STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAl.ES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7895 Thema: Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namensund im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich aus dem Bundesteilhabegesetz für den Freistaat Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Rechtsgrundlage im BTHG sowie unter Nennung der zu ändernden Normen im sächsischen Landesrecht.) Frage 2: Welcher organisatorische Handlungsbedarf ergibt sich aus dem Bundesteilhabegesetz für den Freistaat Sachsen? Frage 4: Wann sollen die unter 1. und 2. aufgeführten "Maßnahmen" umgesetzt werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 4: Vorbemerkung: Der gesetzgeberische Handlungsbedarf aus dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) für den Freistaat Sachsen umfasst das Notwendige, was der Freistaat Sachsen landesrechtlich zu veranlassen hat (sog. gebundene Entscheidung ). Gesetzliche Ermessensspielräume für den Freistaat Sachsen bestehen insoweit nicht. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-17/11 Dresden, .J,;Januar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ Der gesetzgeberische Handlungsbedarf aus dem BTHG für den Freistaat Sachsen lässt sich der Tabelle entnehmen: Rechtsgrund- Regelungsinhalt Norm im zeitliche Iage im BTHG sächsischen Umsetzung1 Landesrecht Art. 1, § 94 Aufgaben der Länder: Bestim- SächsAGSGBL 1.1.2018 Abs. 1 SGB IX mung des Trägers der Eingliederungshilfe Art. 1' § 94 Aufgaben der Länder: Bildung keine~ 1.1 .2020 Abs. 4 SGB IX einer Arbeitsgemeinschaft Art. 1, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung keine 1.1.2018 Abs. 2 SGB IX, von Leistungen: Bestimmung von Art. 13, § 80 "maßgeblichen I nteressenvertre- Abs. 2 SGB XII tungen" Art. 11, § 136 Erstattung des Barbetrags durch keine 1.1.2017 Abs. 2 SGB XII den Bund in den Jahren 2017 bis 2019: Datenerfassung und - übermittlung, Zuständigkeit Art. 13, § 136a Erstattung des Barbetrags durch keine 1.1.2020 Abs. 2 SGB XII den Bund ab dem Jahr 2020: Datenerfassung und -Übermittlung, Zuständigkeit Freistaat SACHSEN Ein organisatorischer Handlungsbedarf aus dem BTHG für den Freistaat Sachsen ergibt sich nicht unmittelbar. Es sind jedoch aufgrund der vielzähligen und komplexen Neuregelungen Abstimmungen innerhalb der Staatsregierung und Besprechungen mit den beteiligten Akteuren (z. B. Kommunale Spitzenverbände, Träger der Sozialhilfe /Eingliederungshilfe, Leistungserbringer, Verbände der Menschen mit Behinderungen ) zu führen. Im Rahmen des Auftaktgespräches am 9. Dezember 2016 im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist eine Arbeitsgruppe zur landesrechtliehen Umsetzung des BTHG avisiert worden. Die erste Sitzung der Arbeitsgruppe wird am 3.2.2017 stattfinden. 1 Wann die "Maßnahmen" umgesetzt werden sollen, ergibt sich aus dem lnkrafttreten der jeweiligen Regelung im BTHG. 2 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) 3 Neuregelung, bisher keine Norm im sächsischen Landesrecht Seite 2 von 3 Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ An wen können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger wenden, um Informationen zu 1. und 2. zu erhalten? Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Abteilung 4, Referat 43 -Teilhabe behinderter Menschen, Sozialhilfe- wenden. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-01-31T12:38:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes