STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACH SEN8 Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach l0 09 10 l 01079 Dresden Ihr Zeichen Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz l 01 067 Dresden Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/7/36 Dresden. ##'. Januar2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken, Fraktion DIE LINKE Drs-Nr.: 6/7672 Thema: Schulbesuchsregelung Sehr geehrter Herr Präsident den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Das sächsische Schulgesetz regelt in $ 25 die Einrichtung von Schulbezirken und Einzugsbereichen . Absatz (4) legt fest, dass der Schüler die Schule zu besuchen hat, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Weiter wird bestimmt: 'Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers soll der Schulleiter der aufnehmenden Schule bei Vorliegen wichtiger Gründe. insbesondere wenn 1. pädagogische Gründe dafür sprechen, 2. besondere soziale Umstände vorliegen, 3. die Verkehrsverhältnisse es erfordern oder 4. die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird, Ausnahmen von Satz l zulassen. Vor der Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Schule des Schulbezirks ist die Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur einzuholen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Ist es zutreffend, dass die Regelung "soll der Schulleiter Ausnahmen zulassen" der Schulleitung (bzw. SBA) ein sog. Intendierten Ermessen ermöglicht, das heißt, dass solchen Anträgen in der Regel entsprochen werden soll und sie nur in untypischen Einzelfällen abzulehnen sind? Dies trifft zu Frage 2: Ist es zutreffend, dass mit der einleitenden Formulierung ,,insbesondere " zu den unter 1. bis 4. aufgeführten Gründen deutlich gemacht werden soll, dass es neben den vier enumerierten Gründen auch sonstige (unbenannte) Gründe geben kann, in denen solchen Anträgen im Rahmen des intendierten Ermessens zuzustimmen ist? Hausanschrift : Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz l 01 097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3. 7. 8Seite l von 2 STAATSMINISTERIUM FUR KUIIUS Freistaat SACHSENS Auch dies trifft zu Frage 3: Wie erfolgt die Einholung der Zustimmung der Sächsischen Bildungs agentur zur Entscheidung der Schulleitung? Die Schulleiter der aufnehmenden und abgebenden Grundschule legen den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur einen schriftlichen Entscheidungsvorschlag zum Antrag auf Schulbezirkswechsel vor. Maßgebend sind dabei die festgelegten Kriterien nach $ 25 Schulg zur Regelung eines Ausnahmefalls. Die Schulleiter der votierenden Grundschulen erhalten danach die begründete Ent scheidung durch die Sächsische Bildungsagentur mit der Bitte um schriftliche Verbe scheidung an die Antragsteller durch den Schulleiter der aufnehmenden Grundschule. Frage 4: Nach welchen Kriterien entscheidet die Sächsische Bildungsagentur, ob die Entscheidung einer Schulleitung zu korrigieren ist? Die schulaufsichtliche Prüfung umfasst neben den Kriterien des $ 25 Schulg auch die Abwägung des persönlichen Interesses des Antragstellers am Schulbezirkswechsel gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verteilung der Schüler auf die bestehenden Schulbezirke. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses werden inhaltliche Aspekte (z. B. die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf) wie auch die notwendigen und verfügbaren personellen und materiellen Ressourcen berücksichtigt. Frage 5: Aus welchen Gründen werden in der Praxis Anträge auf Schulbezirks wechsel abgelehnt und wie oft war dies im Schuljahr 2016/1 7 der Fall? Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Schulbezirkswechsel kann sein, dass kein benannter aufgeführter Grund nach $ 25 Abs. 4 Nr. l bis 4 Schulg und kein unbenannter vergleichbarer Grund vorliegt. Ablehnungsgrund ist auch das Vorliegen besonders gewichtiger öffentlicher Interessen, die es -- trotz des intendierten Ermessens zugunsten der Genehmigungserteilung -- rechtfertigen, das private Interesse am Schulbezirkswechsel gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten zu lassen. Dazu zählen Kapazitäts- bzw. pädagogische Gründe. Ablehnungen von Ausnahmeanträgen werden in der Sächsischen Bildungsagentur nicht statistisch erfasst Mit freundlichen Grüßen Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2017-01-16T11:16:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes