STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7901 Thema: Erfassung von demonstrationsbezogenen Daten durch die Polizei und Datenweitergabe an das LfV Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden durch die sächsische Polizei Daten von Demonstrationsteilanmelderinnen , Ordnerinnen, DemonstrationsteilnehmerInnen, Pressevertreterinnen erfasst und wenn ja, in welchemin der Auskunftssysteme und auf welcher Rechtsgrundlage? Frage 2: Welche konkreten Daten werden in diesem Zusammenhang für welche Zeitdauer erfasst? Frage 3: Wie viele entsprechende Vorgänge sind derzeit gespeichert? Frage 4: Werden durch die sächsische Polizei regelhaft oder punktuell (personenbezogene ) Daten von Demonstrationsteilanmelderinnen, Ordnerinnen , Demonstrationsteilnehmerinnen, Pressevertreterinnen an das Landesamt für Verfassungsschutz weitergegeben? Frage 4.1: Wie viele entsprechende Datenübermittlungen gab es im Jahr 2016? Frage 4.2: In welcher Form erfolgen diese Datenübermittlungen? Frage 4.3: Auf welcher Rechtsgrundlage oder innerdienstlichen Anordnung geschieht dieser Datenaustausch? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4.3: Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/17/80 (Dresden, . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN L4Z:= Freistaat 1 d r -•"1- - 1 -1111. I M AL 1-1 IN Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Anfrage genügt nicht den formalen Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des 6. Sächsischen Landtages (GO -LT). Die Kleine Anfrage enthält mehr als fünf Einzelfragestellungen. Die Zulässigkeit der Begrenzung des Fragerechtes einzelner Abgeordneter auf fünf Einzelfragen durch die Geschäftsordnung des Parlamentes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage auch in dem Gedanken, dass das Parlament das Spannungsverhältnis zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten einerseits und deren Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan andererseits zu regeln befugt ist (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 20. April 2010, Vf. 54-1-09, juris Rdn. 366). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsordnung die zulässige Anzahl Kleiner Anfragen eines Abgeordneten weder pro Tag noch binnen eines sonstigen Zeitraums begrenzt. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass Fragen zu einem bestimmt bezeichneten Bereich in einem konkreten Zeitraum — etwa binnen eines Tages oder binnen vier Wochen — nur einmal eingereicht werden dürfen, ist der Geschäftsordnung nicht zu entnehmen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 19. Juli 2012, Vf. 21-1-12, juris 39). Insofern ist es allein die Beschränkung auf fünf Einzelfragestellungen , die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan konkretisiert. Es gebietet sich daher, dass die Auslegung des zentralen Begriffs der „Einzelfragestellung" dieser einen objektiven Sinn belässt und sich nicht auf eine willkürliche Abschnittsbildung bezieht. Die Abgeordnete hat die o. g. Anfrage formal als Kleine Anfrage eingereicht. Bereits anhand des strukturellen Aufbaus ergibt sich eine faktische Anzahl von sieben Einzelfragen . Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 2 GO -LT sind nur fünf Einzelfragen zulässig. Zudem ist bei einer weiterführenden Bewertung der Fragestellung festzustellen, dass bereits die Frage 1 aus drei Einzelfragen besteht, und zwar aus: - der Frage, ob die Polizei Daten der bezeichneten Personenkreise erfasst, - der Frage, in welchen Auskunftssystemen diese gespeichert werden und - der Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Maßnahmen stützen. Diesen Einzelfragestellungen ist lediglich gemein, dass sie sich auf das Thema einer speziellen Datenerfassung bei Versammlungen beziehen. Jedoch werden durch jeden einzelnen Aspekt voneinander abgeschlossene Einzelfragen zu diesem Thema zu einer Frage 1 zusammengefasst. Wenngleich diese zunehmend übliche Vorgehensweise einiger Abgeordneten, mehrere Teilfragen in einem Fragesatz zusammenzufassen, regelmäßig durch die Staatsregierung nicht als unzulässig beanstandet wird, wurden im vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 56 Absatz 2 Satz 2 GO -LT durch die Abgeordnete insgesamt unzulässig überdehnt. Die Abgeordnete hat ihre Anfrage in vier Fragen unterteilt. Die Frage 4 weist drei zusätzliche Fragen auf, die als Fragen 4.1, 4.2 und 4.3 gekennzeichnet sind. Eine als Frage 5 bezeichnete Frage wird nicht gestellt. Diese Systematik kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kleine Anfrage aus mehr als nur fünf Einzelfragestellungen besteht. Dafür sprechen zudem inhaltliche Aspekte. Den als Teilfragen 4.1 bis 4.3 gekennzeichneten Fragen kommt nicht nur eine der Erklärung oder Ergänzung dienende Funktion zur Bezugsfrage 4 zu. Der Umstand, ob die Polizei entsprechende Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Daten an das LfV übermittelt, wäre mit einer Beantwortung der Frage 4 abschließend erklärt. Die Frage nach der Anzahl, der Form oder der Rechtsgrundlage einer solchen Datenübermittlung kann keine näheren Erklärungen oder sinnhaften Ergänzungen dieser Frage darstellen. Vielmehr werden dadurch zusätzliche und inhaltlich jeweils in sich abschließend zu beantwortende Informationen erfragt. Die Staatsregierung kann die Beantwortung einer der Beschränkung des § 56 Absatz 2 Satz 2 GO -LT nicht genügenden Anfrage ungeachtet dessen ablehnen, dass der Landtagspräsident diese nicht als unzulässig beanstandet hat. Eine derartige Anfrage unterfällt nicht dem Schutz des Artikel 51 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.; NdsStGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, StGH 1/07, juris Rn. 54) und löst damit eine Antwortpflicht der Staatsregierung nicht aus (VerfGH vom 19.7.2012, Vf. 21-1-12, juris Rdn. 40). Im Ergebnis kommt die Staatsregierung auch bei wohlwollender Bewertung zu dem Schluss( dass von einer Beantwortung der Kleinen Anfrage durch die Staatsregierung abzusehen ist. Die Staatsregierung erachtet die Einhaltung der GO -LT als Grund-/ voraussetzAng für eine regelkonforme Ausübung des Rechtes der Abgeordneten nach Artikel/51,1616l-Verfassung des Freistaates Sachsen. Mit fr4undlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-02-02T11:06:11+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes