STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7876 Thema: Überprüfung von Bewerbern für die Sicherheitsbranche und dort bereits tätigen Personen im Jahr 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insgesamt auf die Vorbemerkung Nummer I in der Antwort der Staatsregierung auf die Groä Anfrege Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Wie viele angehende Wachdienstler und/oder bereits in dieser Branche tätige Personen wurden im Laufe des Jahres 2016 auf Initiative von Gewerbebehörden bzw. durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen überprüft (bitte, sofern möglich, monatsweise aufschlüsseln )? Im Jahr 2016 gingen insgesamt 4.681 schriftliche Anfragen der Gewerbebehörden betreffend diesen Personenkreis (Bewachungsgewerbe) im Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen (LfV) ein. Diese verteilen sich auf die einzelnen Monate wie folgt: Monat Anzahl der Anfragen Januar 465 Februar 373 März 579 April 676 Mai 518 _ Juni 447 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2925 Dresden, . Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Juli 308 August 358 September 325 Oktober 223 November 183 Dezember 226 Freistaat SACHSEN Frage 2: In wie vielen Fällen dieser Überprüfung ergaben sich Anhaltspunkte, dass die überprüften Personen einen Bezug zu welchen Phänomenbereichen des „Extremismus " bzw. der PMK aufweisen, und in wie vielen Fällen waren diese Anhaltspunkte gerichtsverwertbar, so dass eine Übermittlung dieser Hinweise vorgenommen werden konnte (bitte, sofern möglich, monatsweise aufschlüsseln)? Ausländerextremis- Rechtsextremismus Linksextremismus mus gerichts- nicht gerichts- nicht gerichts- nicht Monat verwertba- gerichts- verwertba- gerichts- verwertba- gerichtsre Er- verwert- re Er- verwert- re Er- verwertkenntnis - bar kenntnis- bar kenntnis- bar mitteilung mitteilung mitteilung Januar 2 1 0 0 0 1 Februar 4 0 0 0 0 0 März 9 1 0 0 3 3 April 12 1 0 0 0 0 Mai 11 4 1 0 0 0 Juni 6 1 0 0 1 1 Juli 5 0 0 0 1 0 August 6 0 0 0 0 1 September 10 0 1 0 0 0 Oktober 2 0 0 0 0 1 November 7 0 0 0 0 0 Dezember 2 1 0 0 0 0 Gesamt 76 9 2 0 5 7 Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie hoch ist die Zahl der Personen im Freistaat Sachsen, die bekanntermaßen Bezüge zur extremen Rechten aufweisen und die im Bewachungsgewerbe — hier insbesondere mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, bei denen im Falle eines kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann — tätig sind? Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe ), bedarf hierfür nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe als Gewerbetreibender oder als mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigte Person stellen die gesetzlichen Vorschriften auf die erforderliche Zuverlässigkeit ab. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt, ist die bewachungsrechtliche Erlaubnis zu versagen (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) bzw. darf die Person mit Bewachungsaufgaben nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewachV). Nach Kenntnis der Gewerbebehörden sind keine wegen bekannter Bezüge zur extremen Rechten unzuverlässigen Personen im Bewachungsgewerbe — hier insbesondere mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, bei denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann — tätig. Da Bewerber für die Sicherheitsbranche aber nicht generell vom Verfassungsschutz überprüft werden, in Einzelfällen nur Hinweise nicht gerichtsverwertbarer Art vorliegen und der Staatsregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, in welchen Bereichen oder für welche Firmen die überprüften Wachleute dann tatsächlich eingesetzt werden, können keine generellen statistischen Aussagen über Rechtsextremisten im Bewachungsgewerbe getroffen werden. Frage 4: Welche Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung gegenwärtig, um zu ermitteln bzw. zu verhindern, ob bzw. dass Personen im Freistaat Sachsen, die Bezüge zur extremen Rechten aufweisen, als Wachpersonal in Einrichtungen für Geflüchtete und Asylsuchende eingesetzt werden? Neben einer konsequenten Umsetzung der geltenden Rechtslage, welche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe versagt, wenn diese Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen oder unterstützen, unterstützt die Staatsregierung auch weitergehende Maßnahmen. So trat mit Beschluss des Lenkungsausschusses Asyl am 2. Dezember 2015 das Sicherheitsrahmenkonzept für Erstaufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen in Kraft. In ihm sind Anforderungen an den Wachschutz geregelt, welche verhindern sollen, dass unzuverlässige, strafrechtlich bereits in Erscheinung getretene oder anderweitig auffällige Personen zur Bewachung von Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende eingesetzt werden. Mit der Wahrnehmung der Sicherungs- und Überwachungsaufgaben ist hiernach ein dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft oder vergleichbarer Verband angeschlossener Sicherheitsdienstleister zu beauftragen und wenn möglich auf einen nach DIN 77200 zertifizierten Sicherheitsdienstleister zurückzugreifen. Der Einsatz von Sub- Seite 3 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat .v2m1 SACHSEN unternehmen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das in und an Erstaufnahmeeinrichtungen eingesetzte Wachschutzpersonal ist einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 34a GewO beim zuständigen Ordnungsamt/Gewerbeamt zu unterziehen. Weiterhin müssen die Mitarbeiter ebenfalls eine Sicherheits- und Einverständniserklärung abgeben. Sie ermöglicht dem Freistaat Sachsen — unabhängig von und zusätzlich zu den Prüfungen der Gewerbeämter — eine jederzeitige Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz bzw. die Abfrage nachrichtendienstlicher Informationssysteme entsprechend § 34a Abs. la Satz 4 der GewO. Die Staatsregierung hat zudem an der Novellierung des gewerblichen Bewachungsrechts (Bundesrecht) mitgewirkt. Das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. Teil I S. 2456) und die Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. Teil I S. 2692) justieren die Anforderungen an Bewachungsgewerbetreibende und ihr Personal neu. Die materiellen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung wurden verschärft und die Prüfungsvorgaben an die Vollzugsbehörden erweitert. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonal sind die Erlaubnisbehörden gemäß § 34a Abs. la Satz 3 GewO n. F. zusätzlich verpflichtet, eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamtes einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte )Dekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können. Mit § 34a Abs. la Satz 4 Nr. 1 GewO n. F. wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, für in Einrichtungen für Asylsuchende eingesetztes Wachpersonal beim Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems zu \franlassen. Nach § 34a Abs. la Satz 5 GewO n. F. gilt das auch nach Aufnahme der Tätigkeit als Wachperson. Mit freundlichen Grüßen (1/4 I I Markus Ulbi Seite 4 von 4 2017-01-30T14:11:58+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes