STAATSTMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/7792 Thema: Straftaten in Zusammenhang mit Schusswaffen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) des Jahres 2016 liegt noch nicht vor. Mit einer Vorlage ist Ende März 2017 zu rechnen. Frage 1: Wie viele Schusswaffen sind nach Schätzung der Staatsregierung derzeit in Sachsen illegal in Umlauf? Die Frage nach einer Schätzung durch die Staatsregierung ist auf eine Bewertung gerichtet. Von der Abgabe einer Bewertung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). 7:177 1 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/17/15 Dresden, 0 . Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Wie viele Straftaten nach dem Waffengesetz und dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen gab es im Jahr 2015 und 2016 in Sachsen? Frage 3: Wie lautet hierzu die konkrete Aufschlüsselung in die betroffenen Straftatbestände ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Im Jahr 2015 gab es im Freistaat Sachsen 1.330 erfasste Fälle von Straftaten nach dem Waffengesetz und 14 erfasste Fälle von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz . Im Straftatenkatalog der PKS ist der Bereich, der Straftaten gegen das Waffengesetz bzw. das Kriegswaffenkontrollgesetz enthält, wie folgt strukturiert: • Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen- und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon • Straftaten gegen das Sprengstoffgesetz • Straftaten gegen das Waffengesetz • Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Es gibt in der PKS keine tiefergehende Untergliederung. Für eine konkrete Aufschlüsselung in die betroffenen Straftatbestände wäre es erforderlich, alle oben genannten 1.344 Ermittlungsverfahren händisch danach auszuwerten. Wenn man einen Zeitansatz von 15 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsvorganges ansetzt, wären dies 336 Stunden für die Auswertung aller Vorgänge. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über acht Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 6 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat. r . i v' n SACHSEN, andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele Straftaten wurden in Sachsen im Jahr 2015 und 2016 unter Gebrauch oder Mitführung von Schusswaffen verübt und welche Straftaten, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Straftatbeständen, waren dies? Im Jahr 2015 wandten die Täter in 423 Fällen Schusswaffen an. Dabei wurde 190 Mal mit einer Waffe gedroht und 233 Mal geschossen. Aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen ergibt sich folgendes Bild: Schl.- Straftat/ Anzahl erfasster Fälle mit zahl Straftatengruppe Schusswaffenanwendung gedroht geschossen 020010 Totschlag 210000 Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer davon 210010 sonstiger Raub gemäß § 249 StGB 210020 sonstiger schwerer Raub 210040 räuberischer Diebstahl 210050 sonstige räuberische Erpressung 211000 auf Geld- und Postfilialen 212000 auf sonstige Zahlstellen und Geschäfte 217000 sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen 218000 Raub zur Erlangung von BtM 219000 Raubüberfälle in Wohnungen 220000 Körperverletzung davon 222000 gefährliche und schwere Körperverletzung darunter 222100 auf Straßen, Wegen oder Plätzen 224000 vorsätzliche einfache Körperverletzung 225000 fahrlässige Körperverletzung 230000 Straftaten gegen die persönliche Freiheit davon 232100 Freiheitsberaubung 232200 Nötigung 232300 Bedrohung 610000 Erpressung 620000 Widerstand gegen die Staatsgewalt/Straftaten gegen die öffentliche Ordnung davon 620001 Androhung von Straftaten 621000 Widerstand gegen die Staatsgewalt 622000 Hausfriedensbruch 3 62 8 1 1 1 7 2 29 12 9 13 1 2 1 1 1 2 44 9 37 3 4 21 7 106 6 3 8 95 1 8 4 3 1 6 4 2 2 Seite 3 von 6 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat 1"IL C7°I SACHSEN= t -e 655100 Körperverletzung im Amt 2 662000 Wilderei 8 670000 alle sonstigen Straftaten gemäß StGB 105 davon 670025 gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 3 674000 Sachbeschädigung 102 darunter 674100 Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen 21 674300 sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen 19 oder Plätzen 720000 Straftaten gegen sonstige strafrechtliche Nebenge- 32 setze davon 726200 Straftaten gegen das Waffengesetz 32 743000 Straftaten nach dem Bundesnaturschutz-, Tier- 21 schutz-, Bundesjagd- und Pflanzenschutzgesetz Straftaten insgesamt 190 233 Das Mitführen von Schusswaffen kann nur für aufgeklärte Fälle dargestellt werden. Bei 309 aufgeklärten Fällen wurde im Jahr 2015 das Mitführen einer Schusswaffe registriert . In der folgenden Tabelle werden die aufgeklärten Straftaten, bei denen eine Schusswaffe mitgeführt wurde, abgebildet: Schi.- Straftat/ Anzahl aufgeklärter Fälle bei zahl Straftatengruppe denen eine Schusswaffe mitgeführt wurde 020010 Totschlag 1 100000 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim- 2 mung davon 131000 sexueller Missbrauch von Kindern 1 143400 Verbreitung von Kinderpornografie 1 210000 Raub, räuberische Erpressung, räuberischer 12 Angriff auf Kraftfahrer davon 210040 räuberischer Diebstahl 1 210050 sonstige räuberische Erpressung 1 211000 auf Geldinstitute und Postfilialen 1 212000 auf sonstige Zahlstellen und Geschäfte 5 218000 Raub zur Erlangung von BtM 1 219000 Raubüberfälle in VVohnungen 3 220000 Körperverletzung 30 davon 222000 gefährliche und schwere Körperverletzung 15 darunter 222100 auf Straßen, Wegen oder Plätzen 7 224000 vorsätzliche einfache Körperverletzung 12 225000 fahrlässige Körperverletzung 3 230000 Straftaten gegen die persönliche Freiheit 39 Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN C71 B ▪ M\ / davon 231200 Entziehung Minderjähriger 1 232200 Nötigung 4 232300 Bedrohung 31 232400 Nachstellung (Stalking) 3 4***00 Diebstahl unter erschwerenden Umständen 10 500000 Vermögens- und Fälschungsdelikte 15 davon 510000 Betrug 9 520000 Veruntreuung 3 530000 Unterschlagung 1 540000 Urkundenfälschung 2 600000 sonstige Straftatbestände (StGB) 42 darunter 620000 Widerstand gegen die Staatsgewalt/Straftaten 7 gegen die öffentliche Ordnung davon 621000 Widerstand gegen die Staatsgewalt 1 622000 Hausfriedensbruch 3 624000 Vortäuschen einer Straftat 1 627000 Volksverhetzung 2 655000 sonstige Straftaten im Amt 11 davon 655001 Strafvereitelung im Amt 2 655002 Rechtsbeugung 1 655100 Körperverletzung im Amt 8 662100 Jagdwilderei 2 670000 alle sonstigen Straftaten gemäß StGB 20 davon 673000 Beleidigung 5 674000 Sachbeschädigung 15 700000 Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze 158 darunter 720000 Straftaten gegen sonstige strafrechtliche NG 130 davon 720002 Versammlungsgesetz 1 725000 Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl- 15 verfahrens- und das Freizügigkeitsgesetz/EU 726000 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen 114 und das Kriegswaffenkontrollgesetz davon 726100 Sprengstoffgesetz 3 726200 Waffengesetz 110 726300 Kriegswaffenkontrollgesetz 1 730000 Rauschgiftdelikte 24 743000 Straftaten nach dem Bundesnaturschutz-, 2 Tierschutz-, Bundesjagd- und Pflanzenschutzgesetz Straftaten insgesamt 309 Freistaat SACHSEN Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Hinsichtlich der erfragten weiteren Aufschlüsselung in einzelne Straftatbestände wird von einer Antwort abgesehen. Zur Begründung wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3 verwiesen. Frage 5: Bei wie vielen dieser Straftaten, in absoluten Zahlen und im Verhältnis zur Gesamtzahl an Straftaten unter Gebrauch bzw. Mitführung von Schusswaffen, wurden Schusswaffen verwendet oder mitgeführt, die sich in legalem Besitz befanden und bei wie vielen wurden illegal erlangte Schusswaffen verwendet bzw. mitgeführt ? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerIGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Bei wie vielen dieser Straftaten, in absoluten Zahlen und im Verhältnis zur Gesamtzahl an Straftaten unter Gebrauch bzw. Mitführung von Schusswaffen, Schusswaffen verwendet oder mitgeführt wurden, die sich in legalem Besitz befanden, und bei wie vielen Straftaten illegal erlangte Schusswaffen verwendet bzw. mitgeführt wurden, wird statistisch nicht erfasst. Für eine vollständige Beantwortung der Frage wäre es erforderlich, alle in Frage 4 genannten 309 aufgeklärten Ermittlungsverfahren händisch danach auszuwerten. Wenn man einen Zeitansatz von 15 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsvorganges ansetzt, wären dies mehr als 77 Stunden für die Auswertung aller Vorgänge. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter fast zwei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem padamenta Vischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der iiiStaa sregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Er-gebr iS, datss eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs deis parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschrätkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Mit fre4dlichen Grüßen \'‘ N MMus Ulbig Seite 6 von 6 Freistaat SACHSEN 2017-01-31T10:27:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes