STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7204 Thema: Razzia und Festnahmen in Dresden am 30. November 2016, Vernetzung und Struktur der Beschuldigten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kontakte und Beziehungen der Beschuldigten zu anderen rechtsextremen Gruppen, Strukturen, Parteien, Vereinen und anderweitigen Bestrebungen sind der Staatsregierung bekannt, insbesondere : bestanden Kontakte zur „Gruppe Freital", zu Pegida, zu den „Wellenlänge " -Bewegungen sowie zu „Festung Europa"? Bezüglich der Verwendung des Begriffes „rechtsextrem" wird auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/7061 verwiesen. Die Kontakte und Beziehungen der Beschuldigten zu anderen rechtsextremen Gruppen, Strukturen, Parteien, Vereinen und anderweitigen Bestrebungen sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Es ist bereits jetzt davon auszugehen, dass es Beziehungen einiger Beschuldigter zur „Gruppe Freital" und zur NPD gab. Weitergehende Aussagen müssen zumindest bis zum Abschluss der Ermittlungen, insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Gefährdung eines laufenden Ermittlungsverfahrens, zurückgestellt werden. Zur weitergehenden Begründung wird auf die Antwort der Staatsregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7203 Bezug genommen. Die Ausführungen gelten hier entsprechend. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/13/3 Dresden,7z,Dezember 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Sächs- Verf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Freistaat SACH SEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Inwieweit handelt es sich bei den Beschuldigten um Personen, die als Fußballfans der Kategorien B und C bekannt sind bzw. welche Kontakte, Mitgliedschaften oder Verbindungen bestehen oder bestanden zu Fußballfangruppierungen und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Teilnahme von Beschuldigten an den Krawallen in Lille während der EM 2016 in Frankreich? Einer Beantwortung der Frage steht § 477 Abs. 2 S. 1 StPO entgegen. Zur Begründung wird auf die Antwort der Staatsregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7203 Bezug genommen. Die Ausführungen gelten hier entsprechend. Frage 3: Inwieweit handelt es sich bei den Beschuldigten um Personen, die inzwischen verbotenen Organisationen angehörten bzw. um Personen gegen die bereits in der Vergangenheit Ermittlungen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt wurden? Auch insoweit werden Ermittlungen im laufenden Verfahren geführt, die noch nicht abgeschlossen sind. Einer Beantwortung der Frage steht § 477 Abs. 2 S. 1 StPO entgegen . Zur Begründung wird auf die Antwort der Staatsregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7203 Bezug genommen. Die Ausführungen gelten hier entsprechend . Frage 4: Welche Ermittlungsverfahren mit welchem Ausgang/Stand wurden in der Vergangenheit gegen die Beschuldigten geführt (Bitte auch Einordnung in die PMK Rechts angeben) Es wird auf die Anlage verwiesen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Anlage wurde auf Basis eines Select in den web.sta-Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften erstellt. Eine Zuordnung der Verfahren in Kategorie PMK -rechtsist den Staatsanwaltschaften nicht möglich, weil es sich hierbei um ein polizeiliches Kriterium handelt, welches bei der Staatsanwaltschaft nicht erfasst wird. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle 340 in Frage kommenden Ermitt- Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN e FreistaatSAGSACHSEN lungsverfahren händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 15 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies über 85 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter knapp über zwei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 5: Welche (regelmäßigen sowie sporadischen) Treffobjekte standen der „Freien Kameradschaft Dresden" bzw. den Beschuldigten zur Verfügung? Treffpunkte der Beschuldigten sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Angaben hierzu,sind ohne eine mögliche Gefährdung dieser Ermittlungen nicht möglich. Einer Bean vortung der Frage steht § 477 Abs. 2 S. 1 StPO entgegen. Zur Begründung wird auf qie Aritwort der Staatsregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7203 Bezug g4nommen. Die Ausführungen gelten entsprechend. I Mit frieedlichen Grüßen Lt` ‘. Markus Ulbi v . \ A •Anlage Seite 4 von 4 Beschuldigter Tatvorwurf staatsanwaltschaftliche Erledigung gerichtliche Erledigung Beschuldigter 1 Verstoß gegen § 28 SächsVersG Angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbest. Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Sachbeschädigung Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Landfriedensbruch Einstellung nach § 154 I StPO _ Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Sachbeschädigung Einstellung nach § 154 I StPO Gemeinschädliche Sachbeschädigung Anklage vor dem Strafrichter Geldstrafe (Strafbefehl) Sachbeschädigung Einstellung nach § 170 II StPO Hausfriedensbruch Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach § 154 Abs.2 StPO Gemeinschädliche Sachbeschädigung Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Sachbeschädigung Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Erschleichen von Leistungen Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Diebstahl Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Sachbeschädigung Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach § 154 Abs.2 StPO Diebstahl § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Bedrohung § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Landfriedensbruch 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Sachbeschädigung _§ § 170 II StPO, Tat erfüllt keinen Straftatbestand Sachbeschädigung § 170 II StPO, Schuldausschließungsgrund Sachbeschädigung 170 II StPO, Schuldausschließungsgrund Diebstahl _§ 170 II StPO, Verfahrenshindernis Bildung krimineller Vereinigungen _§ Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Bes. schwerer Fall d. Landfriedensbruchs Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Hausfriedensbruch Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Nötigung Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Erschleichen von Leistungen anhängig Bes. schwerer Fall d. Landfriedensbruchs anhängig Beschuldigter 2 Hehlerei Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Sachbeschädigung Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Besonders schwerer Fall des Diebstahls Einstellung nach § 170 II StPO Vergehen nach § 29 BtMG § 170 II StPO, Schuldausschließungsgrund Sachbeschädigung § 170 II StPO, Schuldausschließungsgrund Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Besonders schwerer Fall des Diebstahls Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Beschuldigter 3 Beschuldigter 4 Diebstahl Verbindung mit einer anderen Sache Besonders schwerer Fall des Diebstahls Verbindung mit einer anderen Sache Gemeinschädliche Sachbeschädigung Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Besonders schwerer Fall des Diebstahls Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Verstoß gegen § 28 SächsVersG Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) Körperverletzung Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Gefährliche Körperverletzung Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Sachbeschädigung Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Betrug Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Beleidigung Einstellung nach § 154 I StPO _ Körperverletzung Anklage vor dem Jugendschöffengericht Maßnahmen/Zuchtmittel Landfriedensbruch Anklage vor dem Jugendschöffengericht Jugendstrafe mit Bewährung Betrug Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Gefährliche Körperverletzung Anklage vor dem Jugendrichter Jugendstrafe mit Bewährung Gefährliche Körperverletzung § 170 II StPO, Verfahrenshindernis Nötigung Verweisung auf den Weg der Privatklage Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft _ Trunkenheit im Verkehr Verbindung mit einer anderen Sache Fahren ohne Fahrerlaubnis Verbindung mit einer anderen Sache Vergehen nach dem PfIVG Verbindung mit einer anderen Sache _ Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Freispruch Betrug Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Freispruch Gefährliche Körperverletzung Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Gefährliche Körperverletzung Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Körperverletzung Tatbestand, Rechtswidrigkeito.Schuld liegt nicht vor (erwiesene Unsch 1 Volksverhetzung Einstellung nach § 154 I StPO Widerstand gegen Vollstreckungsbeam Einstellung nach § 154 I StPO Gefährliche Körperverletzung Einstellung nach § 154 I StPO Körperverletzung Einstellung nach § 154 I StPO Sachbeschädigung Einstellung nach § 154 I StPO _ Gefährliche Körperverletzung Einstellung nach § 154 I StPO Bedrohung Einstellung nach § 154 I StPO Gefährliche Körperverletzung Anklage vor dem Jugendschöffengericht Freiheitsstrafe Beschuldigter 5 Landfriedensbruch Anklage vor dem Jugendschöffengericht Einstellung nach § 154 Abs.2 StPO Körperverletzung Anklage vor dem Jugendschöffengericht Maßnahmen/Zuchtmittel Körperverletzung Anklage vor dem Jugendschöffengericht Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Widerstand gegen Vollstreckungsbeam Anklage vor dem Jugendschöffengericht Jugendstrafe mit Bewährung Trunkenheit im Verkehr Anklage vor dem Strafrichter Geldbuße OWi Körperverletzung Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach §§ 47 JGG i.V.m. 45 Abs. 3 JGG - Maßnahme in HVT A nnpnrr Ine t Gefährliche Körperverletzung Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Sachbeschädigung Anklage vor dem Jugendrichter Gerichtliche Verbindung mit anderer Gefährliche Körperverletzung Einstellung nach § 170 II StPO _Sache_ Verwend. Kennz. verf.wid. Org. § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Landfriedensbruch § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Gefährliche Körperverletzung § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Bes. schwerer Fall Landfriedensbruc § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Körperverletzung 170 II StPO wegen erwiesener Unschuld Körperverletzung _§ Verbindung mit einer anderen Sache Widerstand gegen Vollstreckungsbeam Verbindung mit einer anderen Sache Körperverletzung Verbindung mit einer anderen Sache Gerichtliche Verbindung mit anderer Sache Körperverletzung Verbindung mit einer anderen Sache Körperverletzung Verbindung mit einer anderen Sache Gefährliche Körperverletzung Verbindung mit einer anderen Sache Widerstand gegen Vollstreckungsbeam Verbindung mit einer anderen Sache Gerichtliche Verbindung mit anderer Sache Körperverletzung anhängig Körperverletzung Verfahrenshindernis Volksverhetzung Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Sachbeschädigung Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Körperverletzung Einstellung nach § 154 I StPO Volksverhetzung Einstellung nach § 154 I StPO Verwend. Kennz. verf.wid. Org. Anklage vor dem Strafrichter Geldstrafe (Urteil) _ Betrug 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Besonders schwerer Fall des Diebstahls _§ § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Beschuldigter 6 Gefährliche Körperverletzung § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Erwerb, Befördg., Verk expl.Stoffen Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Sachbeschädigung Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Freispruch Verwend. Kennz. verf.wid. Org. Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Geldstrafe (Strafbefehl) Sachbeschädigung Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe _ anhängig Hausfriedensbruch Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) Geldstrafe (Strafbefehl) Sachbeschädigung Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) Geldstrafe (Strafbefehl) Erwerb, Befördg., Verk expl.Stoffen Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) Geldstrafe (Strafbefehl) Verletz. Schutzvorschr. (SprengG) Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Diebstahl Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Widerstand gegen Vollstreckungsbeam Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Landfriedensbruch anhängig Erwerb, Befördg., Verk expl.Stoffen anhängig Bes. schwerer Fall d. Landfriedensbruchs anhängig Erschleichen von Leistungen Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Gemeinschädliche Sachbeschädigung Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Diebstahl Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Erwerb, Befördg., Verk expl.Stoffen Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Gefährliche Körperverletzung Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Sachbeschädigung Einstellung nach § 154 I StPO Gefährliche Körperverletzung Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Besonders schwerer Fall des Diebstahls Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Sachbeschädigung Einstellung nach § 154 I StPO Volksverhetzung Einstellung nach § 154 I StPO Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 1 StPO Beleidigung Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Diebstahl Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Störung öffentlicher Betriebe Einstellung nach § 154 I StPO Raub Anklage vor dem Schöffengericht anhängig Körperverletzung Anklage vor dem Strafrichter anhängig Erschleichen von Leistungen Anklage vor dem Strafrichter Geldstrafe (Urteil) Erschleichen von Leistungen Anklage vor dem Strafrichter _ Geldstrafe (Urteil) Erschleichen von Leistungen Anklage vor dem Strafrichter Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) Erschleichen von Leistungen Anklage vor dem Strafrichter Geldstrafe (Urteil) Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG Anklage vor dem Strafrichter Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) Körperverletzung Anklage vor dem Strafrichter Freiheitsstrafe Erschleichen von Leistungen Anklage vor dem Strafrichter Geldstrafe (Urteil) Gefährliche Körperverletzung Anklage vor dem Strafrichter Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) Körperverletzung Anklage vor dem Jugendrichter Jugendstrafe Beleidigung Einstellung nach § 170 II StPO Gefährliche Körperverletzung Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach §§ 47 JGG i.V.m. 45 Abs. 2 JGG - Maßnahme bis HVT (-II urrhneführt Körperverletzung Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach §§ 47 JGG i.V.m. 45 Abs. 3 JGG - Maßnahme in HVT annt.nrrInpt Üble Nachrede Einstellung nach § 170 II StPO Körperverletzung Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Erschleichen von Leistungen Einstellung nach § 170 II StPO Diebstahl Anklage vor dem Jugendrichter Freizeitarrest Diebstahl Einstellung nach § 170 II StPO Sachbeschädigung 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Sachbeschädigung _§ 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Verwend. Kennz. verf.wid. Org. _§ § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Diebstahl § 170 II StPO, Verfahrenshindernis Beschuldigter 7 Erschleichen von Leistungen Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren (§76 JGG) Einstellung nach §§ 47 JGG i.V.m. 45 Abs. 3 JGG - Maßnahme in HVT nnriPnrrInpt Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Diebstahl Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Geldstrafe (Strafbefehl) Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Sachbeschädigung Verbindung mit einer anderen Sache Sachbeschädigung Verbindung mit einer anderen Sache Körperverletzung Verbindung mit einer anderen Sache Diebstahl Verbindung mit einer anderen Sache Gerichtliche Verbindung mit anderer Besonders schwerer Fall des Diebstahls Verbindung mit einer anderen Sache _Sache Gerichtliche Verbindung mit anderer ,ache Verwend. Kennz. verf.wid. Org. Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe . Geldstrafe (Strafbefehl) Erschleichen von Leistungen Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) Geldstrafe (Strafbefehl) Hausfriedensbruch Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Fahrlässige Körperverletzung Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Körperverletzung Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Unterschlagung Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Körperverletzung Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Diebstahl Einstellung nach § 45 III JGG (JugR.Maßn.) Gefährliche Körperverletzung Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Gefährliche Körperverletzung Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Gefährliche Körperverletzung Gerichtliches Umtragen in ein anderes Dezernat Verwend. Kennz. verf.wid. Org. Einstellung nach § 154 I StPO Gefährliche Körperverletzung Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Gefährliche Körperverletzung Anklage vor dem Jugendschöffengericht Jugendstrafe mit Bewährung Gefährliche Körperverletzung Anklage vor dem Jugendschöffengericht Einstellung nach § 154 Abs.2 StPO Sachbeschädigung Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Sachbeschädigung Einstellung nach § 170 II StPO Beschuldigter 8 Verwend. Kennz. verf.wid. Org. § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Volksverhetzung § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Landfriedensbruch § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Volksverhetzung Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Geldstrafe (Strafbefehl) Verwend. Kennz. verf.wid. Org. Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Geldstrafe (Strafbefehl) Straßenverkehrsgefährdung Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) Geldstrafe (Urteil) Erwerb, Befördg., Verk expl.Stoffen Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) Geldstrafe (Strafbefehl) Verletz. Schutzvorschr. (SprengG) Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Diebstahl Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Diebstahl Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Gefährliche Körperverletzung Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Hausfriedensbruch Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Körperverletzung Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) Bes. schwerer Fall d. Landfriedensbruchs anhängig Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Ausspähen von Daten Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Computerbetrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 1 StPO Beschuldigter 9 Beschuldigter 10 Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Ausspähen von Daten Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Ausspähen von Daten Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Computerbetrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO _ Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Einstellung nach § 154 I StPO Computerbetrug Einstellung nach § 154 I StPO Betrug Anklage vor dem Schöffengericht Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil) Geldwäsche § 170 II StPO, Täterschaft nicht nachweisbar Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Computerbetrug Verbindung mit einer anderen Sache Betrug Verbindung mit einer anderen Sache Betrug anhängig Landfriedensbruch Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Vergehen nach § 52 Abs. 3 WaffG Einstellung nach § 154 I StPO Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Brandstiftung Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Verstoß gegen § 22 SächsVersG Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe Geldstrafe (Strafbefehl) Bes. schwerer Fall d. Landfriedensbruchs anhängig Gefährliche Körperverletzung Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Gefährliche Körperverletzung Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Besonders schwerer Fall des Diebstahls Verbindung mit einer anderen Sache Verstoß gegen § 28 SächsVersG Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Sachbeschädigung Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Beschuldigter 11 Beschuldigter 12 Beschuldigter 13 Beschuldigter 14 Beschuldigter 15 Sachbeschädigung anhängig Gefährliche Körperverletzung anhängig Landfriedensbruch Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Erschleichen von Leistungen Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Raub Anklage vor dem Jugendschöffengericht Jugendstrafe mit Bewährung Brandstiftung § 170 II StPO, Schuldausschließungsgrund Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Gefährliche Körperverletzung Verbindung mit einer anderen Sache Erschleichen von Leistungen Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Erschleichen von Leistungen Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Gefährliche Körperverletzung Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Gefährliche Körperverletzung Verbindung mit einer anderen Sache Diebstahl Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 I StPO) Verstoß gegen § 27 SächsVersG Gerichtliche Verbindung mit einer anderen Sache Beleidigung Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Gemeinschädliche Sachbeschädigung Tatbestand, Rechtswidrigkeit o. Schuld nicht nachweisbar Erschleichen von Leistungen Anklage vor dem Jugendrichter Geldstrafe (Urteil) Erschleichen von Leistungen Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Sachbeschädigung Einstellung nach § 170 II StPO Besonders schwerer Fall des Diebstahls Anklage vor dem Jugendrichter Maßnahmen/Zuchtmittel Diebstahl § 170 II StPO, Schuldausschließungsgrund Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Verletzung amtlicher Bekanntmachung Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Sachbeschädigung anhängig Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Diebstahl Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 3 BtMG Einstellung nach § 154 I StPO Raub Anklage vor dem Jugendschöffengericht Jugendstrafe mit Bewährung Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG Anklage vor dem Jugendrichter Einstellung nach §§ 47 JGG i.V.m. 45 Abs. 2 JGG - Maßnahme bis HVT HI irrhnpfiihrt Sachbeschädigung § 170 II StPO, Schuldausschließungsgrund Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 170 II StPO, Verfahrenshindernis Diebstahl § 170 II StPO, Verfahrenshindernis Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Besonders schwerer Fall des Diebstahls Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Gefährliche Körperverletzung Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Gefährliche Körperverletzung Verbindung mit einer anderen Sache Diebstahl Verbindung mit einer anderen Sache Diebstahl Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Urkundenfälschung Einstellung § 45 JGG (Voraussetzungen § 153 StPO) Bedrohung Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Diebstahl Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Sachbeschädigung Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 3 BtMG Einstellung § 45 II JGG (erzieherische Maßnahme) _ Besonders schwerer Fall des Diebstahls anhängig Beschuldigter 16 Körperverletzung Verfahrenshindernis krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft,Bildung Straßenverkehrsgefährdung Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe (StrafR) Geldstrafe Bes. schwerer Fall d. Landfriedensbruchs anhängig Beschuldigter 17 Körperverletzung Verfahrenshindernis Straßenverkehrsgefährdung Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi Trunkenheit im Verkehr Abgabe an die Verwaltungsbehörde als OWi Bildung krimineller Vereinigungen Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Raub Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Bes. schwerer Fall d. Landfriedensbruchs anhängig 2016-12-23T10:12:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes