STAATSM1N1STERIUN1 DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7716 Thema: Arbeit der Zentralen Beschwerdestelle für die sächsische Polizei — Verfolgung von Beschwerdeführendem Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der MDR Sachsenspiegel hatte in seiner Sendung am 27. November 2016 über die Beschwerde des Leipziger Journalisten Marco B. d. Santos berichtet. Am 21. Dezember 2016 berichtete der Sachsenspiegel erneut zu dem Sachverhalt. Am 21. Dezember 2016 stand im Beitrag des MDR Sachsenspiegel das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen einer vermeintlichen Veröffentlichung eines selbst aufgenommenen Videos im Mittelpunkt, in dem der Beschwerdeführer die im Zentrum seiner Beschwerde stehende Polizeibeamtin und ihre Beschwerde veranlassenden Handlungen aufgezeichnet hatte. Nach Angaben des Beschwerdeführers im Beitrag des MDR Sachsenspiegels am 21. Dezember 2016 hatte er das Video in dem Bereich des Internetdienstes Youtube eingestellt, der nur für jene Nutzer zugänglich ist, die den konkreten Link explizit zu einem speziellen Video kennen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) ZBSt-01053/13/55 Dresden,2cf.Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN '= Freistaat SACHSEN Frage 1: Wann richtete sich der Beschwerdeführer in welcher Form mit seiner Beschwerde welchen Inhalts an die Zentrale Beschwerdestelle der sächsischen Polizei, und hatte er den oder die Beamtinnen/Beamten, gegen die oder deren Handlungsweise sich die Beschwerde richtete, namentlich oder mit Dienstnummer in seiner Beschwerde benannt? (Bitte Datum, Form der Beschwerdeübermittlung, Inhalt der Beschwerde, gegen wen und welche polizeiliche Handlung oder welches Fehlverhalten die Beschwerde gerichtet war und welche Nachweise, z. B. Angabe des Links zum Video, beigefügt waren, angeben!) Der Beschwerdeführer wandte sich am 23. August 2016 mit einem Schreiben per E-Mail an die Zentrale Beschwerdestelle der sächsischen Polizei (ZBSt). Im Schreiben thematisierte der Beschwerdeführer eine Demonstration am 21. August 2016 in Heidenau und beschwerte sich über eine Polizeibeamtin wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Ausweispflicht gemäß § 8 Sächsisches Polizeigesetz. Das mit Grußformel und Namensangabe des Beschwerdeführers endende Schreiben beinhaltet in den Textpassagen das Kfz -Kennzeichen eines polizeilichen Einsatzfahrzeuges, zwei eingefügte Bilder (Fotos) und den Link zu einer Videosequenz. Eine namentliche Nennung der Beschwerdebetroffenen erfolgte nicht. Frage 2: Wann und in welcher Form und mit welchem Auskunfts- bzw. Aufklärungsersuchen bzw. Ersuchen um Stellungnahme wandte sich die Zentrale Beschwerdestelle zur Untersuchung des betreffenden Sachverhalts an welche Dienststelle der sächsischen Polizei und welche Unterlagen oder Teile von Unterlagen bzw. Nachweise, die der Beschwerdeführer der Zentralen Beschwerdestelle im Zuge seiner Beschwerde übermittelte, wurden dabei der betreffenden Dienststelle der sächsischen Polizei zur Aufklärung des Sachverhalts übermittelt, z. B. Angabe des Links zum Video gemäß Frage 1? Die ZBSt wandte sich mit einem Schreiben am 30. August 2016 an die örtlich zuständige Polizeidirektion Dresden mit der Bitte um Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt. Das Schreiben des Beschwerdeführers mit dem unter Frage 1 dargelegten Inhalt wurde der Polizeidirektion zur Prüfung des Beschwerdeanliegens übersandt. Frage 3: Wann und in welcher Form und mit welchem Inhalt übermittelte welche Dienststelle der sächsischen Polizei die durch die Zentrale Beschwerdestelle der sächsischen Polizei ersuchten Auskünfte und Informationen bzw. die erbetene Stellungnahme zur Untersuchung des in Rede stehenden Sachverhalts der Beschwerde und wann wurde dem Beschwerdeführer in welcher Form die Antwort der Zentralen Beschwerdestelle der sächsischen Polizei mit welchem Ergebnis der Überprüfung seines Beschwerdegegenstandes übermittelt und konnte der Beschwerde abgeholfen werden? Die Polizeidirektion Dresden übersandte die Bitte um Stellungnahme am 1. September 2016 an das Präsidium der Bereitschaftspolizei (BPP), da es sich bei der in Rede stehenden Polizeibeamtin um eine Angehörige dieser Dienststelle handelte. Alle im Schreiben des Beschwerdeführers enthaltenen Informationen erhielt die beschwerdebetroffene Dienststelle zur Kenntnis. Am 26. September 2016 übersandte das BPP die angeforderten Stellungnahmen an die ZBSt. Im Ergebnis der Prüfung wurde das BPP Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Z 4,1.= Freistaat SACHSEN am 30. September 2016 mit einem Schreiben der ZBSt zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, welche am 24. Oktober bei der ZBSt einging. Dem Beschwerdeführer wurde durch die ZBSt am 30. August 2016 eine schriftliche Eingangsbestätigung seines Schreibens vom 23. August 2016 und am 12. Oktober 2016 ein Zwischenbescheid aufgrund des noch in Bearbeitung befindlichen Sachverhaltes übersandt. Dem Beschwerdeführer wurde das Prüfergebnis in einem abschließenden Antwortschreiben am 2. November 2016 durch die ZBSt mitgeteilt und erläutert . Der Beschwerde konnte nicht abgeholfen werden. Frage 4: Wann und durch wen wurde wegen welchen Tatvorwurfs und unter Beibringung welcher belastender Umstände, Nachweise bzw. Beweismittel Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, die zu dem in Rede stehenden Ermittlungsverfahren gegen ihn führte, wann wurde durch welche Justizbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und wann wurde der Beschwerdeführer darüber informiert und unter welcher Vorgangsnummer bzw. Aktenzeichen wird das Verfahren bei welcher Dienststelle bzw. Behörde geführt? Am 11. Oktober 2016 wurde durch die beschwerdebetroffene Polizeibeamtin beim Polizeirevier Pirna Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer gem. §§ 22, 33 Kunsturheberrechtsgesetz erstattet. Der Strafanzeige wurden u. a. das auf Datenträger gesicherte Video sowie das Bild der Beamtin beigefügt. Im Zuge eines Ermittlungsersuchens an die Polizeidirektion Leipzig, in deren Zuständigkeit sich der Wohnort des Beanzeigten befindet, wurde der Beschwerdeführer durch die Polizeidirektion Leipzig mit Vorladung vom 29. November 2016 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs als Beschuldigter unter Ausformulierung des Tatvorwurfes, vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Der Ermittlungsvorgang wird unter der Vorgangsnummer 1981/16/662131 durch den Kriminaldienst des Polizeireviers Pirna bearbeitet und wurde am 14. Dezember 2016 der zuständigen Staatsanwaltschaft Dresden, Zweigstelle Pirna, zur weiteren Entscheidung übersandt. Dort ist der Vorgang am 15. Dezember 2016 eingegangen und wurde unter dem Justizaktenzeichen 141 Js 65001/16 registriert. Frage 5: Wann hat welche Dienststelle der Polizei bzw. welche Justizbehörde das durch den Beschwerdeführer der Zentralen Beschwerdestelle der sächsischen Polizei anlässlich seiner Beschwerde per Link bekannt gemachte Video durch in Augenscheinnahme zur Kenntnis genommen und wie oft haben die Dienststellen bzw. die Justizbehörden oder andere involvierte Behörden das Video über diesen Link aufgerufen? Zugriff auf das in Rede stehende Video hatten die für die Bearbeitung der Beschwerde sowie,die mit der Durchführung der Ermittlungen zuständigen Beamten. Die getätigten fZugri e s.,r protokolliert7d im Einzelnen nicht protokollie worden. Da das Video als Beweismittel vom Kri , inaldienst des Polizeireviers Pirna auf einem Datenträger gesichert wurde, diente dieser ab diesem Zeitpunkt als Medium der Inaugenscheinnahme. i, r Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 3 von 3 2017-01-25T11:11:22+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes