STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach l0 09 10 l 01079 Dresden Ihr Zeichen Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz l 01 067 Dresden Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053#/34 Dresden.ZIZ; . Januar 2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BUNDNIS 90/DIE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/7635 Thema: Schülerbeförderung - Grundlage der Kostenbeteiligung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg sind nach $ 23 Abs. 3 Schulg der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in dessen oder in deren Gebiet sich die Schule befindet. Durch Satzungen werden die Einzelheiten geregelt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die notwendige Beförderung der Schüler in den Kreisfreien Städten Leipzig, Dresden und Chemnitz nach $ 23 Abs. 3 Schulg? (Bitte nach Städten gesondert von 2013 bis heute angeben) Die jährlichen Kosten für die notwendige Beförderung der Schüler in den Kreisfreien Städten Leipzig, Dresden und Chemnitz in den Jahren 2013 bis 2016 sind der Staatsregierung nicht bekannt. Die Kosten der Schülerbeförderung unterfallen der kommunalen Finanzhoheit gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG. Die Haushaltssatzungen der Kommunen unterliegen lediglich der rechtsaufsichtlichen. nicht jedoch der fachaufsichtlichen Kontrolle durch die Kommunalaufsicht. Da keine Anhaltspunkte für eine Verletzung gemeindewirtschaftlicher Haushaltsgrundsätze bezüglich der Aufgabe der Schülerbeförderung vorliegen, besteht kein Auskunftsrecht für die Aufsichtsbehörde. Frage 2: Auf welcher Grundlage beruht die gesetzliche Regelung, nach der der Standort der besuchten Schule und kein anderes bestimmbares Kriterium für die Ermittlung und Zuweisung der Kosten der Schülerbeförderung maßgeblich ist? Hausansch riß : Sächsisches Staatsministerium fur Kultus Carolaplatz l O1 097 Dresden In $ 23 Abs. 3 Satz l des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Schulg) ist geregelt, dass Träger der notwendigen Beförderung auf dem Schulweg www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3. 7. 8Seite l von 4 STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACH SENS der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt ist. in deren Gebiet sich die Schule befindet Damit gilt in Sachsen das Schulortprinzip. Frage 3: Inwieweit kann sichergestellt werden, dass Kreisfreie Städte oder Landkreise , in dessen oder in deren Gebiet sich eine Vielzahl von Schulen befinden, nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu anderen Kreisfreien Städten und Landkreisen mit nur wenigen Schulen mit den Kosten für die Schülerbeförderung belastet werden? Zum einen sichert $ 23a Schulg, dass durch die Schulnetzplanung ein für alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot besteht. Zum anderen sind nach $ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes (SächsFAG) die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach $ 4 Abs. l SächsFAG berücksichtigt. Der Finanzbedarf der Landkreise deckt sich über die von den kreisangehörigen Gemeinden erhobene Kreisumlage nach $ 26 SächFAG. dle der Finanzierung einer vom Landkreis zentral wahrgenommenen Aufgabe dient. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Schülerbeförderung zu einer im Landkreis befindlichen Schule. Frage 4: Gibt es Uberlegungen, die Regelung zur notwendigen Beförderung von Schülerinnen und Schülern dahingehend anzupassen, dass die Landkreise und Kreisfreien Städte nur für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler die Beförderungskosten übernehmen? Wenn ja, welche Regelungen sind geplant. Wenn nein, warum nicht? Das bislang im Schulg geltende Schulortprinzip soll beibehalten werden. Es wurde geprüft, ob das Wohnortprinzip für Schularten, die über einen größeren Einzugsbereich verfügen, (Förderschulen, Gymnasien/Oberschulen mit vertiefter Ausbildung, Berufsbildende Schulen) durch das Schulortprinzip abgelöst werden sollte. Dies wurde aus folgenden Gründen verneint: Die Beförderung behinderter Schüler erfolgt in aller Regel im Schülerspezialverkehr. Anspruchsgrundlage dafür ist $ 54 Abs. l Nr. 1, 2 und 3 SGB Xll, wonach Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe für schulische Ausbildung und Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige Tätigkeit gewährt werden. Für die Sozialhilfe (wozu die Eingliederungshilfe gem. $ 97 Abs. 3 Nr. l SGB Xll gehört) ist gem. $ 98 Abs. l S. l SGB Xll der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Das sind für Eingliederungsleistungen zur Schulbildung die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die von ihnen gebildete Zweckverbände als örtliche Träger der Sozialhilfe nach $ 10 SächsAGSGB (Gesetz zur Ausführung des SGB). $ 10 Abs. l SGB VIII, der das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen beschreibt, regelt, dass Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen durch dieses Buch nicht berührt werden . Dies bedeutet für den Schülerbeförderungsträger, der hier nicht erwähnt ist, dass eine Nachrangigkeit insoweit besteht, als Leistungen der Eingliederungshilfe eingreifen. Damit ist im Ergebnis nach derzeitiger (Sozial-) Rechtslage der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zahlungspflichtig, der oder die dies auch bei Einführung des Wohnortpnnzips ware. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Für Schüler folgender Schulen besteht die Möglichkeit der (finanziell nach SächsUVO geförderten) l nternatsunterbringung : Landesgymnasium St. Afra zu Meißen in der vertieften Ausbildung an Gymnasien gemäß $ 4 SOGYA in der sportlichen Ausbildung am "Glückauf'-Gymnasium Dippoldiswalde/Altenberg, Oberschulen, die mit den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung kooperie ren Für diese Schüler ist nach $ 2 Abs. 2 UVO die auswärtige Unterbringung notwendig. wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 120 Minuten und bei Schülern mit Behinderungen mindestens 90 Minuten betragen würde. Diese Vorgabe korrespondiert mit der ständigen Rechtsprechung des SächsOVG zur zumutbaren Schulwegzeit von 60 Minuten pro Wegstrecke (einschließlich Umsteigewartezeiten .) Dies bedeutet auch, dass Schüler, die das Angebot eines Internats nicht nutzen wollen, keinen Anspruch darauf haben, innerhalb von 60 Minuten von der Wohnung zu dieser speziellen Schule befördert zu werden. Folglich entstehen dem Landkreis keine exorbitanten Kosten, da er bei der üblichen Internatsunterbringung (dem täglichem Pendeln sind für Kinder naturgemäß Grenzen gesetzt) nur die Wochenendheimfahrten zu bezahlen hat. Da die Internate räumlich in der Nähe der Schule liegen, entfällt ein täglicher Beförderungsanspruch regelmäßig aufgrund der dann ab dem Internat statt der Wohnung geltenden Mindestentfernungen. Für Schüler der berufsbildenden Schulen können gem. $ 25 Abs. 3 Satz l Schulg nach Anhörung der betroffenen Schulträger für die Bildungsgänge der Berufsschule durch das SMK Einzugsbereiche festgelegt werden. Dies erfolgt in Fachklassenlisten. Gem. $ 25 Abs. 4 Schulg hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Einzugsbereich er wohnt. Damit ist für eine möglichst wohnortnahe Beschulung der Schüler. möglichst im Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt des Wohnsitzes gesorgt. Sowohl das bislang geltende Schulortprinzip bei der Schülerbeförderung als auch das (angedachte) Wohnortprinzip führen hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht zu keinem anderen Ergebnis Soweit überregionale oder länderübergreifende Fachklassen gebildet werden, so ist, um die Erreichbarkeit der Schule zu gewährleisten, eine Unterbringung im Internat oder eine anderweitige Unterbringung erforderlich. Soweit diese Unterbringungsmöglichkeit besteht und vom Schüler auch genutzt wird, besteht keine Erforderlichkeit der täglichen Beförderung zwischen Wohnung und Schule. Dies gilt auch, wenn der Schüler eine bereitstehende Unterkunft aus privaten Gründen nicht nutzen möchte. Aus diesem Grund entstehen dem Beförderungsträger auch hier regelmäßig keine unzumutbaren Kosten Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Schulortprinzip auch bei Schulen mit größerem Einzugsbereich nicht zu unbilligen Härten führt, die mit einer Einführung des Wohnortprinzips ausgeglichen werden müssen. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Frage 5: Wie kann sichergestellt werden, dass Landkreise und Kreisfreie Städte, in dessen oder in deren Gebiet sich Schulen mit Alleinstellungsmerkmal (zum Beispiel die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte) befinden, nicht allein die Kosten für die Schülerbeförderung der Schüler aus allen Landesteilen in diese Schule tragen müssen? Das SächsFAG sowie die bestehenden sozialrechtlichen Regelungen sind ausreichend , um eine überproportionale Belastung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Schulen mit Alleinstellungsmerkmal zu vermeiden. Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen 5. Brunhild Kurth / Seite 4 von 4 2017-01-04T15:33:41+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes