STAATSM1N1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7759 Thema: Stationäre Videoüberwachung an öffentlichen Orten in Sachsen 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt in Sachsen an welchen öffentlichen Orten zum Stichtag 01.01.2017 eine stationäre Videoüberwachung durch sächsische Behörden? Auf der Grundlage von § 33 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) ist öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 SächsDSG, also insbesondere den sächsischen Behörden, die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gestattet, soweit dies zur Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder zur Wahrung des Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Öffentlich zugängliche Räume, die mittels Videotechnik überwacht werden können, sind unter anderem Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude, an öffentliche Gebäude unmittelbar angrenzende Gehwegbereiche , Schulhöfe, Museen, Busbahnhöfe, Gewerbegebiete, Parkplätze , Schwimmbäder und Parks. Für die Videoüberwachung durch die Polizei gelten die spezialgesetzlichen Regelungen des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG). Der Polizeivollzugsdienst kann nach § 37 Abs. 2 SächsPolG an den in § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG genannten Orten, den sogenannten gefährlichen Orten, und in den in § 19 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG genannten besonders gefährdeten Objekten (z. B. Verkehrs- oder Versorgungsanlagen oder -einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Dienstgebäuden oder anderen besonders gefährdeten Objekten) oder in deren unmittelbarer Nähe personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder - aufzeichnungen von Personen erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an Orten dieser Art oder an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden. Freistaat 7•,,,SACHSEN, Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1-1053/5/17 Dresden, ?O. Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www. sm i.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besuc herparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN E7= Freistaat • e SACHSEN Von einer detaillierten Auflistung aller Standorte der von sächsischen Behörden betriebenen Videokameras wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Eine detaillierte Auflistung aller Standorte der von sächsischen Behörden betriebenen Videokameras kann jedoch nicht innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden. Die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen unterliegt zum einen keiner Melde- bzw. Genehmigungspflicht. Die öffentlichen Stellen sind selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Einsatz von Videoüberwachungstechnik verantwortlich. Gesonderte amtliche Verzeichnisse oder Statistiken werden ebenfalls nicht geführt. Somit liegen der Staatsregierung keine verwertbaren Erkenntnisse über die einzelnen Standorte von Videokameras aller sächsischen Behörden vor. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Angaben müssten gesondert dafür erhoben werden. Der erforderliche Aufwand überschreitet jedoch das zumutbare Maß der Datenerhebung innerhalb der vorgegebenen Antwortfrist erheblich. Insgesamt 824 Behörden im Freistaat Sachsen wären zu beteiligen, das heißt 149 staatliche Behörden im engeren Sinne, 420 Gemeinden, 67 Verwaltungsgemeinschaften , sechs Verwaltungsverbände, zehn Landkreise, drei Kreisfreie Städte und 169 Zweckverbände. Hinzu kommt, dass die genannten Gebietskörperschaften wiederum Erhebungen bei den örtlich angesiedelten öffentlichen Stellen durchzuführen hätten. Dies betrifft z. B. zahlreiche Schulen, Bibliotheken, Ämter, Sportstätten und sonstige Einrichtungen. Jede dieser öffentlichen Stellen müsste eine Übersicht über die von ihr zur Überwachung öffentlich zugänglicher Räume eingesetzten Kameras erstellen. Auch die Stimmigkeitsprüfung und die Zusammenführung der Ergebnisse einer solch umfangreichen Erhebung in einer Übersicht wären in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funkti6nsfäAgkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen ragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Arbeit sächsischer Behörden nicht zu leisten ist. Mit fraindlichen Grüßen I I I MaTkus Ulbi Seite 2 von 2 2017-01-23T10:33:42+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes