STAATSTWlTSn STER] U1V! FÜR SOZIALES UND VERBRAIJC1HERSCHIJTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-15/45 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion ^Februar 2015 DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/791 Thema: Personalausstattung aufgrund des 4-Augen-Prinzips in den IT-Fachverfahren Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Bundesagentur für Arbeit Zentrale verfügt, dass ab 01.01.2015 bei der Leistungserbringung nach dem SGB II ein generelles 4-Augen-Prinzip anzuwenden ist. Das bedeutet, dass für jede Änderung ein weiterer Sachbearbeiter hinzugezogen werden muss.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Wieviel Mehraufwände wurden von den Bundesagenturen für Arbeit in Sachsen bereits gemeldet? (Bitte aufschlüsseln nach leichtem, mittlerem und schwerem Sachverhalt) Frage 2: Wieviel zusätzliche Mitarbeiter wurden auf Grund der anfallenden Mehraufwände eingestellt / beordert? Frage 3: Welche Möglichkeiten haben von dieser Regelung betroffene Leistungsempfänger bei drohender Zahlungsverzögerung? Frage 4: Welche Vorteile verspricht man sich durch die Einführung des 4-Augen-Prinzips bei der Leistungserbringung nach SGB II? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1U1V1 FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1-4: Der Freistaat Sachsen hat in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit. Wie die Fragestellerin selbst darlegt, hat die „Bundesagentur für Arbeit Zentrale verfügt, dass ab 01.01.2015 bei der Leitungserbringung nach dem SGB II ein generelles 4-Augen-Prinzip anzuwenden ist.“ Die Bundesagentur für Arbeit ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 393 Abs. 1 SGB III). Der Staatsregierung sind keine Zahlungsverzögerungen von SGB Il-Leistungen bekannt. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2