STAATSMINISTER1UM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7157 Thema: Falldatei Rauschgift — Daten sächsischer Behörden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Eine gemeinsame Prüfung der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder hat gravierende Mängel in der „Falldatei Rauschgift" (FDR) aufgedeckt. Das erklärten die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden in der Entschließung der 92. Datenschutzkonferenz im November 2016." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen/Datensätze sächsischer Bürgerinnen und Bürger sind derzeit in der Verbunddatei FDR gespeichert? (Bitte auch den Unterschied zwischen Personen/Datensatz definieren.) In der Falldatei Rauschgift sind durch sächsische Polizeidienststellen 21.513 Fälle mit insgesamt 15.334 Personen (Stand: 28. November 2016) erfasst. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht e FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/4/66 Dresden, / t . Dezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerFGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Der Wohnort der betroffenen Personen ist nicht Gegenstand der Erfassung in der FDR. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung würde einen manuellen Abgleich mit Einwohnermeldedaten für 15.334 Personen erfordern. Der tatsächliche Arbeitszeitaufwand kann bei dieser Anzahl nicht eingeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Wochen währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis , dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie viele der Personen/Datensätze sind länger als a) 10 Jahre, b) 5 Jahre, c) 2 Jahre gespeichert? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Die Beantwortung der Frage würde eine manuelle Einzelfallauswertung aller 15.334 Personen im Zusammenhang mit 21.513 Fällen nach dem Zeitpunkt der Erfassung erfordern. Der tatsächliche Arbeitszeitaufwand kann bei dieser Anzahl nicht eingeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Wochen währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Bei wie vielen der gespeicherten Personendaten wurde eine Straftat von länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung (§ 2 BKAG) und eine Negativprognose (§ 8 Abs. 2 BKAG) bejaht? Das Vorliegen einer Straftat von länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung sowie einer Negativprognose sind Voraussetzung für die Speicherung in der FDR. Insofern wurde bei allen gespeicherten Personendaten eine Straftat von länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung und eine Negativprognose im Sinne der Fragestellung bejaht. Frage 4: Bei wie vielen gespeicherten Personendaten liegen Angaben zum Ergebnis des jeweiligen Strafverfahrens vor? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Der Ausgang des Verfahrens wird in der FDR nicht abgebildet. Die Beantwortung der Frage würde einen manuellen Abgleich sämtlicher in der FDR erfassten Fall- und Personendatensätze mit den in den polizeilichen Datensystemen bzw. bei der Justiz dokumentierten Entscheidungen über den Ausgang des Verfahrens erfordern. Der tatsächliche Arbeitszeitaufwand kann bei dieser Anzahl nicht eingeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig , mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Wochen währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Inwieweit wurden die gespeicherten Personendaten wann mit welchem Ergebnis systematisch dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen für die Speicherung noch vorliegen? Es wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Mit der Erfassung einer Person im Zusammenhang mit einem FDR-relevanten Sachverhalt wird ein Prüfdatum gemäß gesetzlicher Bestimmungen angelegt, zu dem spätestens überprüft wird, ob die suchfähige Speicherung dieser Daten weiterhin für die polizeiliche Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder ob diese Daten auszusondern bzw. zu löschen sind. Wann und mit welchem Ergebnis die gespeicherten Personendaten dahingehend überprüft wurden, ob die Voraussetzungen für die Speicherung noch vorliegen , wird statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung würde eine manuelle Prüfung von 15.334 Personendaten erfordern. Der tatsächliche Arbeitszeitaufwand kann bei dieser Anzahl nicht eingeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig , mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Wochen währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähig 4 t der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu m rgebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des ho2en angs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erheblich 'Ein chränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. MitIfre ndliphen Grüßen Markus Ulb Seite 4 von 4 2016-12-16T16:28:26+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes