STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7173 Thema: Flüchtlingsambulanzen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung der Asylsuchenden hat der Freistaat mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den drei Kreisfreien Städten jeweils Vereinbarungen zum Betrieb von spezialisierten ambulanten Praxen für Asylsuchende abgeschlossen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lange laufen die Vereinbarungen zum Betrieb von spezialisierten ambulanten Praxen für Asylsuchende mit den drei Kreisfreien Städten jeweils und was ist Inhalt der Vereinbarungen? Die Vereinbarungen zu den spezialisierten ambulanten Praxen für Asylsuchende mit den drei Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig sind aktuell bis zum 31.12.2016 befristet. Zum Inhalt der Vereinbarungen wird auf die Anlage 1 (Vereinbarung Asylpraxis Dresden), auf die Anlage 2 (Vereinbarung Asylpraxis Chemnitz) sowie auf die Anlage 3 (Vereinbarung Asylpraxis Leipzig) verwiesen. Frage 2: Ist eine Verlängerung der Vereinbarungen vorgesehen und wenn ja, mit welcher der Kreisfreien Städte und für welchen Zeitraum, wenn nein aus welchen Gründen nicht? Die Abstimmungen zu den Verlängerungen der ambulanten Praxen für Asylbewerber bis zum 31.12.2017 sind mit dem 01.12.2016 abgeschlossen. Die Landesdirektion Sachsen, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen sowie die Kreisfreien Städte Dresden und Chemnitz haben die entsprechenden Vereinbarungen mit Wirkung ab dem 01.01.2017 unterzeichnet. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-16/1094 Dresden, 21· Dezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Stadt Leipzig hat die angebotene Vereinbarung für das Jahr 2017 nicht unterzeichnet . Sie hat mit Schreiben vom 28.10.2016, das dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz in Kopie übermittelt wurde, dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen mitgeteilt, dass sich die Stadt Leipzig "nach intensiver Prüfung und Abwägung entschieden hat, den Vertrag zu Einrichtung und Betrieb einer Praxis zur ambulanten Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zwischen dem Freistaat Sachsen, der Stadt Leipzig sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen über den derzeit geltenden Vereinbarungszeitraum bis Ende des Jahres 2016 hinaus nicht zu verlängern". Die Stadt Leipzig führt in der Nachricht weiter aus, dass sich "die Situation inzwischen wieder normalisiert hat und es einer besonderen Einrichtung daher nicht mehr bedarf." Frage 3: Wie kann der Betrieb der drei Flüchtlingsambulanzen aus Sicht der Staatsregierung resümiert werden? Das Modell der ambulanten Praxis für Asylbewerber wird von der sächsischen Staatsregierung unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Evaluation durch das Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der Evangelischen Hochschule Dresden positiv bewertet. ln den genannten Einrichtungen wurde und wird für die Asylsuchenden eine kompetente und unter Hinzuziehung von fest eingestellten Sprachmittlern und Sozialarbeitern qualitativ hochwertige und effektive medizinische Versorgung gewährleistet . Aus diesem Grund hat die Staatsregierung die Vereinbarungen mit den Kreisfreien Städten Dresden und Chemnitz verlängert. Bezüglich der angebotenen Verlängerung mit der Stadt Leipzig wird auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen. Frage 4: Plant der Freistaat Sachsen eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unter Einbeziehung der Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte? Wenn nein, warum nicht? Für den Freistaat Sachsen besteht keine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unter Einbeziehung der Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte. Auf die Stellungnahmen der Staatsregierung zu den Drs. 6/1062 (Anlage 4) und Drs. 6/3383 (Anlage 5) wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN Anlage I zur KA 6/71 73 Freistaat SACHSEN Landes hau ptstadt Dresden KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖKPL:KSCil.A.I' I L>ES Öl'l'l!N I LICII~N KECII I'S Verwaltungsvereinbarung zu Einrichtung und Betrieb einer Praxis zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern (nachfolgend AB) zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz (nachfolgend Freistaat Sachsen) der Stadt Dresden, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend Stadt Dresden) sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, vertreten durch den Vorstand (nachfolgend KV Sachsen) Die KV Sachsen errichtet und betreibt in den Räumen der Kassenärztlichen Bereitschaftspraxis Dresden, Fiedlerstraße 25, Universitätsklinikum Haus 28, 01307 Dresden eine Praxis zur ambulanten ärztlichen Versorgung von AB. Die Einrichtung und der Betrieb der Praxis erfolgen aufgrund der besonderen Situation der medizinischen Versorgung von AB in den Unterbringungseinrichtungen am Standort Dresden einschließlich deren Außenstellen und in der Stadt Dresden zur Sicherstellung der Behandlung entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsumfang für AB gemäߧ 4 Absätze 1 und 2 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz, ausgenommen ist die Erstuntersuchung gemäß der VwV-Asylbewerbergesundheitsbetreuung. Die ambulante Behandlung der AB in dieser Praxis dient darüber hinaus dem Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten gemäß § 1 lnfektionsschutzgesetz. Weiterhin sollen Verfahrensabläute zur gesellschaftlichen Integration von AB beschleunigt und der Verwaltungsaufwand der übrigen an der Versorgung von AB beteiligten nichtärztlichen Stellen gesenkt werden . Der Praxisbetrieb erfolgt während folgender Zeiten: Montag bis Freitag von 09:00- 17:00 Uhr außer an Brücken- und Feiertagen sowie außer am 24. und 31. Dezember 2016. Seite 1 Die KV Sachsen wird dafür ärztliches und nicht-ärztliches Personal und die erforderlichen Praxisräume zur Verfügung stellen und eine erforderliche Praxisausstattung sowie Verbrauchsmaterial vorhalten. Die KV Sachsen trägt für die Durchführung des Praxisbetrlebes, insbesondere für die für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen medizinischen Versorgung notwendigen Übersetzerdienste Sorge. Zu diesem Zweck erhält die KV Sachsen eine Übersetzerpauschale in Höhe von 7.500,-- Euro monatlich, die von den Leistungsträgern (Freistaat Sachsen und Stadt Dresden- Sozialamt) in dem Verhältnis der abgerechneten Fallzahlen getragen wird. Die KV Sachsen stellt im Rahmen ihres Setreiberauftrages einen für den Praxisbetrieb ausreichenden Wachschutz. Dabei dürfen für das Objekt, in dem sich die Räume der Praxis befinden, bereits bestehende Wachschutzverträge erweitert und angepasst werden. Die Kosten für den Wachschutz werden durch den Freistaat Sachsen und die Stadt Dresden (Sozialamt) auf Nachweis in dem Verhältnis der abgerechneten Fallzahlen ausgeglichen. Die sozialpädagogische Betreuung der Praxis wird durch den Freistaat Sachsen gesichert. Dieser wird für die Dauer des Betriebes eine(n) Sozialarbeiter(in) über den Setreiber einer Erstaufnahmeeinrichtung zur Verfügung stellen. Die ambulante medizinische Versorgung einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Schutzimpfungen erfolgt entsprechend dem eingeschränkten Versorgungsumfang des Asylbewerberleistungsgesetzes . Der zur Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Schutzimpfungen notwendige Impfstoff steht der Praxis zur Verfügung und wird seitens des Freistaates Sachsen bereitgestellt. Der AB hat vor Beginn der Behandlung dem Arzt/der Ärztin einen vom zuständigen Leistungsträger ordnungsgemäß ausgestellten Krankenbehandlungsschein vorzulegen, der Grundlage für die spätere Abrechnung ist. Wird von der Praxis eine Folgebehandlung oder die Untersuchung eines Arztes/einer Ärztin eines weiteren fachärztlichen Bereiches für erforderlich gehalten, wird die Ausstellung eines Folgebehandlungsscheines durch die Praxis anerkannt. Eine Kopie dieses Folgebehandlungsscheines wird durch die Praxis dem zuständigen Leistungsträger übermittelt. Die Vertragsparteien benennen der Praxis umgehend jeweils eine(n) Ansprechpartner(in) mit Telefonnummer. Fax und E-Mailadresse, den die Praxis während des Betriebes im Bedarfsfall kontaktieren kann. Die Vertragsparteien vereinbaren. dass bei Bedarf im vierzehntätigen Rhythmus sogenannte "Fallbesprechungen", sowohl in fachlicher wie auch in verfahrenstechnischer Hinsicht, durchgeführt werden. Dabei wird für die von der Praxis vorgelegten Fälle eine, dann auch bei gleichem Sachverhalt für die Zukunft geltende, abschließende Bewertung festgelegt. Diese Bewertung ist dann auch maßgebend für die Abrechnung. Die Vergütung der Leistungen erfolgt gemäß § 4 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit §§ 72 Absatz 2 und 132e Absatz 1 SGB V. Oie Abrechnung der entstandenen Behandlungskosten erfolgt durch die KV Sachsen gegenüber dem Freistaat Sachsen. der Stadt Dresden (Sozialamt) bzw. anderen für die Versorgung von AB zuständigen Stellen. Maßgebend für die Zuständigkeit des Kostenträgers ist das Datum der Ausstellung des Behandlungsscheines . Bei von der Praxis ausgestellten Folgebehandlungsscheinen gilt für die Zuständigkeit in der Regel das Datum des Erstbehandlungsscheines. Seite 2 Eine für die Praxis in der Stadt Dresden von der Stadt Dresden unter Beteiligung des Freistaates Sachsen beauftragte Evaluation wird erste Ergebnisse als Grundlage eines zu entwickelnden Leitfadens zum Umfang der Versorgung und zur praktikablen Handhabung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz bis zum 31. März 2016 vorlegen . Auf der Grundlage der zum 31. März 2016 vorliegenden Ergebnisse wird diese Verwaltungsvereinbarung fortgeschrieben. Die in Rechnung gestellten Betrelbungs- und Behandlungskosten sind durch die jeweils nach diesem Vertrag verpflichteten Kostenträger innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungslegung gegenüber dem Rechnungssteiler auszugleichen. Die Rechnungslegung erfolgt quartalsweise. Dabei erfolgt seitens des Freistaates Sachsen sowie der Stadt Dresden eine monatlich bestimmte , auf der Grundlage einer zuvor durch die KV Sachsen übergebenen Kostenübersicht ermittelte, Abschlagszahlung an die KV Sachsen , in Höhe von 32 % von der zu erwartenden Honorargrößa. Der Rechnungsbetrag über die Abschlagszahlung wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung an die KV Sachsen überwiesen. Einrichtung und befristeter Betrieb der Praxis erfolgen aufgrund der besonderen Situation der medizinischen Versorgung einer noch nicht näher bekannten Zahl von AB in den Erstaufnah~ meeJnrichtungen und anderen entsprechenden Unterbringungseinrichtungen am Standort Dresden zur Sicherstellung der Behandlung entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Versorgungsumfang für AB gemäß § 4 Asylbewerberieistungsgesetz. Die ambulante Behandlung der AB in dieser Praxis dient außerdem dem Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten gemäß § 1 lnfektlonsschutzgesetz. Die Einrichtung der Praxis dient weiter der Beschleunigung der Verfahrensabläufe zur gesellschaftlichen Integration von AB. Soweit daher die Praxiskosten aus den Erträgen der Praxis nicht vollständig finanziert werden können, trägt der Freistaat Sachsen für Behandlungskosten (z. B. Personal- und Sachkosten) den sich ergebenden Restbetrag bis zu einer Höhe von 250.000 Euro. Die Bilanz der Praxis wird mit Stichtag 31. Dezember 2016 erstellt und den Vereinbarungspartnern übermittelt. Der Praxisbetrieb durch die KV Sachsen erfolgt als Modellprojekt im Wege der Amtshilfe nach den §§ 3 ff. SGB X in Verbindung mit § 75 Absatz 6 SGB V und ist zunächst bis 31 . Dezember 2016 befristet. Der Freistaat Sachsen prüft Fördermöglichkeiten für die Praxis aufgrund Regelungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Sachsen. Diese Vereinbarung gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016. Die Vertragspartner verständigen sich bis zum 30.09.2016 über eine mögliche Weiterführung. Dresden, den _____ _ Stadt Dresden KV Sachsen Der Oberbürgermeister Der Vorstandsvorsitzende Herr Burkhard Kurths Herr Dirk Hilbert Herr Dr. Klaus Heckemann Seite 3 EMPFANGEN 30/12/2015 12:44 +493515645538 SMS AL3 30112/2015 12:37 LHD GB 5/Büro (FAX»149 3514882282 P.003/003 Eine für die Praxis in der Stadt Dresden von der Stadt Dresd n unter Betf iligung des Freistaates Sa.chsen beauftragte Evaluation wird erste Ergebnisse alt Grundlag~ eines zu entwickeln~ den Leitfadens zum Umfang der .Versorgung und zur praktlka ten Handh~bung gemäߧ 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Asylbewerberleistungsgesetz bis zum 1, März 2016 vorlegen. Auf der Grun .. dlage der zum 31. März 2016 vorliegende.n Ergebnisse r1 ird diese ')lerwaltungsverelnbarung fortgeschrieben. i . Die in Rechnung gestellten Betrelbungs- und Behandlungsko~sten sind d~rch die jeweils nach diesem Vertrag ve'l}flichteten Kostenträger innerhalb von 6 . ochen na~ Rechnungslegung gegenOber dem Rechnungssteiler auszugleichen. Die Rechn ngslsgung erfolgt quartalswel$$. Dabei erfolgt seitens des Freistaates Sachsen sowie der S~dt Dresdep eine monatlich bestimmte , auf der Grundlage einer zuvor durch die KV Sach~n Oberg~nen Kostenübersicht ermitteHe. Abschlagszahlung an die KV Sachsen, in Höhe vqn 32 % vorl der zu erwartenden Honorargröße. Der RedYiungsbetrag über die Abschlagszahlt'Jng wird inr· rhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung an die KV Sachsen überwiesen. I Einri~tung und befristeter Betrieb der Praxis- erfqlgen aufgrund der bes , deren Situation der medizinischen Versorgung einer noch nicht· näher bekannten !Zahl von AB in den Ersfauf{lahmeelnrichtungen und anderen entsprechenden Unterbring9ngseinrlcht{mgen am Standort Dresden mr Sichei'Stellung der Behandlung entsprechend dem gesetzllc~ vorgesehenen Ver~ sorgungsumfang für AB gemäß § 4 Asylbewerbertefstungsge$etz. Oie ambu_lante Behandlung der AB in dieser Praxis dient außerdem dem Schutz der Bevölkerung vor tnfektlonskrankheiten gemäß § 1 lnfei