STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7193 Thema: Vormundschaften und Pflegschaften für unbegleitete minderjährige Auslander*innen (umA) gemäß § 42 Absatz 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien erfolgt die Entscheidung entweder für die Bestellung eines Vormundes oder für die Einrichtung einer Pflegschaft für umA? Ob für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ein Vormund oder ein Pfleger bestellt wird, richtet sich nach den unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die das Bürgerliche Recht für die Vormundschaft nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einerseits und die Pflegschaft nach § 1909 Absatz 1 Satz 1 BGB anderseits anordnet. Für die Frage, ob eine Vormundschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Ausländer anzuordnen ist, ist die (Vor-)Frage der Geschäftsfähigkeit dieser Flüchtlinge zwar grundsätzlich nach deren Heimatrecht (Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum BGB [EGBGB]) zu beurteilen. Diese allgemeine Kollisionsregelung zur Vormundschaft (Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 EGBGB) wird jedoch gemäß Artikel 3 Nummer 2 EGBGB durch Artikel 15 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) verdrängt. Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an (Iex fori-Prinzip ), unabhängig davon, ob das betreffende Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (Palandt!Thorn, 75. Aufl., Artikel 24 EGBGB, Rn. 18). Damit ist § 1773 BGB auf minderjährige unbegleitete Ausländer anwendbar, wenn sie ihren Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-16/1102 9.resden, lf. Januar2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Artikel 5 KSÜ i.V.m. Artikel 15 Absatz 1 KSÜ). Nach § 1773 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht - etwa weil beide Eitern verstorben sind - oder wenn die Eitern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Letzteres ist der Fall, wenn den Eitern die Sorge entzogen wurde oder solange durch das Familiengericht durch Beschluss festgestellt ist, dass die elterliche Sorge ruht (§ 167 4 Absatz 1, § 1675 BGB). Bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen wird das Ruhen der elterliche Sorge insbesondere dann festgestellt, wenn sich die sorgeberechtigten Eitern noch im Heimatland aufhalten und damit tatsächlich an der Ausübung der elterlichen Sorge für längere Zeit gehindert sind. Als Vormund ist eine Person auszuwählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zum Führen der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen, § 1779 Absatz 2 8GB. Stets ist die Person auszuwählen, die das Wohl des Mündels am besten fördern kann. Bei der Auswahl einer geeigneten Person als Vormund ist zunächst zu prüfen, ob ein ehrenamtlich tätiger Vormund zur Verfügung steht (§ 1791 b Absatz 1 Satz 1 BGB). Bei Personen, zu denen das Mündel eine besondere persönliche Bindung hat, oder Verwandten, ist vorrangig zu prüfen, ob sie als Vormund geeignet sind. Stehen solche Personen nicht zur Verfügung, so ist zu erwägen, ob Dritte, die bereit und in der Lage sind, die Vormundschaft auszuüben, in Betracht kommen. Soweit ein ehrenamtlich tätiger Vormund nicht zur Verfügung steht, kommt gleichermaßen ein berufsmäßig tätiger Vormund, ein Vormundschaftsverein oder ein Amtsvormund in Betracht. Ein Vormund wird auch bestellt, wenn der Familienstand nicht feststellbar ist (§ 1773 BGB, §§ 24, 25 PStG). Ist der Familienstand hingegen nur streitig, wird lediglich ein Pfleger bestellt. Die Ersatzpflegschaft nach § 1909 Absatz 3 8GB kommt in Betracht, wenn die Vormundschaft als solche bereits angeordnet ist oder zumindest die Voraussetzungen für die Anordnung vorliegen (§ 1773 BGB), der Vormund selbst aber noch nicht bestellt ist, etwa, weil ein geeigneter Einzelvormund noch nicht gefunden, der ausgewählte Vormund tatsächlich verhindert ist oder sein Amt nicht antritt. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Bestellung des Vormunds allein reichen für die Anordnung der Ersatzpflegschaft jedoch nicht aus. Der Schutzbedürftige muss vielmehr dringend der gesetzlichen Vertretung bedürfen. Im Übrigen ist die Ergänzungspflegschaft ein Rechtsinstitut, welches die bei der Vertretung des Minderjährigen entstehenden Lücken bei der Besorgung solcher Angelegenheiten schließt, in denen Eltern oder der Vormund ihr Vertretungsrecht nicht ausüben können oder dürfen. Bei bestehender Vormundschaft kommt die Ergänzungspflegschaft daher grundsätzlich nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Vormund von der , Vertretung seines Mündels kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1795 Absatz 1, § 1795 Absatz 2 i.V.m. § 181 8GB) oder durch familiengerichtliche Entscheidung (§ 1796 Absatz 1, § 1801, § 1837 Absatz 4 i.V.m. §§ 1666, 1666a 8GB) in seiner Vertretungsmacht beschränkt worden ist. Ohne eine entsprechende Sorgerechtsbeschrän- Seite 2 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Freistaat kung durch gerichtliche Entscheidung ist für die Anordnung einer Pflegschaft wegen persönlicher Unzulänglichkeit des Vormunds grundsätzlich kein Raum. Verfügt der Vormund nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderliche Sachkunde, ist es seine Sache, diesen Mangel an Eignung in eigener Verantwortung durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11; AG Dresden, Beschluss vom 17. August 2016- 308 F 2843/16). Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliehe Vertretung für seinen Mündel bemühen. Stehen der Inanspruchnahme rechtlichen Beistands die finanziellen Verhältnisse des Mündels entgegen, ist dieser Mangel durch Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beheben. Die Pflegschaft ist demgegenüber kein .Instrument, um einem unbemittelten Kind aus, öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte. Dies gilt auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013- XII ZB 530/11 ). An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-111-Verordnung) und die darin vorgesehene Verpflichtung zu einer sachkundigen Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausdrücklich festgehalten und sieht eine solche sachkundige Vertretung insbesondere durch das Jugendamt als Vormund weiterhin gewährleistet (BGH Beschluss vom 4. Dezember 2013- XII ZB 57/13 Rn. 9). Der Bundesgerichtshof hat damit der früher verbreiteten und auch heute zum Teil noch vertretenen Auffassung , dass bereits ein auf fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde beruhendes Unvermögen des Vormundes, eine Angelegenheit des Mündels angemessen wahrzunehmen, eine Verhinderung tatsächlicher Art im Sinne von § 1909 Absatz 1 BGB begründet und damit die Bestellung eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts (z.B. für die Besorgung der asyl-und ausländerrechtliehen Rechtsangelegenheiten ) als Ergänzungspfleger rechtfertigen könne, die Grundlage entzogen. Dies wird in der Praxis nunmehr vereinzelt als besonderer Grund für die Bestellung eines Mitvormunds (§ 1775 Satz 2 BGB), der über diese Kenntnis verfügt, angesehen. Ob diese Auffassung einer obergerichtliehen Überprüfung standhält, obwohl der Vormund grundsätzlich so auszuwählen ist, dass er alle erforderlichen Geschäfte des Mündels erledigen kann und er sich bei fehlender juristischer Sachkunde - wie bereits dargelegt - um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliehe Vertretung für seinen Mündel bemühen muss, bleibt abzuwarten. Frage 2: ln welchen Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Vormundschaften für umA von Privatpersonen geführt? Frage 3: ln welchen Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Vormundschaften für umA von Vereinen geführt? Frage 4: ln welchen Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Vormundschaften für umA vom Jugendamt geführt? Seite 3 von 5 SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Der Staatsregierung liegen keine vollständigen, nach Landkreisen und Kreisfreien Städten gegliederten Angaben zu den Fragen vor. Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik weist auf Grund des § 99 Absatz 4 SGB VIII lediglich die Zahl der im Freistaat Sachsen zum Ende des Jahres 2015 für nichtdeutsehe Kinder und Jugendliche angeordneten Amtsvormundschaften (939) und Amtspflegschaften (66) ohne Beschränkung auf unbegleitete ausländische Minderjährige und ohne Differenzierung nach Gebietskörperschaften aus (Statistischer Bericht Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen - Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts - 2015 [KVS-j/15], https://www.statistik.sachsen.de/download/1 OO_Berichte-B/K_ V _8j_15_SN.pdf, abgerufen am 21. Dezember 2016, Tabelle 4, Seite 11 ). Auf Grund von Stellun~nahmen der Gerichte im Freistaat Sachsen wurde jedoch die als Anlage beigefügte Ubersicht mit nach Amtsgerichtsbezirken gegliederten Angaben erstellt. Allgemein lässt sich einschätzen, dass fast ausschließlich Amtsvormünder und in nur wenigen Fällen Einzelvormünder eingesetzt werden. Daneben führt aktuell nur ein eingetragener Verein im Freistaat Sachsen auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 SGB VIII Vereinsvormundschaften, beschränkt auf das Gebiet der Stadt Leipzig . Frage 5: Welche fachliche Unterstützung erhalten Vormünder von wem bei der Beurteilung rechtlich relevanter Sachverhalte, z.B. Asylverfahren? {Bitte auflisten je Landkreis und Kreisfreier Stadt.) Die Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern nach § 53 Absatz 2 SGB VIII obliegt den Jugendämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeitsund Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter der Jugendämter einschließlich der mit der Führung von Amtsvormundschaften betrauten Mitarbeiter obliegt gemäß § 72 Absatz 3 SGB VIII den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Das Landesjugendamt hat im Dezember 2015 drei Tagesveranstaltungen zum Thema "Grundlagen des Aufenthalts- und Asylrechts für Vormünder von unbegleiteten minderjährigen Ausländern" für Amtsvormünder angeboten. Die Thematik war auch Gegenstand einer berufsbegleitenden Fortbildung. Im Dezember 2016 fand ein zweitägiges Seminar "Schwerpunkte und Besonderheiten der gesetzlichen Vertretung unbegleiteter minderjähriger Ausländer" statt. Für 2017 sind weitere Veranstaltungen geplant. An diesen Fortbildungen können auch Vereinsvormünder teilnehmen. Die mit der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger befassten Mitarbeiter der Jugendhilfeträger werden insbesondere zu Seite 4 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Fragen des Ausländerrechts fortgebildet. Dies schließt auch die Fortbildung der mit der Führung von Amtsvormundschaften betrauten Mitarbeiter ein. Der Staatsregierung liegen keine konkreten Angaben dazu vor, welche Maßnahmen zur Fortbildung und Unterstützung die örtlichen Träger in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten erbringen, weil es sich bei diesen Aktivitäten der Jugendämter um außerhalb des Zuständigkeits - und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung liegende Maßnahmen handelt. Darüber hinaus stehen Vormündern schriftliche Arbeitshilfen bzw. Handreichungen aus allgemein zugänglichen Quellen zur Verfügung, wie z.B. die vom Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gemeinsam mit dem Flüchtlingsrat Thüringen e.V. herausgegebene Arbeitshilfe für Vormünder und Begleitpersonen "Die Vorbereitung auf die Anhörung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Asylverfahren" (http:/ lwww. b-umf. de/images/20 16 _ 0 7 _ 05 _ Arbeitshilfe _ Asy/verfahren_ UMF. pdf, abgerufen am 21. Dezember 2016). Im Asylverfahren werden unbegleitete ausländische Minderjährige durch die Vormünder vertreten. Diese sollen über Kenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht verfügen. Das Vorliegen oder der Erwerb entsprechender Qualifikationen wird teilweise von den Jugendämtern zur Voraussetzung gemacht, um als Amtsvormund tätig werden zu können ; fehlen sie, werden ge.gebenenfalls Anwälte zur Beratung hinzugezogen. Darüber gewährleistet das System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe den unentgeltlichen Zugang unbegleiteter Minderjähriger zu einem Rechtsbeistand und garantiert gleichzeitig auch die Gleichbehandlung von mittellosen Flüchtlingen und unbemittelten deutschen Staatsangehörigen (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 530/11 ). Verfügt der Vormund nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderliche Sachkunde, ist es seine Sache, diesen Mangel an Eignung in eigener Verantwortung durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen (BGH a.a.O.; AG Dresden, Beschluss vom 17. August 2016 - 308 F 2843/16). Bei fehlender juristischer Sachkunde, z.B. in asyl- oder ausländerrechtlichen Fragen muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliehe Vertretung für sein Mündel bemühen. Stehen der Inanspruchnahme rechtlichen Beistands die finanziellen Verhältnisse des Mündels entgegen, ist dieser Mangel durch Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beheben. ln Betracht kommt auch eine Beratung durch die Ausländerbehörden oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Pflegschaft ist demgegenüber kein Instrument, um einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte. Dies gilt auch für Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege (BGH a.a.O.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. :Jeu"t~n Barbarlflrflsch Anlage Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN Fragen 2 bis 4: Anlage zur Drs. 6/7193 Frage 2 Frage 3 Frage 4 AG Aue keine Fälle. Keine Fälle. Vormundschaften werden in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle vom Jugendamt geführt. AG Auerbach Privatpersonen als Vormund in 1 Fall. Keine Fälle. 75 Vormundschaften werden vom Jugendamt geführt. AG Bautzen Privatpersonen als Vormund in ca. 1% der Keine Fälle. Jugendamt als Vormund in ca. 99% der Fälle. Fälle. AG Borna Keine Fälle. Keine Fälle. Vormundschaften werden vom Jugendamt geführt. AG Chemnitz Ungefähr 15 % der Vormundschaften Keine Fälle. (geschätzt) in 85% der Fälle durch das führen Privatpersonen (davon geschätzt Jugendamt (Amtsvormundschaft). 1/3 Angehörige, 2/3 Berufsvormünder und ehrenamtliche Vormünder). AG Dippeldiswalde Vormundschaften werden nur in Keine Fälle. ln der Regel durch das Jugendamt. Einzelfällen von Privatpersonen geführt. AG Döbeln Vormundschaften werden 1 Fall . Vormundschaften werden schätzungsweise zu ca. 10 % von schätzungsweise zu 90 % vom Jugendamt Privatpersonen geführt. geführt. I I AG Dresden Vormundschaften werden Keine Fälle. Vormundschaften werden schätzungsweise zu ca. 30 % von schätzungsweise zu 70 % vom Jugendamt Privatpersonen g_eführt. geführt. AG Eilenburg Keine Fälle. Keine Fälle. Vormundschaften werden vom Jugendamt geführt. AG Freiberg Vormundschaften werden Keine Fälle. Vormundschaften werden schätzungsweise zu ca. 2 % von schätzungsweise zu 98 % vom Jugendamt Privatpersonen geführt. geführt. AG Görlitz Privatpersonen als Vormund in ca. 6% der Keine Fälle. Jugendamt als Vormund in ca. 94% der Fälle. Fälle. AG Grimma ln ca. 3% der Fälle werden Privatpersonen Keine Fälle. ln der Regel ist das Jugendamt zum als Vormund ausgewählt. Diese Vormund bestellt worden, da weder Vormundschaften sind aber abgegeben Vereine noch Privatpersonen sich als worden, da die Jugendlichen zum geeignet angezeigt haben. Wohnsitz des jeweiligen Vormunds gezogen sind, welcher sich nicht im Bezirk des AG Grimma befand. AG Hohenstein- Privatpersonen als Vormund in 1 Fall. Keine Fälle. 18 Vormundschaften werden vom Ernstthai Jugendamt geführt. - -- Fragen 2 bis 4: Anlage zur Drs. 6n193 Frage 2 Frage 3 Frage 4 AG Hoyerswerda Privatpersonen als Vormund in ca. 15% Keine Fälle. Jugendamt als Vormund in ca. 85% der der Fälle. Fälle. AG Kamenz Keine Privatpersonen als Vormund. Keine Fälle. Jugendamt als Vormund in allen Fällen. AG Leipzig ln seltenen Ausnahmefällen werden Es bestehen vereinzelt Vereins- Die Vormundschaften werden Vormundschaften durch Privatpersonen, Vormundschaften durch den überwiegend durch das Jugendamt der vor allem durch nahe Angehörige geführt, FAIRbund e.V. (Stand 19. Stadt Leipzig als Amtsvormundschaften wobei der Anteil auf maximal 5 % Dezember 2016: 19 geführt. Aktuell werden dort 346 geschätzt wird. Vormundschaften, wobei Amtsvormundschaften geführt (Stand 19. I zwischenzeitlich vier dieser Dezember 2016). Vereinsvormundschaften auf Einzelmitarbeiter des FAIRbund e.V. übertragen worden sind). AG Marienberg Keine Fälle. Keine Fälle. Vormundschaften werden vom Jugendamt geführt. AG Meißen 1 Fall . Keine Fälle. ln der Regel durch das Jugendamt. I AG Pirna Vormundschaften werden nur in Keine Fälle. ln ca. 99% der Fälle durch das Einzelfällen von Privatpersonen geführt. Jugendamt. AG Plauen Privatpersonen als Vormund in 1 Fall. Keine Fälle. Vormundschaften werden in der Regel vom Jugendamt geführt. AG Riesa 5 Fälle. Keine Fälle. ln der Regel durch das Jugendamt (87 Fälle). AG Torgau Es wurde in 4 Fällen eine Privatperson als Keine Fälle. Vormundschaften werden in der Regel Vormund bestellt. vom Jugendamt geführt. AG Weißwasser Privatpersonen als Vormund in ca. 7% der Keine Fälle. Jugendamt als Vormund in ca. 93% der Fälle. Fälle. AG Zittau Privatpersonen als Vormund in ca. 1% der Keine Fälle. Jugendamt als Vormund in ca. 99% der I Fälle. Fälle. AG Zwickau Keine Fälle. Keine Fälle. Vormundschaften werden vom Jugendamt geführt. Seite 2 2017-01-04T11:06:25+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes