STAATSMIN1STE1IUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7862 Thema: Aktivitäten der „Europäischen Aktion" in Sachsen im Jahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Aktivitäten der sogenannten „Europäischen Aktion" (bzw. „Bund freies Europa") und ihres Gründers Bernhard Schaub in Sachsen sind der Staatsregierung im Jahr 2016 bekannt geworden (bitte ggf. aufschlüsseln nach Ort, Art der Veranstaltung, Teilnehmerzahl)? Mitglieder der „Europäischen Aktion" beteiligten sich am 6. Februar 2016 an einer PEGIDA-Kundgebung in Dresden mit einem Transparent. Frage 2: Über wie viele Mitglieder verfügt die „Europäische Aktion" in Sachsen ? Der „Europäischen Aktion" werden in Sachsen vereinzelte Mitglieder zugerechnet . Freistaat - 9m1SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/ 2937 ??Dresden, . Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Inwiefern besteht nach Kenntnis der Staatsregierung eine Zusammenarbeit zwischen sächsischen Angehörigen der Parteien NPD, „Die Rechte" und „Der III. Weg" mit der „Europäischen Aktion" sowie ihrem Gründer Bernhard Schaub? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Befanden sich nach Kenntnis der Staatsregierung unter den Teilnehmern der bisherigen so genannten „Gebietsleiter"- und anderer Treffen der „Europäischen Aktion" auch Angehörige der extremen Rechten in Sachsen und liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, nach denen die „Europäische Aktion" einen so genannten „Stützpunkt", eine „Informationsstelle" oder eine anders geartete Repräsentanz in Sachsen eingerichtet hat oder einzurichten vorsieht? Es liegen Informationen über eine „Europäische Aktion Sachsen" vor. Diese führt ein eigenes Facebookprofil. In Sachsen soll es mehrere „Stützpunkte" der „Europäischen Aktion Sachsen" geben. Nach einer Veröffentlichung auf der Internetseite der „Europäischen Aktion" über die Teilnahme am 6. Februar 2016 an der PEGIDA-Kundgebung in Dresden soll es „Stützpunkte" in Radebeul, Meißen, Zschopau und Jahnsbach geben. Der Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN e FreistaatSACHSEN Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informations 4bermitilung unterbleibt. Es zfird d rauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verl,angen weitergehende Auskunft erteilt wird Mit 'ilr4:dlichen Grüßen I ' H 11/Vrkus Ulbi Seite 3 von 3 2017-01-30T12:17:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes