STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜRWISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage des Abgeordneten Holger Mann, SPD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/7272 Thema: Neuer Rahmenvertrag mit VG Wort - bevorstehende Änderun gen bei digitaler Nutzung von Texten nach § 52a UrhG in den Hoch schulen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Vergütung bei Nutzung von Texten nach § 52a UrhG in den Hochschulen wurde nach Urteil des BGH aus dem Jahr 2013 in einem Vertrag der Länder mit der VG WORT neu geregelt. Künftig werden demnach die Hochschulen bei Nutzung nach § 52a UrhG meldepflichtig und Schuldner der VG WORT. Von der Neuregelung sind urheberrechtlich geschützte veröffentlichte Sprachwerke (Texte) bspw. in Form von Zeitschriftenartikeln oder Buch auszüge betroffen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann und in welchem Umfang wurden die Hochschulen durch wen über das Urteil, seine Auswirkungen und etwaige Neuregelungen durch einen neuen Rahmenvertrag zwischen VG Wort und Ländern in formiert? Diesächsischen Hochschulen waren rechtzeitig über die bevorstehenden Än derungen bei der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG informiert. Die Präsidentin der Kultusministerkonferenz (KMK), Frau Staatsministerin Brunhild Kurth, hat am 03.07.2015 den Präsidenten der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) über ein Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück als direkte Folge des BGH-Urteils informiert und den Abschlussbericht der Universität Osnabrück zum Pilotprojekt übermittelt. Der Arbeitskreis E-Learning der Landesrektorenkonferenz (LRK) Sachsen hat sich in seiner 49. Beratung am 07.12.2015 mit der Entscheidung des BGH in dieser Sache sowie mit den Ergebnissen des Pilotprojekts zur Einzelerfas sung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück befasst. In dieser Sitzung wurde durch den Arbeitskreis E-Learning der LRK Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/261-2016 Dresden, ^ .Januar2017 Zertifikat seit 2007 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium fOr Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplatze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplatze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Sachsen auch festgestellt, dass mit einer Umsetzung der Forderung der VG Wort nach Einzelerfassung der Nutzung im Jahr 2017 zu rechnen ist. Die KMK hat die HRK, nach einer Ankündigung am 22.09.2016, am 17.10.2016 über den Vertragsabschluss der KMK mit der VG Wort informiert. Das SMWK hat per E-Mail vom 14.10.2016 die bis dato noch nicht veröffentlichten Zu gangsdaten zum Erfassungsmodul der VG Wort an die sächsischen Hochschulen über mittelt. Mittlerweile ist nach kurzfristig im Dezember 2016 anberaumten Verhandlungen zwi schen der Kultusministerkonferenz (KMK), der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ein neuer Sachstand erreicht worden. Durch eine am 22.12.2016 unterzeichnete Grundsatzvereinbarung soll es weiterhin bis zum 30.09.2017 möglich sein, urheberrechtlich geschützte Texte nach § 52a an Hochschulen digital zu nutzen. Die Vergütung an die VG Wort soll für diesen Zeitraum pauschal erfol gen. In dieser Zeit wollen die Beteiligten eine bundesweit einheitliche Lösung für die Ab geltung urheberrechtlicher Ansprüche für Nutzungen nach § 52a an die VG Wort erar beiten. Das SMWK hat unverzüglich, am 23.12.2016, die sächsischen Hochschulen über die Inhalte der Grundsatzvereinbarung informiert. Frage 2: In welchem Umfang halten die sächsischen Hochschulen urheberrecht lich geschützte veröffentliche Sprachwerke (Texte) bislang in digitaler Form vor und welche pauschale Vergütung erfolgt hierfür bislang? (Bitte je Hochschule auf schlüsseln; bezüglich Umfang der Text ggf. Näherungswerte oder Anteile der Lite raturbestände angeben.) Der Sächsischen Staatsregierung liegen zum Umfang der Nutzung urheberrechtlich ge schützter veröffentlichter Sprachwerke (Texte) an Hochschulen keine detaillierten Infor mationen vor. Für die Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an sächsischen Hochschulen wurde auf Grundlage des entsprechenden Vertrages der KMK mit der VG Wort durch das SMWK im Jahr 2016 folgende pauschale Abgeltung nach Königsteiner Schlüssel entrichtet: 810.838,38 EUR pauschal rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2015. Die Regelung einer pauschalen Abgeltung wurde durch Vereinbarung der KMK mit der VG Wort noch einmal für das Jahr 2016 verlängert. Auf den Freistaat Sachsen entfallen nach Königsteiner Schlüssel 126.000 EUR. Frage 3: Welche Erfahrungswerte zum Mehraufwand durch eine Einzelfallerfas sung liegen vor bzw. welcher Mehraufwand wird für die sächsischen Hochschulen prognostiziert? Es liegen in Sachsen keine Erfahrungswerte für die Kosten einer Einzelerfassung vor. Die Erfahrung aus dem Pilotprojekt der Universität Osnabrück, in dem die Kosten zur Einzelerfassung die Summe der Tantieme um das Mehrfache übertroffen hat, kann nicht ohne Prüfung angewandt werden, da die Erfassungssoftware seither vereinfacht wurde und die tatsächlichen Aufwände in den Hochschulen sehr stark differieren und von den jeweiligen Organisationsstrukturen (zentral, dezentral) abhängig sind. Bei einer Einzelerfassung würden in den Hochschulen Personal- und Sachaufwand für folgende Tätigkeiten und Sachverhalte anfallen: Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIM • Ggf. vorzunehmende Implementierung der Erfassungssoftware in die technischen Umgebungen der Hochschulen, • Administration der Erfassungssoftware, • Schulungen, Recherche, • bibliographische Ermittlungen sowie • Eintragungen der verwendeten Titel. Frage 4: Welche sächsischen Hochschulen treten dem neuen Rahmenvertrag aus welchen Gründen nicht bei? (Bitte je Hochschule unter Angabe des beschlussfassenden Organs begründen) Frage 5: Welche Konsequenzen ergeben sich aus einem Nicht-Beitritt der sächsi schen Hochschulen zum neuen Rahmenvertrag und wie wurden Lehrende sowie Lernende der einzelnen Hochschulen über die Auswirkungen informiert? (Bitte je Hochschule aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Angesichts der neuen Beschlusslage durch die Unterzeichnung der Grundsatzvereinba rung vom 22.12.2016 besteht für die sächsischen Hochschulen keine Notwendigkeit über einen Beitritt zu einem Rahmenvertrag zu entscheiden. Mit fretJndliehen Grüßen Dr. Eva Maria Stacfge Seite 3 von 3 2017-01-04T12:41:12+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes