STAATSMINISTER1UM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Falk Neubert, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7887 Thema: Position des Innenministeriums hinsichtlich der Einschränkungen im Umgang mit Unterlagen für öffentliche Sitzungen in Mittelsachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Es ist Praxis, dass Unterlagen für öffentliche Sitzungen in Gemeinde- /Stadträten und Kreistagen bereits im Vorfeld veröffentlicht werden und selbstverständlich Teil öffentlicher Diskussionen sind. Ausgenommen davon sind lediglich Sachverhalte, in welchen das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 36 Abs. 3 SächsGem0, § 32 Abs. 3 SächsLKr0). In der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Freiberg wird diese Regelung durch folgenden Satz eingeschränkt: ,Beratungsunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Oberbürgermeisters nicht an Dritte weitergegeben werden.' (§ 7 Abs. 3 GO). Aktuell gibt es eine einstweilige Anordnung des Sächsische Oberverwaltungsgerichts , in welcher das OVG mit einer ziemlich gewöhnungsbedürftigen Argumentation zu dem Ergebnis kommt, dass alle Unterlagen für öffentliche Sitzungen der Stadt Freiberg in jeden Fall nichtöffentlich - also: geheim - seien. Begründet wird das damit, dass die ,beigefügten Unterlagen in erster Linie infolge der Pflicht des Bürgermeisters beigefügt werden, die entsprechenden Sitzungen der einzelnen Gremien sachgerecht vorzubereiten. Der Senat teilt auch die Auffassung des Antragstellers [Stadt Freiberg], dass es sich bei den Sitzungsunterlagen um rein interne Papiere der Verwaltung handelt und die Befugnis eines Stadtrats zur Überzeugungsbildung nicht so weit reicht, dass die Antragsgegnerin [eine Freiberger Stadträtin] sämtliche verwaltungsinternen Schriftstücke und damit die Sitzungsunterlagen komplett veröffentlichen kann. Der Zweck der Sitzungsunterlagen besteht allein in der Verwendung innerhalb des Stadtrats [...] Die Unterlagen dienen der Unterrichtung innerhalb des Stadtrats und Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-1053/14/12 Dresden3D . Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat S A C H S E N der Vorbereitung von Abstimmungen im Stadtrat.' (Entscheidung OVG vom 8. Juli 2016: 4 B 366/15). Wenn man dieser sehr restriktiven Argumentation des OVG folgt, dann müssten Begründungen bzw. inhaltlich vertiefende Anlagen von Beschlussvorlagen nicht nur im Vorfeld der öffentlichen Sitzungen, sondern auch nach der Beschlussfassung dieser Vorlagen der Geheimhaltung unterliegen . Auf Betreiben des mittelsächsischen Landrates wurde nun eine neue Geschäftsordnung für den Kreistag Mittelsachsen beschlossen. In einer Mischung zwischen der Einführung eines willkommenen Instruments der Unterdrückung von Diskussionen im Vorfeld von politischen Entscheidungen und einem Akt vorauseilendem Gehorsams wurden darin ebenfalls die Regelungen der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen eingeschränkt und absurderweise alle Unterlagen für öffentliche Sitzungen als geheim eingestuft. Das sächsische Innenministerium wird in der Freien Presse Freiberg vom 8. Dezember 2016 dahingehend zitiert, dass sie ,als Rechtsaufsicht die neue Geschäftsordnung des Kreistages ,nicht zu beanstanden' habe." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft die Zeitungsmeldung zu, dass das Innenministerium die neue Geschäftsordnung des Kreistages nicht zu beanstanden habe? Das Staatsministerium des Innern hat die Freie Presse lediglich auf eine Presseanfrage hin auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2016, Az.: 4 B 366/15, sowie die Mustergeschäftsordnung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages hingewiesen und weiter ausgeführt, dass die dort enthaltenen rechtlichen Ausführungen für die Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend gelten. Dementsprechend gäbe es nach einer ersten summarischen Bewertung keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen die Sächsische Landkreisordnung. Eine rechtsaufsichtliche Prüfung war damit nicht verbunden. Insoweit geht der Fragesteller von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Ergänzend wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/7886 verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN T= Freistaat -PeSACHSEN2, Frage 2: Wenn ja: Welche Erwägungen haben zu dieser Aussage geführt? Frage 3: In welchem Zeitraum wurde die Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen? Frage 4: Von welcher Stelle wurde diese Prüfung vorgenommen? Zusannmenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Entfällt. Mit freundlichen Grüßen 44‘ , bi du s SeiteSeite 3 von 3 2017-01-30T14:56:59+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes