S FAAT SM 1N1 s r t R1U M Freistaat HiRSO/lAllSLM) V ER B RAU€ H ERS€H \ j 1/ 9| SACHSEN Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Durchwahl Telefon +49 351 564-5701 Telefax +49 351 564-5799 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 Ihr Zeichen 01067 Dresden Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-15/29 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/756 Thema: Medizinische Versorgung von traumatisierten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern Dresden, & . Februar 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer trägt bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern die Kosten für eine Traumatherapie? Frage 2: Wer entscheidet auf Grundlage welcher fachlichen Kriterien über die Finanzierung einer Traumatherapie für Asylbewerberinnen und Asylbewerber? Frage 3: Wer trägt die Dolmetscherkosten, wen die Therapeutinnen und Therapeuten nicht über die entsprechenden Fremdsprachenkenntnisse verfügen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist eigenes Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, grundsätzlich vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG einzusetzen. In der Regel werden aber mangels einsetzbaren eigenem Vermögen die Kosten dieser Therapien einschließlich etwaiger Dolmetscherkosten, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, im Einzelfall als sonstige Leistungen bei Krankheit gemäß § 4, Abs. 1 § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG) von den unteren bzw. der höheren Unterbringungsbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsFlüAG) getragen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden STA AT SM I NISTE R i U M EUR SOZIALES UND V LR HR AI 'IHFRSCHU f / T reist aal r!Lbl do* SACHSEN Hierzu bedarf es der entsprechenden Diagnose durch ein amts- oder fachärztliches Gutachten. Frage 4: Wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt des Asylverfahrens werden traumati-sierte Asylbewerber identifiziert? Frage 5: Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um mögliche Traumata schon im Rahmen der gesundheitlichen Erstuntersuchung in der Erstaufnahmeeinrichtung zu erkennen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4-5: Sollte während der ärztliche Untersuchung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) durch das zuständige Gesundheitsamt in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (Erstaufnahmeeinrichtung) Anzeichen eines akut behandlungsbedürftigem Traumas erkannt werden, sollen die Asylbewerber in eine entsprechende Therapie vermittelt werden. Die medizinische Betreuung in der Erstaufnahmeeinrichtung wird durch deren Träger koordiniert, der eine entsprechende Vermittlung des Betroffenen zu einer amts- oder fachärztlichen Begutachtung organisieren sollte. Im Übrigen ist es zu jeden Zeitpunkt möglich, bei den unteren bzw. der höheren Unterbringungsbehörde einen Antrag auf Bewilligung sonstiger Leistungen bei Krankheit gemäß § 4, Abs. 1 § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu stellen bzw. dort anzuregen, von Amts wegen den Betroffenen Auskunft über die ihnen zustehenden Rechte zu erteilen und auf die Stellung von entsprechenden Anträgen auf Bewilligung sonstiger Leistungen hinzuwirken. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2