STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7733 Thema: Arbeit der Zentralen Beschwerdestelle für die sächsische Polizei 2016 — Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Über welche beruflichen Abschlüsse und Qualifikationen verfügen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Jahr 2016 zum Personalbestand der Zentralen Beschwerdestelle für die sächsische Polizei zählten ? (Bitte aufschlüsseln nach Beamten PVD, VwB und Tarifbeschäftigten , beruflichen Abschlüssen und Qualifikationen und Verwendungen vor Eintritt in die Arbeit bei der Beschwerdestelle sowie nach Monaten !) Frage 2: Über welche zusätzlichen Qualifikationen für die Arbeit in der Zentralen Beschwerdestelle — z. B. Konflikt- und Krisenmanagement, Mediation , Beamtendienst- und Arbeitsrecht, Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht , Umgang mit Mobbingopfern u. v. m. — verfügten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Frage 1 vor Eintritt in die Arbeit der Beschwerdestelle und welche dieser zusätzlichen Qualifikationen haben sie während ihrer Arbeit durch dienstliche Fortbildung oder berufsbegleitend erworben? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Bei der Zentralen Beschwerdestelle der sächsischen Polizei waren 2016 zwei Beamte des Polizeivollzugsdienstes, zwei Beamte des Verwaltungsdienstes und eine Tarifbeschäftigte tätig, welche zuvor in verschiedenen Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) ZBSt-01053/13/58 Dresden, 3 . Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN anderen Organisationsbereichen/Behörden des Geschäftsbereiches der Sächsischen Staatsregierung gearbeitet haben. Ein Beamter verfügt über die laufbahnbezogenen Qualifikationen des höheren Polizeivollzugsdienstes, eine Beamtin über die des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Ein Beamter verfügt über die laufbahnbezogenen Qualifikationen des höheren Verwaltungsdienstes, eine Beamtin über die des gehobenen Verwaltungsdienstes. Die Laufbahnausbildungen und Fortbildungen umfassten jeweils u. a. auch Themenfelder des Konfliktmanagements, der Kommunikation sowie rechtliche Grundlagen wie das öffentliche Dienstrecht. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen, da dieser Rechte Dritter sowie gesetzliche Regelungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegenstehen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu Inhalten aus Personalakten begehrt. Der Auskunftserteilung steht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) entgegen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidung hat die Staatsregierung das geschützte Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bediensteten fällt zu Lasten des Fragestellers aus, denn selbst eine anonymisierte Aufstellung ließe, aufgrund der geringen Anzahl der Mitarbeiter der jeweiligen Laufbahngruppe, Rückschlüsse auf einzelne Personen zu. Die oben aufgeführten Gründe stehen auch einer Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse bzw. einer Beantwortung mit Geheimhaltungsvermerk entgegen. Darüber hinaus hindert § 115 Abs.3 Sächsisches Beamtengesetz an einer detaillierteren Beantwortung. Danach dürfen Auskünfte aus Personalakten an Dritte nur mit Einwilligung der Beamten erteilt werden, es sei denn die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen eines Dritten erfordert die Auskunftserteilung zwingend. Zwar handelt es sich bei dem parlamentarischen Fragerecht um ein berechtigtes Interesse Dritter im Sinne dieser Norm: f. Di Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse an der Vertraulichkeit der in Persiona kten enthaltenen Informationen ergibt aber aus den oben ausgeführten Gründel , dass das Interesse des Abgeordneten hier nicht höher zu bewerten ist. Mii freuldlichen Grüßen Markus Ulbig\ Seite 2 von 2 2017-01-23T10:35:29+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes