STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat - SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7852 Thema: Aktivitäten der Landesgruppe Sachsen von „Pro Deutschland ", ihrer Vorfeld- und Nebenorganisationen, sowie der „Bürgerbewegung Pro Sachsen" im Jahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Landesgruppe Sachsen von „Pro Deutschland", ihre Vorfeld- und Nebenorganisationen , sowie die „Bürgerbewegung Pro Sachsen" nebst darin tätigen Personen, Personengruppen und Strukturen, die Zielsetzungen der extremen Rechten verfolgen oder unterstützen? Frage 2: Welche Aktivitäten (Demonstrationen, Zusammenrottungen, Versammlungen mit Referenten der extremen Rechten, Veranstaltungen, Delikte u. a.) der Landesgruppe Sachsen von „Pro Deutschland", ihren Vorfeld - und Nebenorganisationen bzw. einzelnen Gliederungen, sowie der „Bürgerbewegung Pro Sachsen" haben im Jahr 2016 in Sachsen stattgefunden (aufgeschlüsselt nach konkret benannter Aktivität, Datum , Thema, Ort und Teilnehmerzahl)? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.5012919 Dresden, . Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN "•''F, Freistaat SACHSEN Frage 3: An welchen Aktivitäten im obigen Sinne anderer Gruppierungen, Organisationen, Parteien oder Einzelpersonen waren die Landesgruppe Sachsen von „Pro Deutschland" bzw. ihre Vorfeld- und Nebenorganisationen sowie die Bürgerbewegung „Pro Sachsen" beteiligt (aufgeschlüsselt nach konkret benannter Aktivität , Datum, Thema, Ort, Teilnehmerzahl und Veranstalter)? Frage 4: Zu welchen Straftaten kam es während der unter 2. und 3. genannten Aktivitäten bzw. in deren Umfeld (einzeln aufgeschlüsselt nach Veranstaltung, konkret benanntem Delikt, Straftatbestand, eingeleiteten Ermittlungsverfahren, erlassenen Strafen und Begründungen für die eingestellten Verfahren)? Frage 5: Welche weiteren Erkenntnisse für das Jahr 2016, die Landesgruppe Sachsen von „Pro Deutschland" sowie ihrer Vorfeld- und Nebenorganisationen bzw. einzelne Gliederungen oder Mitglieder sowie die „Bürgerbewegung Pro Sachsen" betreffend , liegen der Staatsregierung vor? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Weder die Landesgruppe Sachsen der Partei „Pro Deutschland" noch die „Bürgerbewegung Pro Sachsen" sind Beobachtungsobjekte des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen. Dem LfV Sachsen liegen keine Erkenntnisse über tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen dieser Gruppierungen vor. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Straftaten, Aktivitäten und sonstige Vorkommnisse werden in den polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystemen nicht gezielt nach Organisationen erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle in Frage kommenden Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Die Anzahl beläuft sich auf mehrere tausend Verfahren. Der insgesamt erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig , mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Wochen währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Ver- Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat S A C H S E N 7fügung. ie Staatsregierung kam dabei bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem pa am tarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit er Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche aufwendige Re her he unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächs sch n Polizei nicht zu leisten ist. L1Mit frunLIlichen Grüßen V Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-02-01T10:14:43+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes