STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7780 Thema: Straftaten in Sachsen mit Schuss-, Hieb und Stichwaffen 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Straftaten wurden im Jahr 2016 in Sachsen unter Verwendung von Schuss-, Hieb- und Stichwaffen begangen? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und Kreisfreien Städten, Art der Waffen und Straftat!) Angaben im Sachzusammenhang liegen in der Polizeilichen Kriminalstatistik des Freistaates Sachsen (PKS) nicht vor. Recherchiert wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS). Insgesamt wurden im Jahr 2016 im Freistaat Sachsen 3.694 Straftaten erfasst , bei denen „Waffen" als Tatmittel registriert sind. Diese gliedern sich wie folgt auf die Landkreise/Kreisfreien Städte auf: Landkreis/Kreisfreie Stadt 2016 Bautzen 213 Chemnitz-Stadt 305 Dresden -Stadt 550 Erzgebirgskreis 293 Görlitz 253 Leipzig 255 Leipzig -Stadt 689 Meißen 170 277°. Freistant S A C H S E N Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/17/38 Dresden,SO.Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.srm.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTER11JM DES INNERN Landkreis/Kreisfreie Stadt 2016 Mittelsachsen 206 Nordsachsen 185 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 146 Vogtlandkreis 175 Zwickau 253 Sachsen (ohne genauen Tatort) 1 7171MIMBI MI. CIM e r Freistaat SACHSEN Die verschiedenen Waffenarten sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Hierbei ist zu beachten, dass die Nennung von mehreren Arten je Datensatz möglich ist. Waffenart 2016 Hiebwaffen 546 Stichwaffen 1.832 Schusswaffen 1.156 Waffe ohne nähere Bezeichnung 200 Auf die Straftatenobergruppen verteilen sich die Straftaten wie folgt: Straftatenobergruppe 2016 Straftaten gegen das Leben 35 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 12 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 1.660 Diebstahl ohne erschwerende Umstände 26 Diebstahl unter erschwerenden Umständen 247 Vermögens- und Fälschungsdelikte 13 Sonstige Straftatbestände (StGB) 616 Strafrechtliche Nebengesetze 1.085 Frage 2: Wie viele Straftaten wurden in den Jahren 2010 bis 2016 in Sachsen unter Verwendung sonstiger Waffen begangen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen und Kreisfreien Städten, Art der Waffen und Straftat!) Frage 3: Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden im Jahr 2016 in Sachsen wegen des Führens von Hieb- und Stichwaffen festgestellt und wie viele Bußgelder wurden diesbezüglich verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und Kreisfreien Städten und Art der Waffen!) Frage 4: Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden in den Jahren 2010 bis 2016 in Sachsen wegen des Führens von Schusswaffen festgestellt und wie viele Bußgelder wurden diesbezüglich verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen und Kreisfreien Städten und Art der Waffen!) Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SAC1-I SEN Frage 5: Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden in den Jahren 2010 bis 2016 in Sachsen wegen des Führens sonstiger Waffen festgestellt und wie viele Bußgelder wurden diesbezüglich verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen und Kreisfreien Städten und Art der Waffen!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerf GH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Frage 2. Welche sonstigen Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge, Werkzeuge, Steine, Einrichtungsgegenstände oder auch Hunde) bei Straftaten als „Waffe" im strafrechtlichen Sinne eingesetzt wurden, bedürfte einer Einzelfallauswertung aller Ermittlungsverfahren, bei denen Tatmittel erfasst sind. In den Jahren 2015 und 2016 sind dies ca. 206.000 Ermittlungsverfahren. Der insgesamt erforderliche Aufwand für eine solche Einzelfallauswertung kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Monate währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragen 3 bis 5 vor. Die Angaben zur Anzahl der in Bezug auf waffenrechtliche Tatbestände eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren und der in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder unterliegen keiner, insbesondere keiner einheitlichen statistischen Erfassung. Die bei den zuständigen kommunalen Behörden abrufbaren Informationen hierzu konnten nicht als Grundlage für eine Beantwortung der Fragen dienen, weil ihnen — soweit überhaupt vorhanden — durch unterschiedliche Systematiken und unterschiedliche Erfassungstiefen die Vergleichbarkeit fehlt. Zur Beantwortung der Fragen wären daher eine Durchsicht und Auswertung aller in Betracht kommenden Waffenakten im Lichte der konkreten Fragestellungen bzw. weitergehende Recherchen erforderlich. Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Verfahren und die gesplittete Zuständigkeit zwischen Waffenbehörden und zentralen Bußgeldstellen in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der betroffenen Behörden nicht zu leisten. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN e FreistaatSACHSEN Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung, der ihr zugeordneten Polizeibehörden sowie der zuständigen kommunalen F affenbehörden und Bußgeldstellen andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Bea? ortuyig der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarisch n Fr4gerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsf AhigOit der sächsischen Polizei sowie der kommunalen Behörden nicht zu leisten ist. Mitlfraindlichen Grüßen i I Märkus Ulbig Seite 4 von 4 2017-01-31T10:24:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes