STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat -skle• SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Tischendorf, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7667 Thema: Attraktivität der Ausbildung im Öffentlichen Dienst Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Um qualifizierten Nachwuchs zu finden, muss die Ausbildung im Anwärterverhältnis attraktiv sein. Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben einen Anspruch dahingehend, dass Lehrmittel durch die Ausbildungsstelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden (§ 12 TVA -L BBiG). Der § 20 TVA -L BBiG sieht eine Abschlussprämie bei Bestehen der Abschlussprüfung vor." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist eine analoge Regelung für Anwärter (sowohl im Beamtenverhältnis als auch im öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses) geplant, falls nicht, welche Gründe sprechen dagegen? Eine solche Regelung ist für Anwärter nicht geplant. § 12 Abs. 2 TVA -L BBiG bestimmt, dass der Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Die Bestimmung hat keine über § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG hinausgehende Wirkung . Das darin bestimmte Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung schützt Auszubildende vor der Abwälzung betrieblicher Kosten durch den Ausbilder und erstreckt sich folglich nur auf die betrieblichen Ausbildungskosten, nicht aber auf Ausbildungsmittel, die — außerhalb der Zwischen- und Abschlussprüfungen — dem schulischen Bereich der Ausbil- Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 13-1053/5/11 Dresden, Nj Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www smi sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden STAATSMIN1STERIUM DES INNERN j = Freistaat .£774SACHSEN dung zuzurechnen sind (vgl. BAG, Urt. v. 18. November 2008, Az. 3 AZR 192/07, juris, und 71/-L Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst der Länder, Kommentar zu § 12 TVA -L BBiG, Ziffer D.1.2, Rn. 12). Die von Anwärtern aufzubringenden Kosten für Lehr- und Lernmittel beschränken sich in aller Regel auf Gesetzestexte und Hilfsmittel, die auch außerhalb der Ausbildung verwendbar sind. Zudem liegen die Anwärter- bzw. Ausbildungsbezüge für Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von derzeit monatlich 1.158,41 € (nach Anlage 9 zu § 72 Abs. 1 SächsBesG in der BesGr. A6 ohne Zuschläge, Zulagen und vermögenswirksame Leistungen) nicht unerheblich über dem Ausbildungsentgelt von derzeit monatlich 866,82 € im ersten bis 1.039,51 € im dritten Ausbildungsjahr (nach § 8 Absatz 1 TV -L BBiG ohne Zuschläge, Zulagen und vermögenswirksame Leistungen). Frage 2: Ist eine inhaltsgleiche Übertragung, wie im § 20 TVA -L BBiG geregelt, als Leistungsanreiz auf die Anwärterausbildungen geplant, falls nein, wie begründet die Staatsregierung ihre Auffassung? Eine Übertragung des § 20 TVA -L BBiG auf die Anwärterausbildungen ist nicht geplant. Bedarf für zusätzliche Leistungsanreize wird nicht gesehen. § 20 TVA -L BBiG bestimmt, dass Auszubildende bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreicher Abschlussprüfung eine Einmalzahlung in Höhe von 400 € als Abschlussprämie erhalten. Diese Bestimmung wurde von den Tarifvertragsparteien zum Ausgleich für den Wegfall des Urlaubsgelds und die Absenkung der Jahressonderzahlung vereinbart. Die Ausbildungsverhältnisse von Anwärtern sind — anders als die Ausbildungsverhältnisse von Auszubildenden für Berufe nach dem BBiG — bereits beamtenrechtlich so konzipiert, dass der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung in der Regel zur Übernahme durch den Ausbilder führt. Die Einführung einer Abschlussprämie müsste überdies besoldungsrechtlichen Maßstäben standhalten. Leistungsorientierte Besoldungsbestandteile werden im Besoldungsrecht jedoch nur für besondere Leistungen gewährt, also für solche, die sich qualitativ oder quantitativ von der regelmäßigen Dienstverpflichtung abheben. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Ziel und Zweck der Ausbildung und stellt keine solche besondere Leistung dar. Dementsprechend steht die Ausbildung im Vordergrund , die Dienstleistung spielt nur eine untergeordnete Rolle (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009, Az. 2 B 43/09, juris). Der Anwendungsbereich für eine leistungsorientierte Besoldung ist nicht eröffnet, erst recht nicht in Form einer pauschal an alle Absolventen gerichteten Prämie in gleicher Höhe. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Eine und- änder-Umfrage aus dem Jahr 2014 hat zudem ergeben, dass Abschlussprämi n a Anwärter weder beim Bund noch in den anderen Ländern gewährt werden und auch Veine entsprechenden Bestrebungen bestehen. Mit fdeunillichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-01-04T14:26:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes