STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7932 Thema: Menschenhandel und Zwangsprostitution im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 erfolgt für die Jahre 2014 und 2015 auf Grundlage von Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik des Freistaates Sachsen (PKS). Die PKS des Jahres 2016 liegt noch nicht vor. Mit Vorlage wird bis Ende März 2017 gerechnet. Frage 1: Wie viele Menschen sind in Sachsen Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB geworden? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2014 bis 2016 nach Straftatbestand sowie Alter , Geschlecht und Herkunft der Opfer.) Die Daten über die Opfer gemäß § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Straftatbestand, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Opfer für die Jahre 2014 und 2015 im Freistaat Sachsen werden in der Anlage 1 dargestellt. Straftaten gemäß § 233a StGB wurden in den Berichtsjahren 2014 und 2015 in Sachsen nicht erfasst. Frage 2: Gegen wie viele Tatverdächtige wurde seit dem Jahr 2014 aufgrund des Verdachts der Verwirklichung der Straftatbestände § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB ermittelt und zu welchem Ergebnis kamen die Ermittlungsverfahren jeweils? (Bitte aufschlüsseln nach Jahresscheiben, Geschlecht und Herkunft der Täter und Täterinnen sowie Ermittlungsergebnis.) Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/17/74 Dresden,?. Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Daten über die Tatverdächtigen gemäß § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Straftatbestand, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen für die Jahre 2014 und 2015 im Freistaat Sachsen werden in der Anlage 2 dargestellt . Tatverdächtige zu Straftaten gemäß § 233a StGB wurden in den Berichtsjahren 2014 und 2015 in Sachsen nicht erfasst. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Ergebnisse von Ermittlungsverfahren werden statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten insofern alle in Frage kommenden Ermittlungsverfahren zu 134 Tatverdächtigen händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von ca. einer Stunde für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies ca. 134 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Bei einer 40- Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über drei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 3: Wie viele Verurteilungen gab es seit 2014 wegen der Verwirklichung der Tatbestände § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB? (Bitte aufschlüsseln nach Jahresscheiben, Geschlecht sowie Herkunft der Täter und Täterinnen.) Seit 2014 gab es wegen der Verwirklichung der Tatbestände § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB keine Verurteilungen (Stand: 6. Januar 2017). Hinweis: Die Frage wurde ausschließlich auf Grundlage der Erkenntnisse der sächsischen Justizbehörden beantwortet. Ein Abgleich mit Ermittlungsverfahren zu Tatverdächtigen aus der Antwort auf die Frage 2 war nicht möglich. Im Weiteren wird auf die Antwort auf die Frage 2, zweiter und dritter Absatz verwiesen. Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN k Freistaat£.1v'm SACHSEN,-/ Frage 4: Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Straftaten nach den §§ 233 bis 233a StGB nach § 25 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz wurden im Freistaat Sachsen seit 2014 jährlich gestellt, erteilt und wie viele wurden aus welchen Gründen abgelehnt und woher kamen die Betroffenen im Einzelnen? (Bitte um Auflistung nach Geschlecht und aufschlüsseln für die Jahre 2014 bis 2016.) Es wird auf die Anlage 3 verwiesen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Angaben in der Anlage beruhen auf Meldungen der Ausländerbehörden. Die Landkreise und die Kreisfreien Städte haben überwiegend Fehlmeldung erstattet. Einige der Ausländerbehörden wiesen dabei darauf hin, dass die Antragstellungen nicht nach Rechtsgrundlagen (hier § 25 Abs. 4a AufenthG) erfasst werden und deswegen keine statistisch auswertbare Erfassung der Anträge sowie erfolgter Ablehnungen erfolgt. So gab beispielsweise die Stadt Leipzig an, dass in den Jahren 2014 bis 2016 die Anträge von 338 Personen auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurden. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten insofern alle in Frage kommenden Akten händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 15 Minuten für die Auswertung einer Akte ansetzt, wären dies allein in der Stadt Leipzig über 84 Stunden für die Auswertung aller Akten. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über zwei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben der Ausländerbehörden nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Ausländerbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Ausländerbehörden nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN F eistaat - SACHSEN Frage 5: Wie hoch ist der Anteil der Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB (unterteilt nach Frauen und Männern), die von Opferberatungsstellen (bitte diese benennen) betreut werden beziehungsweise wurden ? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2014 bis 2016.) Die Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung KOBRAnet hat im Jahr 2014 fünf Frauen und zwei Männer, im Jahr 2015 16 Frauen und im Jahr 2016 zwölf Frauen beraten bzw. betreut, die Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) geworden waren. Der angefragte statistische Anteil betrug insofern im Jahr 2014 53,8 Prozent und im Jahr 2015 50 Prozent, wobei zu beachten ist, dass die beratenen Personen nicht zwingend den Jahren 2014 und 2015 Opfer geworden sein müssen. Zum statistischen AnteWim Jahr 2016 wird auf die Vorbemerkung verwiesen. VVeiffere Aeratungen im Sinne der Fragestellung fanden nicht statt. Mit P-eündlichen Grüßen fjeirkus Ulbi Anlagen: 3 Seite 4 von 4 Anzahl Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Alter und Geschlecht 2014 Schlüssel- Straftat zahl 141200 Ausbeuten von Prostituierten 1 1 § 180a StGB Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/7932 Opfer Kinder Jugendliche Heranwachsende Erwachsene 6 14 18 21 60 unter bis unter bis unter bis unter bis unter und 6 14 18 21 60 älter insgesamt männlich weiblich m w m w m w m w m w m w 142000 Zuhälterei § 181a StGB 34 - 34 - - - - - - - 15 236000 Menschenhandel zum Zweck 13 1 12 - - - - - - 1 7 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB 236100 Menschenhandel zum Zweck 9 - 9 - - - _ - - - 6 - 3 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB 236400 gewerbs- oder bandenmäßiger 3 1 2 - - - - - 1 1 - 1 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 236500 Menschenhandel zum Zweck 1 1 - - - - - - - - 1 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 4 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck 2 1 1 - - - - - - - 1 1 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB 237100 Menschenhandel zum Zweck 2 1 1 - - - - - - - - 1 1 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB 19 5 Seite 1 Staatsangehörigkeit der Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB 2014 Schlüsselzahl Straftat 141200 Ausbeuten von Prostituierten § 180a StGB 142000 Zuhälterei § 181a StGB 236000 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB 236100 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB 236400 gewerbs- oder bandenmäßiger Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 236500 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 4 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB 237100 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/7932 Opfer Staatsangehörigkeit ungeklärt/insgesamt Deutschland Bulgarien Dominik. Rep. Rumänien Slowakei Tschech. Rep. Ukraine Ungarn uijiue ty. 1 1 34 8 9 1 10 1 - 4 1 13 1 - - 2 2 1 - 6 1 9 - -- ' 1 1 1 - 5 1 1 - - - 1 3 1 - - . • 1 - - - 1 - - 2 - - 1 - - 1 2 - - 1 - - 1 Seite 2 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/7932 Anzahl Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Alter und Geschlecht 2015 Schlüssel- Straftat Opfer Kinder Jugendliche Heranwachsende Erwachsene zahl 6 14 18 21 60 unter bis unter bis unter bis unter bis unter und 6 14 18 21 60 älter insgesamt männlich weiblich m w m w m w m w m w m w, 141200 Ausbeuten von Prostituierten 3 1 2 - - - - - - 1 - - 2 - - § 180a StGB - 142000 Zuhälterei § 181a StGB 9 1 1 236000 Menschenhandel zum Zweck 32 32 - - - - - 3 - 18 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB 236100 Menschenhandel zum Zweck 20 - 20 - - - - - 3 - 11 - 6 - - der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB 236400 gewerbs- oder bandenmäßiger 8 - 8 - - - - - - 6 - 2 - - Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 236500 Menschenhandel zum Zweck 4 - 4 - - - - - - 1 - 3 - - der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 4 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck 2 2 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB 237100 Menschenhandel zum Zweck 2 2 - - - - - - - - - 2 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB 1 2 7 11 Seite 3 Staatsangehörigkeit der Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB 2015 Schlüssel- Straftat Opfer zahl Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/7932 Staatsangehörigkeit insgesamt Deutschland Bulgarien Kenia Rumänien Slowakei Tschech. Rep. Ungarn 141200 Ausbeuten von Prostituierten 3 1 1 1 • § 180a StGB 142000 Zuhälterei § 181a StGB 236000 Menschenhandel zum Zweck 32 4 2 1 5 1 4 13 2 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB 236100 Menschenhandel zum Zweck 20 1 2 1 5 1 3 7 - der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB 236400 gewerbs- oder bandenmäßiger Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 236500 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 4 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB 237100 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB 9 8 4 2 2 2 3 1 3 2 2 2 1 ungeklärt/ ohne Ang. 1 6 1 1 Seite 4 Anzahl Tatverdächtige bei Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit 2014 Schlüssel- Straftat Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/7932 Tatverdächtige Staatsangehörigkeit insgesamt männlich weiblich Deutschland Algerien Bulgarien Iran Rumänien Tschech. Rep. Türkei Ungarn ' • - - -A-11.5STIRES....4,-....l, l'a,,,,,.. 1,11,•.+.. . . . . , a ., ....a.,11,1rw.e..u.. _ -......,_ —... . . , , , . . . „ . . . . , , , , . . , , , , , , , . . . . . . . . , 141200 Ausbeuten von Prostituierten 1 1 - - - 1 - - § 180a StGB 142000 Zuhälterei § 181a StGB 23 21 2 5 1 2 2 8 1 1 3 236000 Menschenhandel zum Zweck 11 7 4 4 - - - 2 1 - 4 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB 236100 Menschenhandel zum Zweck 7 4 3 2 - - - 1 1 3 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB 236400 gewerbs- oder bandenmäßiger 3 2 1 1 - - - 1 - _ 1 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 236500 Menschenhandel zum Zweck 1 1 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 4 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck 2 2 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB 237100 Menschenhandel zum Zweck 2 2 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB 1 1 1 1 1 Seite 1 Anzahl Tatverdächtige bei Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit 2015 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/7932 Schlüssel- Straftat Tatverdächtige Staatsangehörigkeit zahl insgesamt männlich weiblich Deutschland Afghanistan Bulgarien Dominik. Rep. Ungarn Rumänien Thailand Türkei Tschech. Rep- .1 ....._ .... __....... ____ .... 141200 Ausbeuten von Prostituierten 4 2 2 2 - 1 - - - § 180a StGB 142000 Zuhälterei § 181a StGB 8 6 2 2 - 3 - -1 1 1 - 236000 Menschenhandel zum Zweck 32 25 7 12 1 1 1 9 5 1 - • 2 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB 236100 Menschenhandel zum Zweck 26 19 7 8 1 1 - 9 5 - - 2 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB 236400 gewerbs- oder bandenmäßiger 8 6 2 1 - . 1 6 - - - - Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 236500 Menschenhandel zum Zweck 4 4 - 3 - - - - - -1 - der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 4 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck 1 1 1 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB 237100 Menschenhandel zum Zweck 1 1 1 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB Seite 2 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/7932 Ausländerbehörde Erteilung Aufenthaltserlaubnis Jahr, Staatsangehörigkeit Landkreis Bautzen Fehlmeldung keine Angaben Stadt Chemnitz Fehlmeldung keine Angaben Stadt Dresden eine Aufenthaltserlaubnis i. S. der Frage 2016, nigerianische Staatsangehörige Landkreis Erzgebirgskreis Fehlmeldung keine Angaben Landkreis Görlitz Fehlmeldung keine Angaben Stadt Leipzig eine Aufenthaltserlaubnis i. S. der Frage 2014, ukrainische Staatsangehörige Landkreis Leipzig Fehlmeldung keine Angaben Landkreis Meißen Fehlmeldung keine Angaben Landkreis Mittelsachsen Fehlmeldung keine Angaben Landkreis Nordsachsen keine Angaben keine Angaben Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge Fehlmeldung statistisch nicht erfasst Vogtlandkreis Fehlmeldung statistisch nicht erfasst Landkreis Zwickau Fehlmeldung statistisch nicht erfasst 2017-02-02T12:59:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes