STAÄTSTVI11S11STEK1UM des mmm Freistaat |P SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Präsidenten des Sächsischen Landtages 36-0141.50/8538 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden ■11 Februar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/730 Thema: Kontrollbereiche in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie häufig, mit welcher Dauer und aufgrund welcher Anordnung wurden seit dem 1. Januar 2013 auf dem Gebiet der Stadt Leipzig Kontrollbereiche eingerichtet? (Bitte jeweils Datum des Beginns und des Endes der jeweiligen Kontrollbereiche, Tag der Anordnung, anordnende Stelle einschl. Rechtsgrundlage angeben) Die seit dem 1. Januar 2013 auf dem Gebiet der Stadt Leipzig eingerichteten und am 22. Januar 2015 (Eingang der Kleinen Anfrage im Sächsischen Staatsministerium des Innern) beendeten Kontrollbereiche sind mit Beginn und Ende sowie den weiteren angefragten Daten in der folgenden Tabelle zusammengefasst worden. Nr. Beginn Ende Tag der Anord-nung/Zu-stimmung Anordnende Stelle Rechts- grundlage 1 23. Dezember 2014 2.Januar 2015 23. Dezember 2014 Auf Antrag der Polizeidirektion (PD) Leipzig mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG 2 29. September 2014 30. Dezember 2014 26. September 2014 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wiiheim-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSTVIllMlSTFRnJlVI dbs mmm "1 Freistaat ^ SACHSEIN 3 27. Juni 2014 28. September 2014 27. Juni 2014 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG 4 2. Oktober 2013 3. Oktober 2013 2. Oktober 2013 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG 5 30. September 2013 1. Oktober 2013 30. September 2013 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG 6 16. September 2013 17. September 2013 16. September 2013 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG 7 10. September 2013 11. September 2013 10. September 2013 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG 8 6. September 2013 7. September 2013 6. September 2013 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG 9 6. August 2013 7. August 2013 6. August 2013 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI §19 Abs 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG 10 19. Juli 2013 20. Juli 2013 19. Juli 2013 Auf Antrag der PD Leipzig mit Zustimmung des SMI § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsPolG Frage 2: Welchen konkreten Raumausschnitt umfassten die Kontrollbereiche jeweils? (Bitte Straßenzüge angeben oder Karte beifügen.) Zu lfd. Nr. 1: Es wird auf die Antwort auf die Frage 2 von Drs. 6/620 verwiesen. Zu lfd. Nr. 2 und 3: Der Kontrollbereich wurde durch die Straßenzüge Rosa-Luxemburg-Straße, Schultze-Delitzsch-Straße, Torgauer Platz, Torgauer Straße, Dornbergerstraße, Rabet, Elsastraße, Kohlgartenstraße und Lutherstraße begrenzt. Zu lfd. Nr. 4 bis 10: Der Kontrollbereich erstreckte sich auf die nachfolgend aufgeführten Ortsteile der Stadt Leipzig: Gohlis-Süd, Zentrum-West, Zentrum-Nordwest, Zentrum-Ost, Zentrum-Südost, Zentrum-Süd, Neustadt-Neuschönefeld, Schönefeld-Ost, Volkmarsdorf, Schönefeld-Abtnaundorf, Reudnitz-Thonberg, Südvorstadt, Connewitz, Stötteritz, Lindenau. Frage 3: Welche polizeiliche Gefahrprognose lag der Entscheidung des Innenministeriums zur Anordnung bzw. Zustimmung zur Anordnung der jeweiligen Kontrollbereiche zugrunde? Zu lfd. Nr. 1: Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 von Drs. 6/620 verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERITJIVI DES INNERN Freistaat SACHSEN Zu lfd. Nr. 2 und 3: In Auswertung der Straftatenhäufigkeit im engeren Bereich um die Eisenbahnstraße wurde festgestellt, dass insbesondere gemessen an der Gesamtdeliktzahl des Raubes und der Erpressung gemäß §§ 249 bis 255 StGB für Leipzig hier ein Schwerpunkt zu sehen ist. Ein nicht unerheblicher Anteil der gestellten Tatverdächtigen hatte seinen Wohnsitz in diesem Gebiet. Der Bereich um die Eisenbahnstraße stellte weiter aus der Summe kriminalistischer Erfahrung bzw. polizeilicher Feststellungen, Erkenntnissen aus Ermittlungsverfahren durch Vernehmungen und eine Recherche der auf das Gebiet entfallenden sonstigen Straftaten weiter einen Schwerpunkt der Straßen- und Betäubungsmittelkriminalität dar. Ziel der Einrichtung eines Kontrollbereiches in der Gesamtlänge der Eisenbahnstraße inklusive der unmittelbar anliegenden Bereiche war es, Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog des § 100a StPO zu verhindern. Dies betrifft im konkreten Fall insbesondere die im § 100a Abs. 2 Nr.1 Buchstabe h erfassten Delikte des Mordes und des Totschlages nach den §§ 211 und 212 StGB, ferner die in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k erfassten Delikte des Raubes nach § 249 StGB und die in § 100a Nr. 7 Buchstaben a und b StPO erfassten Delikte nach den §§ 29 und 29a des Betäubungsmittelgesetzes. Zu lfd. Nr. 4 bis 10: Der Deliktbereich des besonders schweren Falls des Diebstahls (BSD) an/aus Kraftfahrzeugen mit der Zielrichtung festinstallierter Navigationsgeräte stellt seit Jahren einen unverhältnismäßig stark ausgeprägten Schwerpunkt der Kriminalitätslage in der Stadt Leipzig dar. Dabei handelt es sich nach vorliegenden Erkenntnissen um arbeitsteilig vorgehende Tätergruppierungen. Ziel der Einrichtung des Kontrollbereiches war es, lageangepasst und objektiv auf Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog des § 100a StPO zu reagieren bzw. diese zu verhindern, wozu lageabhängige Komplexkontrollen an den erkannten Kriminalitätsschwerpunkten vorgesehen wurden. Diese betrafen im konkreten Fall insbesondere die im § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe j StPO erfassten Delikte des Bandendiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244a StGB im Zusammenhang mit der Kfz-Kriminalität. Im Vorfeld jeder Beantragung wurde bei mindestens fünf Fahrzeugen die Seitenscheibe eingeschlagen und das festinstallierte Navigationsgerät entwendet. Tatort waren ausgewiesene Schwerpunktbereiche im Stadtgebiet von Leipzig. Zum Teil handelte es sich um Wiederholungstaten mit einem Abstand von nicht ganz einem Monat. In Bezug auf den Diebstahl festinstallierter Navigationssysteme lassen sich gewisse wiederkehrende Handlj^ngsmuster erkennen, indem Diebstahlsserien wiederholt in mindestens zwei auf-einanüerfolaenden Nächten begangen werden. Insofern war mit weiteren Angriffen zu uhdlichen Grüßen Seite 3 von 3