STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7148 Thema: Gemeinsame Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländer*innen und Jugendliche mit deutscher Staatsangehörigkeit in Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln welchen Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, werden unbegleitete minderjährige Ausländer*innen gemeinsam mit deutschen Jugendlichen untergebracht? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und Kreisfreien Städten und zum Verhältnis umA/ Jugendliche mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Gesamtkapazität der Einrichtung.) Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher (umA) obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die öffentlichen Träger der Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Staatsregierung verfügt über keine planmäßige Übersicht über die gemischt belegten Einrichtungen, deren Belegenheit und Gesamtkapazität sowie die jeweiligen Belegungsanteile in- und ausländischer Minderjähriger. Das Landesjugendamt hat mit Stand 5. Dezember 2016 Betriebserlaubnisse nach § 45 SGB VIII für 119 Einrichtungen erteilt, die nach ihrer Konzeption Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-16/1087 Dresden, dJ': Dezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ausschließlich auf die Unterbringung und Betreuung von umA gerichtet sind. Die Konzeption von 21 dieser Einrichtungen ist bereits darauf ausgerichtet, perspektivisch auch inländische Kinder und Jugendliche zu betreuen. Eine gemischte Belegung mit in- und ausländischen Minderjährigen bedarf dagegen keiner ausdrücklichen Ausweisung in der Konzeption; in diesen Fällen entscheiden die Träger in eigener Verantwortung, ob sie die Einrichtung tatsächlich gemischt oder ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Zielgruppe belegen. Frage 2: Gibt es rechtliche oder/und kostentragungstechnische Gründe, die eine gemeinsame Unterbringung des unter 1. genannten Personenkreises verhindern, wenn ja, welche? Es gibt keine Vorschriften, die den Trägern der Jugendhilfe eine Unterbringung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger gemeinsam mit deutschen Jugendlichen untersagen oder die eine Kostenerstattung wegen der gemeinsamen Unterbringung ausschließen. Allerdings fördert der Freistaat Sachsen wegen der großen Zahl seit dem 1. November 2015 aufzunehmender umA die Schaffung von Unterbringungskapazitäten für diesen Personenkreis zu bevorzugten Bedingungen nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 30. Juli 2008 zur Förderung von Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen (FRL Investitionen) in Verbindung mit dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 3. November 2015 zur Anwendung der FRL Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Einrichtungen der Jugendhilfe. Wenn Einrichtungsträger diese Förderung in Anspruch nehmen, unterliegen die zu diesen besonderen Bedingungen geförderten Plätze einer entsprechenden Zweckbindung. Bei der Unterbringung in geförderten Einrichtungen sind deshalb die Belegungsanteile, für die zweckgebundene Fördermittel zur Unterbringung von umA in Anspruch genommen wurden, zu beachten. Hat der Träger einer Einrichtung den Personenkreis, an den sich das Angebot richtet, in der Konzeption festgelegt, sind Änderungen der Zielgruppe nach § 4 7 Satz 2 SGB VIII unverzüglich der Betriebserlaubnisbehörde anzuzeigen. Frage 3: Inwiefern erachtet die Staatsregierung die gemeinsame Unterbringung des unter 1. genannten Personenkreises als förderlich für die Integration der umA und die Sensibilisierung der deutschen Jugendlichen? Die Sächsische Staatsregierung steht einer gemeinsamen Unterbringung in- und ausländischer Minderjähriger sowohl wegen des hohen Integrationspotentials für die ausländischen Minderjährigen als auch wegen der erwarteten positiven Impulse für die in den Einrichtungen untergebrachten einheimischen Kinder und Jugendlichen grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Bei der Ausgestaltung und der Auswahl der Angebote der Angebote für die Gewährung von Schutzmaßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche ist jedoch den unterschiedlichen Lebenslagen und Bedarfen der unterzubringenden und zu betreuenden Minderjährigen Rechnung zu tragen. Dies kann im konkreten Fall für, aber auch gegen eine gemeinsame Unterbringung sprechen. Seite 2 von 3 STAATSMINlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Die Bereitstellung der Angebote obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe unter Beachtung der konkreten Verhältnisse und der Bedarfssituation in ihrem Zuständigkeitsbereich. Darüber hinaus bedarf die Auswahl geeigneter Einrichtungen zur Unterbringung Minderjähriger außerhalb ihrer Familie unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus stets der fachlichen Beurteilung der Schutzbedürfnisse und Bedarfe der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Einzelfall. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kooperieren dabei mit den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Auf die Antwort auf Frage 1 wird deshalb Bezug genommen. Frage 4: Wie erfolgt konkret das Verfahren der Kostenerstattung nach§ 89d SGB VIII? Kosten, welche die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährung von Jugendhilfe für umA bis zum 31 . Oktober 2015 aufgewandt haben, werden durch das Land erstattet, das für den jeweiligen Fall vom Bundesverwaltungsamt bestimmt worden ist(§ 89d Absatz 3 SGB VIII). Kosten, welche die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährung von Jugendhilfe für umA ab dem 1. November 2015 aufwenden, sind, soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet, von dem jeweiligen Land zu erstatten(§ 89d Absatz 1 SGB VIII). Die für die Kostenerstattung zuständige Stelle bestimmt sich nach dem Recht des erstattungspflichtigen Landes. Im Freistaat Sachsen ist die Verwaltung des Landesjugendamtes zuständig. Die Träger, die umA Jugendhilfe gewährt haben, machen ihre Erstattungsforderungen bei der für die Kostenerstattung zuständigen Stelle des für die Erstattung zuständigen Landes geltend. Dabei sind Ausschluss- und Verjährungsfristen zu beachten. Die erstattungspflichtigen Länder haben die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch Buches entspricht; dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Mit freundl ichen Gr"" ~~rnfttc Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-12-29T09:13:31+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes