STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Die Staatsministerin SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Postfach l0 09 10 1 01079 Dresden Ihr Zeichen Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz l 01 067 Dresden Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/7/14 OresderyZë. . Dezember 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlev Spangenberg, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/71 25 Thema: Besorgte Anfrage von Eltern im Bürgerbüro des Abgeordneten betreffend die Hausordnung der Pestalozzi-Oberschule Meißen, $ 4 Sehr geehrter Herr Präsident den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Paragraf 4 sagt aus: ,Im Schulhaus ist grundsätzlich die Kopfbedeckung abzunehmen . Ausgenommen sind Schüler, die eine Kopfbedeckung (in der Regel ein Kopftuch) als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft tragen, sofern sie uneingeschränkt erkennbar bleiben und von der Kopfbedeckung keine Gefahr für die Teilnahme am Sportunterricht ausgeht.''' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Verstößt diese Hausordnung gegen das Diskriminierungs verbot, da das Tragen der Kopfbedeckung unterschiedlich gehand habt wird? Die Hausordnung der Pestalozzi-Oberschule Meißen vom l0.05.2016 trifft gemäß $ 32 Absatz 2 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Schulg) Regelungen , die der Aufrechterhaltung und Ordnung des Schulbetriebs und der Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben der Schule dienen . In diesem Kontext enthält Nr. 3. $ 4 der Hausordnung eine Bestimmung , die das Tragen von Kopfbedeckungen im Schulhaus regelt. Ein Verstoß gegen das sog. Diskriminierungsverbot durch unterschiedliche Handhabung des Tragens der Kopfbedeckung würde voraussetzen, dass für die unterschiedliche Handhabung keine von Rechts wegen erheblichen Gründe streiten und sich die unterschiedliche Handhabung als willkürlich darstellt. Die unterschiedliche Handhabung ist gerechtfertigt. Sie entspricht Recht und Gesetz und auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als höchstem deutschem Gericht. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz l O1 097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3. 7. 8Seite l von 2 STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Nach Artikel 4 Absatz l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und Artikel 19 Absatz l der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird nach Artikel 4 Absatz 2 GG und Artikel 19 Absatz 2 SächsVerf gewährleistet. Diese Freiheiten werden nicht schrankenlos gewährt. Verfassungsrechtliche Schranken sind das Erziehungsrecht der Eltern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz l GG und Artikel 22 Absatz 3 Satz l SächsVerf, das Verbot, zu religiösen Handlungen gezwungen zu werden (Artikel 140 GG und Artikel 109 Absatz 4 SächsVerf und Artikel 136 Absatz 4 Weimarer Reichsverfassung) und die Verpflichtung des Staates, die Aufsicht über das Schulwesen auszuüben (Artikel 7 Absatz l GG und Artikel 103 Absatz l SächsVerf) und dabei die religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Das Tragen von Kopfbedeckungen, die von Schülerinnen und Schülern als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses getragen werden, ist danach zu gestatten. soweit die Schülerin oder der Schüler uneingeschränkt erkennbar und die Kommunikation mit der Schülerin oder dem Schüler möglich ist. Damit wird dem Schutzbereich und der Bedeutung und Tragweite der genannten einschlägigen Grundrechte und Verfassungsprinzipien - wie von Verfassung wegen geboten - Rechnung getragen Eine Diskriminierung könnte im Gegenteil vielmehr dann liegen. wenn Kopfbedeckungen ohne Ausnahme im Schulhaus abgenommen werden müssten, weil damit auch Kopfbedeckungen, die von Schülerinnen und Schülern als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses getragen werden, ohne Ausnahme erfasst wären. Frage 2: Verstößt diese Hausordnung gegen den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche? Die Trennung von Staat und Kirche im Sinne des Grundsatzes staatlicher Neutralität bedeutet für den Staat gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 , Artikel 33 Absatz 3 GG sowie Artikel 136 Absatz l und Absatz 4 und Artikel 137 Absatz l Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 GG die Pflicht zu weltanschaulichreligiöser Neutralität. Diese Neutralität ist nicht als distanzierende im Sinne strikter Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung, so bspw. BVerfG, Entscheidung vom 18.10.2016, 1 BvR 354/1 1 Es ist hier auch keine gezielte Beeinflussung oder Identifikation seitens des Staates im Dienste einer bestimmten Religion oder Weltanschauung erkennbar, die den religiösen oder schulischen Frieden -- schon durch die Regelung an sich -- gefährden könnte. Von daher erweist sich die Hausordnung auch in diesem Punkt als Recht und Gesetz entsprechend . Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2016-12-20T08:35:21+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes