STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACH SEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 55-0141.51/7489 Dresden, /ff. Februar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/766 Thema: Mietgutachten Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Stellungnahme der Sächsischen Staatsregierung (AZ 55-0141.53/663) zum Antrag der Fraktion DIE UNKE .Schaffung der Voraussetzungen zum Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung1 (Drs. 6/431) ist u. a. zu lesen: ,Das Mietgutachten Sachsen sagt aus, dass in keiner sächsischen Stadt bzw. Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB als gefährdet gilt. [...] Nach Prüfung der Ergebnisse des Mietgutachtens Sachsen konnte die Sächsische Staatsregierung keine Gemeinde bzw. keine Teile von Gemeinden im Freistaat Sachsen feststellen, bei der die Voraussetzungen für den unverzüglichen Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung vorliegen.‘ (S. 4)“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Frage 1: Was genau führt das Mietgutachten Sachsen konkret dazu aus, dass in keiner sächsischen Stadt bzw. Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB als gefährdet gilt? (Bitte um Angabe des konkreten Zitats unter korrekter Quellenangabe!) Das Mietgutachten Sachsen allein kann, wie schon in der Stellungnahme zum Antrag unter Ziffer 11.1. ausgeführt, nicht ausschließlich zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Erlasses einer Kappungsgrenzen-Verordnung herangezogen werden. Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Bes uc her parkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Das Mietgutachten Sachsen stellt die Gesamtsituation des Wohnungsmarktes im Freistaat Sachsen anhand von diversen Faktoren dar. Anhand dieser Faktoren hat die Sächsische Staatsregierung diese Voraussetzungen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zurzeit in keiner der sächsischen Städte und Gemeinden augenfällig die Voraussetzungen für den Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung vorliegen. Die folgenden Aussagen im Mietgutachten haben die Sächsische Staatsregierung dazu bewogen, die Aussage zu treffen, dass derzeit die Voraussetzungen für den Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung nicht vorliegen: In den letzten zehn Jahren sind lediglich in der Stadt Dresden die Neuvertragsmieten angestiegen, ansonsten seien die Neuvertragsmieten nahezu unverändert niedrig geblieben. (Mietgutachten Sachsen, Seite 1, letzter Absatz). Die Wohnungen in Dresden sind mit 6,50 EUR/qm zwar erstmals teurer als im Bundesdurchschnitt (6,26 EUR/qm), die Neuvertragsmieten in vergleichbaren Städten wie Nürnberg oder Wiesbaden seien aber weiterhin deutlich höher (Mietgutachten Sachsen, Seite 2, erster Absatz; Seite 8, letzter Absatz). Zu der Höhe der Bestandsmieten wird ausgeführt, dass diese im Jahr 2010 durchschnittlich 5,24 EUR/qm in Dresden betrug, im Jahr 2013 (Fortschreibung des Mikrozensus 2010) 5,29 EUR/qm, was einer Steigerung von 0,95 % entspricht. Demgegenüber sind in Dresden die Neuvertragsmieten von 5,92 EUR/qm im Jahr 2010 auf 6,50 EUR/qm im Jahr 2013 gestiegen, was einer Steigerung von 9,8 % entspricht (Mietgutachten Sachsen, Seite 26, Tabelle). Weitere Hinweise auf die Wohnraumsituation im Freistaat Sachsen ergeben sich aus den Angaben über die Bestandsmieten bei den Wohnungsunternehmen, die gerade in den Großstädten einen großen Wohnungsanteil haben. In Dresden beträgt der Marktanteil der organisierten Wohnungswirtschaft 39 % (Mietgutachten Sachsen, Seite 28, Tabelle). Die durchschnittliche Bestandsmiete in Dresden beträgt bei den Wohnungsunternehmen 4,88 EUR/qm (Mietgutachten Sachsen, Seite 30, am Ende des Textes). Hinsichtlich der Mietbelastung bei den Bestandsmietern wird ausgeführt, dass die Mietbelastung der Bestandsmieter im Freistaat Sachsen mit 18 % ihres Nettoeinkommens für die Miete (netto-kalt) noch unterhalb der Mietbelastung der Bestandsmieter in Deutschland mit 19 % liegt (Mietgutachten Sachsen, Seite 2, letzter Absatz; Seite 37, 2. Absatz und Tabelle). Diese Werte beziehen sich auf das Jahr 2010, da es bundesweit keine aktuelleren Datenerhebungen gibt. Aus diesem Grund musste man auch bei der Mietbelastungsquote auf aktuelle Neuvertragsmietpreise zurückgreifen, um die Tendenz ableiten zu können. Die Mietbelastungsquote bei Bestandsmieten liegt, wie oben dargestellt, immer deutlich unterhalb der Mietbelastungsquote bei Neuvertragsmieten. Die Mietbelastungsquote bei Neuvertragsmieten lag im Jahr 2013 im Freistaat Sachsen bei 21 %, in Dresden bei 25 %. Vergleichbare Städte wie Bremen (27 %), Nürnberg und Wiesbaden, Offenbach und Darmstadt (28 %) liegen deutlich über dem Wert von Dresden (Mietgutachten Sachsen, Seite 47, Vorletzter Absatz und Tabelle). Bezüglich der Leerstandsquote wird ausgeführt, dass diese ausschließlich in Dresden bei 2,4 % und damit unter dem bundesweiten Durchschnitt von 3,3 % liegt (Mietgutachten Sachsen, Seite 48, letzter Absatz; Seite 50, erster Absatz). Die Leerreserven in Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEIN Dresden gehen langsam zur Neige, was dazu führe, dass die Mieten steigen, was auf einen enger werdenden Wohnungsmarkt hindeutet. Alle genannten Aussagen des Mietgutachtens ersetzen jedoch nicht die genaue Untersuchung dieser und weiterer Indikatoren in konkret bestimmten Teilräumen des Freistaates Sachsen. So hat die Landeshauptstadt Dresden im Auftrag des Stadtrates mit Schreiben vom 12. Januar 2015 beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einen Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 558 Abs. 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Stadt Dresden gestellt. Die Sächsische Staatsregierung wird jetzt prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung vorliegen. Anhand welcher im Mietgutachten Sachsen beschriebenen Indikatoren stellt die Sächsische Staatsregierung fest, dass keine Voraussetzungen für den unverzüglichen Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung vorliegen? (Bitte Angabe der Indikatoren und entsprechenden Messzahlen sowie korrekte Quellenangabe!) Welche Messzahlen der unter Frage 2 erfragten Indikatoren müssen erreicht werden, um die Voraussetzungen für den unverzüglichen Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung zu erfüllen? (Bitte Angabe der im Sinne der Frage zu erreichenden Messzahl!) Frage 2: Frage 3: Seite 3 von 3