STAATSM1N1STER11JNI DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-LR-354/15 Dresden, Februar 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Jähnigen, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/794 Thema: Beschlagnahme von Mobiltelefonen, Tablets und Laptops am 15.1.2015 in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann, von welcher Stelle und aus welchen Gründen wurde die Beschlagnahme welcher konkreten Gegenstände angeordnet? (Bei Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr in Verzug, bitte auch die Gründe dafür angeben.) Im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen des Tatvorwurfs des Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall wurden nach den gewalttätigen Ausschreitungen am 15. Januar 2015 Gegenstände, die für die Beweisführung möglicherweise von Bedeutung sein können, sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende potentielle Beweismittel: - 150 Handys, - 13 Vermummungsgegenstände, - 6 SIM-Karten, Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 ‘Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de Seite 1 von 3 STAATSMINlSTERIUIVt DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN - 4 analoge Filme, - 4 SD-Karten, - 3 iPods, - 2 Jacken und - 2 Micro SD Karten. Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgte am 15. Januar 2015 um 22.47 Uhr wegen Gefahr in Verzug durch den Bereitschaftsstaatsanwalt. Ein Richter war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erreichen. Frage 2: Wie viele Widersprüche sind gegen die Beschlagnahme eingelegt wurden, wurde eine gerichtliche Bestätigung beantragt und wann und mit welcher Begründung erfolgte eine gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme? Mit Stand vom 4. Februar 2015 waren bei der Staatsanwaltschaft Leipzig sieben Anträge auf gerichtliche Entscheidung eingegangen. Die Anträge wurden jeweils mit einem Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme dem Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter - zugeleitet. In drei Verfahren hat der Ermittlungsrichter mit Beschlüssen vom 29. und 30. Januar 2015 bislang die Beschlagnahme bestätigt. In den Gründen der Beschlüsse wurde jeweils ausgeführt, dass aufgrund der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse gegen die jeweils Beschuldigten ein Anfangsverdacht wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall besteht und deshalb die sichergestellten Mobiltelefone als Beweismittel von Bedeutung sein können, weil sich darauf Fotos und Videos von Tathandlungen und Tätern befinden können. Ferner seien Verbindungsdaten und SMS als Beweismittel relevant, um zu ermitteln, wer den Aufzug wann und wie organisiert hat und welche Absprachen getroffen wurden. Aufgrund der kurzfristigen Mobilisierung sei von solchen Kontakten auszugehen. Der Ablauf des Aufzuges, bei dem es bereits unmittelbar nach Beginn zu ersten Sachbeschädigungen kam, spreche dafür, dass solche Handlungen von Anfang an beabsichtigt gewesen seien. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Frage 3: Inwieweit wurden bei allen behördlichen Entscheidungen die Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO mit welchem Ergebnis geprüft? Die Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO wurden nicht geprüft, da Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nicht durchgeführt wurden. Frage 4: Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage wurde eine Auswertung der gespeicherten Handydaten vorgenommen oder soll noch vorgenommen werden? Die Auswertung der gesicherten Daten erfolgt im Rahmen der Ermittlungen gemäß §§ 160, 161 StPO. Um datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen, wurden vor der Auswertung Kriterien im Hinblick auf die Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren festgelegt. Frage 5: Inwieweit und wann wurden die von der Handyauswertung Betroffenen auf welcher Rechtsgrundlage unterrichtet oder sollen noch unterrichtet werden? Die von der Beschlagnahme Betroffenen wurden jeweils zum Zeitpunkt der Sicherstellung von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Eine darüber hinausgehende Unterrichtung von gegebenenfalls weiteren drittbetroffenen Personen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3