren als falsch heraus? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die unteren Ausländerbehörden haben für die Jahre 2014 bis 2016 die folgende Zahl an Fällen mitgeteilt, in denen Altersangaben angezweifelt und für falsch befunden wurden: Jahr Altersangabe angezweifelt unzutreffend 2014 0 Fälle 0 Fälle 2015 8 Fälle 5 Fälle 2016 16 Fälle 7 Fälle Zur Zahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, deren Altersangabe angezweifelt wurde, liegen der Staatsregierung keine statistischen Angaben vor. Die Feststellung des Alters unbegleitet einreisender Ausländer, wenn Anhaltspunkte für Minderjährigkeit vorliegen, obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeitsund Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Hinsichtlich der Altersfeststellungen, die auf ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung beruhen, wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5 verwiesen. Frage 4: Wie viele medizinische Altersfeststellungen wurden in den Jahren durchgeführt? Frage 5: ln wie vielen Fällen konnte durch eine medizinische Altersfeststellung die Altersangabe als falsch bestätigt werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Im Bereich der Zentralen Ausländerbehörde wurden keine medizinischen Altersfeststellungen durchgeführt. Durch die unteren Ausländerbehörden wurden lediglich in einem Landkreis jeweils zwei medizinische Untersuchungen in den Jahren 2015 und 2016 durchgeführt, die jeweils beide den Verdacht auf falsche Altersangaben bestätigten. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Feststellung des Alters unbegleitet einreisender Ausländer, wenn Anhaltspunkte für Minderjährigkeit vorliegen, obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsaufgabe . Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Der Sächsischen Staatsregierung liegen deshalb keine vollständigen Angaben zur Zahl der von den Jugendämtern veranlassten ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung vor. Im Ergebnis von Anfragen bei den Jugendämtern des Freistaates Sachsen liegen der Sächsischen Staatsregierung lediglich folgende Angaben vor: ln den Jahren 2014 und 2015 wurden ärztliche Untersuchungen zur Altersbestimmung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern von sächsischen Jugendämtern nicht veranlasst. Im Jahr 2016 wurden von den elf Jugendämtern, von denen Angaben gemacht wurden, insgesamt zwölf medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung veranlasst, wobei in neun Fällen Volljährigkeit festgestellt wurde. Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-12-21T08:41:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes