STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ fSgülB Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAÄTSM1N1STERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRÄUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-15/21 Dresden, . Februar 2015 f Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/714 Thema: Mütterrente in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wieviele Frauen in Sachsen erhalten die Mütterrente seit Juli 2014? Nach Auskunft der für Statistikfragen zuständigen Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund liegen zurzeit keine nach Bundesländern differenzierten Angaben zur Bewilligung der sogenannten „Mütterrente“ vor. Eine regionale Differenzierung wird die DRV Bund voraussichtlich im Juni 2015 vornehmen. Frage 2: Bei wieviel dieser Frauen kommt es zu Abzügen in der Mütterrente auf Grund anzurechnender Nebeneinkünfte? (wenn möglich, bitte die durchschnittliche Höhe der Abzüge angeben) Die sogenannte „Mütterrente“ ist keine eigene Rentenart oder Sozialleistung. Vielmehr werden Zeiten der Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes rentenrechtlich besser als bisher berücksichtigt. Bei der Berechnung der Rente (Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente) galten bis 30.06.2014 die ersten zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt als Kindererziehungszeit. Seit dem 01.07.2014 gelten die ersten 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt als Kindererziehungszeit. Statt bis zu einem Entgeltpunkt können bei der Rentenberechnung nunmehr bis zu zwei Entgeltpunkte pro vor 1992 geborenem Kind zu Grunde gelegt werden. Dies kann in Ostdeutschland derzeit zu einer Erhöhung der Rente um bis zu 26,39 Euro pro vor 1992 geborenem Kind führen. Diese Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Erhöhung der Rente unterliegt für sich allein keinen Kürzungen auf Grund erzielter „Nebeneinkünfte“. Sofern jedoch die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Erwerbsminderungsrenten überschritten werden (siehe §§ 34 und 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VI), kann dies dazu führen, dass sich die Erhöhung der Rente durch die verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten nicht oder nicht voll auswirkt. Diesbezüglich liegen allerdings keine statistischen Daten vor. Die verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder kann auch im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten Auswirkungen haben. Übersteigt das eigene Einkommen (z. B. eine eigene Rente) die vom Gesetzgeber vorgesehenen Freibeträge (im Osten Deutschlands derzeit monatlich 696,70 Euro), ist das den Freibetrag übersteigende Einkommen zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen (vergleiche § 97 SGB VI). Über entsprechende statistische Angaben verfügt die DRV Bund zurzeit nicht. Nach Auskunft der DRV Bund könnten (regionalisierte) Zahlen darüber, bei wievielen Frauen die sogenannte „Mütterrente“ zu einer (höheren) Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten geführt hat, frühestens ab Juni 2015 ermittelt werden. Darüber hinaus kann die verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auch Auswirkungen im Rahmen der Einkommensanrechnung beim Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und beim Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch haben. Die einschlägigen Statistiken weisen das verfügbare anrechenbare Einkommen aus. Es wird jedoch nicht nach einzelnen Komponenten des anrechenbaren Einkommens differenziert. Deshalb liegen keine statistischen Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Frage 3: Wieviel Frauen, die Mütterrente beziehen, erhalten Grundsicherung nach StGB II? Es wird davon ausgegangen, dass mit der Frage die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II gemeint ist. Frauen, die bereits eine Rente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, können keine Grundsicherung nach dem SGB II beziehen. Allenfalls können Frauen, die eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen, daneben auch Grundsicherung nach dem SGB II beziehen. Es liegen jedoch keine statistischen Angaben darüber vor, bei wievielen dieser Frauen bei der Rente auch Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt wurden. Daher liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Frage 4: Wieviel Frauen erhalten geminderte Entgeltpunkte zur Mütterrente auf Grund beruflicher Tätigkeit während der Kindererziehungszeit? Nach Auskunft der DRV Bund liegen keine entsprechenden statistischen Angaben vor. Aussagen darüber, ob und inwieweit die DRV Bund eventuell Sonderauswertungen im Sinne der Fragestellung noch vornehmen kann und wird, konnte die DRV Bund nicht Seite 2 von 3 Ln:? STAATSIVUNISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ treffen. Sie teilte mit, dass derartige Sonderauswertungen aber auf keinen Fall vor Herbst 2015 zu realisieren seien. Mit freundlichen Grüßen Barbara Klepsch Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3