STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7671 Thema: Schulunterricht für Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren befinden sich mit Stichtag 31.12.2016 in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen ? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunftsländern und Erstaufnahmeeinrichtungen !) Zum Stichtag 31. Dezember 2016 befanden sich 256 Personen im Alter von 6 bis 18 Jahren in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE). Die aufgeschlüsselten Angaben sind aus der Anlage 1 ersichtlich (Herkunftsland und EAE-Bereich). Sie beschränken sich auf die früheren Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig. Frage 2: Wie viele Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren befinden sich mit Stichtag 31.12.2016 länger als drei Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen und besuchen keine öffentliche Schule? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunftsländern und Erstaufnahmeeinrichtungen!) Zum Stichtag 31. Dezember 2016 befanden sich 134 Personen im Alter von 6 bis 18 Jahren länger als drei Monate in einer sächsischen Erstaufnahmeeinrichtung . Die aufgeschlüsselten Angaben sind aus der Anlage 2 ersichtlich (Herkunftsland und EAE-Bereich). Sie beschränken sich auf die früheren Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig. Diese 134 Personen besuchten keine öffentliche Schule, da während des Aufenthalts in einer EAE keine Schulpflicht besteht. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-1053/6/23 /Dresden, n ) Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax 4-49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden STAATSMINISTERIUM DES INNERN -1-1 1 Freistaat CIM SACHSEN Ungeachtet dessen wurden im Rahmen der sozialen Betreuung in den Einrichtungen Bildungsangebote umgesetzt, die zum Teil auch schulbildende Inhalte hatten. Frage 3: Wie viele Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren leben mit Stichtag 31.12.2016 in einer Erstaufnahmeeinrichtung, besuchten bereits eine öffentliche Schule, wurden aber von dieser wieder abgemeldet und aus welchen Gründen? (Bitte aufschlüsseln nach Erstaufnahmeeinrichtungen!) Weder Kinder noch Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren lebten zum Stichtag 31. Dezember 2016 in einer EAE und besuchten bereits eine öffentliche Schule, von der sie wieder abgemeldet wurden. Frage 4: Wie viele der Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG waren im Jahr 2016 in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht und haben keine öffentliche Schule besucht? (Bitte nach Herkunftsländern und Dauer der Unterbringung aufschlüsseln!) Auf die Antwort auf die Frage 2 wird verwiesen. Mangels Schulpflicht haben auch die aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG stammenden Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren, die im Jahr 2016 in einer EAE untergebracht waren, während ihres Aufenthaltes in einer EAE keine öffentliche Schule besucht. Frage 5: In welcher Weise prüft die Landesregierung, ob alle Kinder und Jugendlichen, die kommunal untergebracht und schulpflichtig im Sinne von § 28 SächsSchulG sind, die Möglichkeit haben, ihrer Schulpflicht nachzukommen, und was sind die Gründe dafür, sollte dies nicht erfolgen, insbesondere im Hinblick auf Art. 7 Absatz 1 GG? Für die Überwachung der Anmeldepflichten sind gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SchulG die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig. Werden die Anmeldepflichten gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SchulG nicht erfüllt, treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte die erforderlichen Maßnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind sie befugt, gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 SchulG auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden, öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben. Es bestehen keine Unterschiede bei der Sch4flichtüberwachung zwischen Kindern und Jugendlichen, die hier geboren wurden und iiridern und Jugendlichen aus Asylbewerberfamilien. Mit fieutidlichen Grüßen Ma-rkus Ulbi Anlagen: 2 Seite 2 von 2 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/7671 Herkunftsland / EAE Dresden Leipzig Chemnitz Gesamt Gesamt 95 37 124 256 Afghanistan 15 0 10 25 Albanien 2 8 8 18 Algerien 0 4 0 4 Eritrea 0 0 3 3 Georgien 2 0 5 7 Ghana 0 0 1 1 Indien 0 0 _ 5 5 Irak 14 4 3 21 Iran 1 1 2 4 Kosovo 7 0 3 10 Kuweit 0 2 0 2 Libanon 1 5 4 10 Libyen 3 5 3 11 Marokko 0 1 0 1 Mazedonien 9 0 1 10 Pakistan 4 0 0 4 Russische Föderation 13 0 26 39 Serbien 18 0 29 47 Slowakische Republik 0 0 3 3 Somalia 0 0 4 4 Sonstige asiatische Staaten 2 0 0 2 Staatsangh. ohne Bezeichnung 0 0 1 1 Syrien 4 7 13 24 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/7671 Herkunftsland / EAE Dresden Leipzig Chemnitz Gesamt Gesamt 40 14 80 134 Afghanistan 3 0 3 6 Albanien 2 7 6 15 Georgien 0 0 1 1 Indien 0 0 2 2 Irak 3 0 0 3 Iran 0 0 2 2 Kosovo - 7 0 3 10 Kuweit 0 2 0 2 Libanon 1 0 4 5 Libyen 0 0 1 1 Mazedonien 7 0 0 7 Russische Föderation 6 0 21 27 Serbien 10 0 29 39 Slowakische Republik 0 0 3 3 Sonstige asiatische Staaten 1 0 0 1 Syrien 0 5 5 10 2017-01-12T10:52:16+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes