STÄÄTSIVniMlSTE'RlUM Fm SOZIALES U1MD VERBRALICHERSCHIITZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-15/34 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LIN- ^Februar 2015 KE Drs.-Nr.: 6/788 Thema: Sozialbestattungen 2014 in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen kamen sächsische Sozialämter im Jahr 2014 für die Finanzierung von Bestattungen auf, weil Verstorbene sowie deren Hinterbliebene mittellos waren (Bitte Aufstellung nach jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten)? Frage 2: Wie hoch waren die Ausgaben der jeweiligen Sozialämter für Bestattungen insgesamt (Bitte aufschlüsseln nach Ausgaben an kommunale, bzw. private Bestattungsunternehmen)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Auf die Anlage wird verwiesen. Anlage Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Anlage zu Drs.-Nr. 6/788 Landkreis/ kreisfreie Stadt Frage 1 (Anzahl der Kostenübernahmen für Bestattungen nach § 74 SGB Kit) *) Frage 2 (Höhe der Ausgaben in Euro) Chemnitz, Stadt 232 172.112,94 Erzgebirgskreis 110 148.532,95 Mittelsachsen 66 91.561,36 Vogtlandkreis 61 87.693,72 Zwickau 104 132.532,58 Dresden, Stadt 224 368.817 Bautzen 157 183.636,80 Görlitz 162 196.441,03 Meißen 147 142.903,75 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 55 61.670 Leipzig, Stadt 454 1.003.308 Leipzig 132 119.277 Nordsachsen 130 187.988,89 *) Die Angaben beziehen sich auf die Anzahl der Anträge, die bewilligt wurden. Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der Anträge auf Bestattungskostenübernahme nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht identisch ist mit der Anzahl der Sterbefälle, da Anträge von mehreren Hinterbliebenen für einen Sterbefall vorliegen können. Eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach kommunalen und privaten Bestattungsunternehmen ist nicht möglich, da dieses Merkmal statistisch nicht erfasst wird.