STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7172 Thema: Sachleistungen für Geflüchtete in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Ab 1. November 2015 wurde mit dem Inkrafttreten des Asylbeschleunigungsgesetzes auch das Asylbewerberleistungsgesetz geändert. Während des bis zu sechsmonatigen Aufenthaltes in Aufnahmeeinrichtungen sollen demnach auch für den persönlichen Bedarf anstelle des Barbetrages zum persönlichen Bedarf („Taschengeld") vorrangig Sachleistungen gewährt werden, auch in Gemeinschaftsunterkünften kann der Barbetrag durch Sachleistungen ersetzt werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Sachsen in Bezug auf § 3 (Grundleistungen) umgesetzt? (bitte ausweisen, ob die notwenigen persönlichen Bedarfe weiterhin durch Geldleistungen gewährt werden) Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) werden auch nach Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes weiterhin in Form von Geldleistungen gewährt . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-1053/6/13 Dresden, ?/f .Dezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN la) Wie wird die individuelle Mobilität von den in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Geflüchteten gewährleistet? Werden die Kosten des ÖPNV- Tickets vom persönlichen Bedarf abgezogen? Ist der Erwerb eines ÖPNV-Tickets verpflichtend? Die in der Antwort auf die Frage 1 genannten Geldleistungen (Taschengeld) enthalten einen Mobilitätsanteil, wovon der Leistungsberechtigte die Kosten für den ÖPNV selbst zu bestreiten hat. Frage 2: In welchen Landkreisen und Kreisfreien Städten wird der notwendige Bedarf nach Asylbewerberleistungsgesetz von in Gemeinschaftsunterkünften lebenden Geflüchteten in Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt und wie wird dies jeweils begründet? (bitte einzeln aufschlüsseln nach Wertgutschein- und Sachleistungsempfänger /innen, auch nach dem aufenthaltsrechtlichen Status und Art der Unterbringung aufschlüsseln) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 AsylbLG vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Darüber hinaus ist der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat gesondert als Geld- oder Sachleistung zu erbringen. Die Unterkunft in Gemeinschaftsunterkünften wird als Sachleistung gewährt. Der notwendige Bedarf wird im Übrigen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten grundsätzlich in Form von Geldleistungen erbracht. Die Landkreise Bautzen, Meißen und die Kreisfreie Stadt Chemnitz gewähren lediglich in begründeten Einzelfällen Wertgutscheine oder Sachleistungen. Zudem stellen der Landkreis Mittelsachsen sowie die Landeshauptstadt Dresden bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften teilweise den notwendigen Bedarf an Ernährung (Verpflegung) als Sachleistungen anstelle von Geldleistungen bereit. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen anstelle von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs findet keine Unterscheidung des Aufenthaltsstatus statt. Maßgeblich ist die Tatsache, dass es sich um Leistungsberechtigte gemäß § 1 AsylbLG handelt. Eine weitere Aufschlüsselung der in Rede stehenden Einzelfälle ist mangels einer statistischen Erhebung nicht möglich. Hierfür müssten sämtliche in Rede stehende Sachverhalte individuell ermittelt werden. Das betrifft pro Landkreis bzw. Kreisfreier Stadt zwischen ca. 400 und über 2000 potentiell in Frage kommende Leistungsempfänger. Eine gesetzliche Verpflichtung über die statistische Erfassung der erfragten Sachverhalte gibt es nicht. 2a) Wie viele Asylsuchende erhalten gekürzte Leistungen nach § la Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Sachleistungen? (bitte je Landkreis bzw. Kreisfreier Stadt und nach konkreter Rechtsgrundlage aufschlüsseln) Empfänger von Leistungen nach § la AsylbLG erhalten diese weiterhin in Form von gekürzten Geldleistungen bzw. unbaren Abrechnungen/Wertgutscheinen. Die Gewährung von gekürzten Leistungen in Form von Sachleistungen erscheint insbesondere aufgrund der Beschaffenheit der Sachleistungen als schwer umsetzbar. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Insofern scheidet die Gewährung gekürzter Leistungen nach § la AsylbLG in Form von Sachleistungen regelmäßig aus. Frage 3: Inwieweit führt das Bestreben nach mehr Rückführungen und Identitätsklärungen nach § la Abs. 5 AsylbLG zu einer vermehrten Ausgabe von Sachleistungen in Verbindung mit Leistungskürzungen? Die Regelung des § la AsylbLG ermöglicht unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen die Einschränkung der Leistungen. Bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen wurden die internen Abläufe so angepasst, dass bei Bekanntwerden der entsprechenden Tatsachen effektiv von § la Abs. 5 AsylbLG Gebrauch gemacht werden känn. Die Landreise und Kreisfreien Städte kürzen Leistungen in vom Gesetzgeber vorgesehenen /Umfang, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Mit freunidlichen Grüßen Ma us Ulbig \ \\,‘ Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2016-12-22T13:18:24+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes