STAATSMIN1STERRIM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andrö Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7905 Thema: Nachtragssatzungen im Jahr 2016 in den Kommunen des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Kommunen des Freistaates Sachsen wurde im Jahr 2016 jeweils wann eine Nachtragssatzung gemäß § 77 SächsGem0 erlassen ? Frage 2: Auf der Grundlage welcher Sachverhalte wurden die unter Ziffer 1 genannten Nachtragssatzungen jeweils erlassen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung ist nicht bekannt, ob und wann im Haushaltsjahr 2016 die Nachtragssatzungen der Kommunen erlassen wurden. Die Staatsregierung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich die Finanzhoheit, die zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden gehört. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen der Rechtsaufsicht , nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur Gebrauch machen, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung gibt. Die Rechtsaufsichtsbehörden haben keine Erkenntnisse darüber, dass die Kommunen im Zusammenhang mit der Aufstellung bzw. dem Erlass von Nachtragssatzungen Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-1053/14/16 Dresden, . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN t-rfflg gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen haben. Daher wurde von einer Abfrage bei den Kommunen abgesehen. Der Staatsregierung ist jedoch bekannt, ob und wann im Jahr 2016 die Nachtragssatzungen genehmigt oder bestätigt wurden bzw. ab wann die Nachtragssatzung aufgrund des Ablaufs der Monatsfrist gemäß § 119 SächsGem0 vollzogen werden durfte. Dabei handelte es sich um folgende Kommunen: Landkreise: Freistaat SACH SEN Landkreise Nachtragssatzung genehmigt/bestätigt bzw. Ablauf der Monatsfrist nach § 119 SächsGem0 Erzgebirgskreis 26. Mai 2016 Görlitz 6. Juni 2016 Leipzig 14. April 2016 Kreisfreie Städte: Keine Kreisangehörige Gemeinden: Kreisangehörige Gemeinde Nachtragssatzung genehmigt/bestätigt bzw. Ablauf der Monatsfrist nach § 119 SächsGem0 Erzaebiraskreis Bad Schlema 2. November 2016 Niederdorf 24. Juni 2016 Schwarzenberg 17. August 2016 Landkreis Mittelsachsen Augustusburg Voatlandkreis 15. April 2016 Lengenfeld 12. August 2016 Limbach 24. Oktober 2016 Landkreis Zwickau Gersdorf 2. Dezember 2016 Hirschfeld 28. Juni 2016 Oberlungwitz 16. September 2016 Oberwiera 17. November 2016 Landkreis Bautzen Bretnig-Hauswalde 7. Oktober 2016 Elsterheide 17. Oktober 2016 Großröhrsdorf 20. Juni 2016 Ohorn 27. Juni 2016 Spreetal 15. November 2016 Wei ßenberg 23. November 2016 Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Landkreis Görlitz Freistaat SACHSEN Boxberg/O.L. 10. August 2016 Krauschwitz 26. Mai 2016 Rietschen 2. Mai 2016 Schönbach 18. August 2016 Weißwasser/O.L. 26. Juli 2016 Landkreis Meißen Riesa 1. Juli 2016 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Wilsdruff 20. Juli 2016 Landkreis Leirizi Bennewitz 16. Dezember 2016 Borna 28. September 2016 Lossatal 8. November 2016 Neukieritzsch 4. November 2016* Thallwitz 25. November 2016 Zwenkau 10. November 2016 , * beanstandet Angaben zu den Sachverhalten, welche zu dem Erlass der Nachtragssatzungen führten , liegen der Staatsregierung im Hinblick auf die kreisangehörigen Gemeinden nicht vor. Der Staatsregierung sind jedoch folgende Angaben im Hinblick auf die Landkreise bekannt: Die Nachtragssatzung des Erzgebirgskreises war erforderlich geworden, weil sich abzeichnete, dass der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen den für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen übersteigen würde. Außerdem hat sich der Finanzmittelbestand wesentlich verringert. Die Nachtragsatzungen der Landkreise Görlitz und Leipzig waren erforderlich geworden, weil die ursprünglich geplanten Fehlbeträge im Ergebnishaushalt sich wesentlich erhöht haben. Des Weiteren hatte sich der Finanzmittelbe tand im Finanzhaushalt wesentlich verringert. Weiterhin hat der Landkreis Leipzig eine/zusätzliche Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahme I bearitragt. Mit freu Markus Ulbi dlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-02-02T13:01:00+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes