STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7192 Thema: Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländer *innen (umA) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele umA leben aktuell im Freistaat Sachsen? Mit Stand vom 14. Dezember 2016 haben die Jugendämter im Freistaat Sachsen 2.526 unbegleitete ausländische Minderjährige in Obhut genommen, vorläufig in Obhut genommen oder ihnen Hilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfe) gewährt. Hinzu kommen 104 junge Volljährige, die als unbegleitete ausländische Minderjährige eingereist sind, und denen die Jugendämter weiter Hilfe nach§ 41 SGB VIII gewähren. Frage 2: Wie werden die unter 1. Genannten im Freistaat Sachsen untergebracht ? (Bitte aufschlüsseln nach erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, Pflegefamilien, Gemeinschaftsunterkünften und ggf. anderen Unterbringungsformen je Landkreis und Kreisfreier Stadt.) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch sieht sowohl im Rahmen der lnobhutnahme gemäߧ§ 42, 42a SGB VIII als auch im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII verschiedene Möglichkeiten der Unterbringung vor. Dies sind namentlich stationäre Einrichtungen (Heime) oder sonstige betreute Wohnformen nach § 34 SGB VIII, Vollzeitpflege in Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung sowie die Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII im Rahmen der lnobhutnahme. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-16/1103 Dresden, ){ . Dezember 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher unterliegt der Verantwortung und Entscheidung der Landkreise und Kreisfreien Städte als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die öffentlichen Träger der Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Genaue Angaben, wie die unbegleiteten minderjährigen Ausländer im Einzelnen in welchen Einrichtungen untergebracht sind, liegen der Staatsregierung daher nicht vor. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber nach §53 AsyiG kommen für eine Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger nach Kinder- und Jugendhilferecht jedoch grundsätzlich nicht in Betracht. Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz -Oberste Landesjugendbehörde- vom 25. September 2015 zur Ausgestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens nach § 45 SGB VIII stellt insoweit ausdrücklich klar, dass Kinder und Jugendliche nicht in Erwachseneneinrichtungen integriert werden dürfen. Sollten Gebäude bzw. Gebäudeteile sowohl von Erwachsenen als auch von unbegleiteten minderjährigen Ausländern bewohnt werden, muss eine klare organisatorische und gebäudebezogene Trennung vorgenommen worden sein. Ergänzend wird auf die Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 22. Juli 2016 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, L T-Ors. 6/5581, verwiesen. Die Antwort auf Frage 3 dieser Kleinen Anfrage weist zum Stichtag 30. Juni 2016 eine tabellarische Übersicht über die damalige Zahl der lnobhutnahmeplätze und der Plätze in Anschlusshilfen nach §§ 33, 34 SGB VIII aus. Diese Angaben erlauben allerdings keine Aussage zur tatsächlichen Belegung der Einrichtungen und differenzieren hinsichtlich der Unterbringungskapazitäten nicht zwischen Plätzen für inländische und unbegleiteten ausländische Minderjährige. Frage 3: Wer trägt die Kosten für die gesundheitliche Erstuntersuchung und für Impfungen von umA? Die Kosten der Erstuntersuchung von umA trägt nach Ziffer V Nummer 3 der VwV Asylbewerbergesundheitsbetreuung der Freistaat Sachsen. Kosten für Impfungen tragen im Rahmen des kinder- und jugendhilferechtlichen Anspruchs auf Krankenhilfe zunächst die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage von § 40 Satz 1, § 42 Absatz 2 Satz 3, § 42a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit §52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) und § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung). Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städte diese Kosten auf Grund und nach Maßgabe der§§ 89d, 89f SGB VIII. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wer trägt die Kosten, die bei der Inanspruchnahme von Dolmetscherleistungen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens anfallen? Die Kosten der Hinzuziehung eines Dolmetschers im Verwaltungsverfahren der Kinderund Jugendhilfe trägt zunächst der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe . Auf Grund der§§ 89d, 89f SGB VIII in Verbindung mit§ 109 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ) erstattet der Freistaat Sachsen unter den dort genannten Voraussetzungen diese Auslagen. Die Durchführung der Verwaltungsverfahren nach dem Asylgesetz obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Ergänzend wird auf § 17 des Asylgesetzes (AsyiG) hingewiesen. Danach hat, wenn ein Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, die Asylbehörde von Amts wegen bei der Anhörung einen Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit freundlichen Grüßen ~ I Barbara Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-12-29T09:16:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes