STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/7948 Thema: Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Voraussetzungen müssen zur Aufnahme eines Masterstudiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei durch die Bewerber erfüllt werden? (Bitte aufschlüsseln nach Abschluss, Studiendauer, zu absolvierenden Studienfächern, Workload und zu erreichenden Creditpoints des vorhergehenden Studienfachs sowie sonstige Voraussetzungen und Qualifikationen? Die Zugangsvorrausetzungen für einen Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei sind in § 29 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW 88) geregelt. Frage 2: In welchem Umfang werden die Voraussetzungen aus Frage 1 durch den Abschluss des Bachelorstudiums an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) erfüllt? Nach § 29 Absatz 2 Nummer 3 DHPolG ist ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung und die Ablegung der Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Fachrichtung Polizei eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das Bachelorstudium an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) erfüllt diese Voraussetzung. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/17/90 Dresden, . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN7AL re Frage 3: Wie viele Beamte der sächsischen Polizei haben bisher ein Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei begonnen und wie viele haben diesen Studiengang abgeschlossen? (Bitte aufschlüsseln nach Studienjahrgängen!) Seit Oktober 2006 wird durch die Deutsche Hochschule der Polizei der Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung — Polizeimanagement" zur Qualifizierung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angeboten. Die Anzahl der Beamten der sächsischen Polizei, die diesen Studiengang begonnen und abgeschlossen haben, stellt sich wie folgt dar: Studienjahrgang begonnen abgeschlossen 2006/2008 6 6 2007/2009 4 4 2008/2010 8 8 2009/2011 9 9 2010/2012 8 8 2011/2013 4 4 2012/2014 3 3 2013/2015 3 3 2014/2016 3 3 2015/2017 5 noch nicht abgeschlossen 2016/2018 6 noch nicht abgeschlossen Frage 4: Welche Möglichkeiten neben dem Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei bestehen für Beamte der sächsischen Polizei, ein Masterstudium oder ein vergleichbares Studium zu beginnen? (Bitte aufschlüsseln nach Studiengang und ggf. Studienorten!) Für Beamte der sächsischen Polizei bestehen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstehen , keine Einschränkungen zur Absolvierung eines außerdienstlichen Masterstudienganges oder eines vergleichbaren Studiums. Im begründeten Ausnahmefall kann ein auf die persönliche Initiative eines Beamten zurückgehendes Studieninteresse dienstlich unterstützt und dafür eine Qualifizierungsvereinbarung mit dem Beamten abgeschlossen werden. Der Umfang der Unterstützung richtet sich nach dem Grad des dienstlichen Interesses. Frage 5: Wie viele Beamte der sächsischen Polizei haben bisher ein Studium gemäß Frage 4 begonnen und wie viele haben dieses Studium abgeschlossen? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschule, Studienfachrichtung und Studienjahrgängen!) Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Seite 2 von 3 S1AATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre für eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die außerdienstliche Absolvierung eines Studiums gegenüber dem Dienstherren nicht meldepflichtig ist und demnach auch keine statistische Erfassung erfolgt. Ebenso erfolgt auch keine statistisch auswertbare Erfassung der Beamten, die ein Studium auf der Grundlage einer Qualifizierungsvereinbarung begonnen oder abgeschlossen haben. Die Vereinbarung und der Nachweis des Studienabschlusses sind Bestandteil der Personalakte des betreffenden Beamten. Daher müsste eine händische Recherche in den Personalakten aller aktiven (ohne Beamte in Ausbildung) Beamten der sächsischen Polizei durchgeführt werden, wenn man die Beamten die in den Ruhestand getreten sind vernachlässigt. Nur dadurch könnte zweifelsfrei ermittelt werden, welcher Beamte der sächsischen Polizei, der sich noch im aktiven Dienst befindet, über ein abgeschlossenes Studium im Sinne der Fragestellung verfügt. Der Zeitaufwand für das Ziehen, Auswerten und VViedereinordnen einer Personalakte sowie die statistische Erfassung des Rechercheergebnisses beträgt für diesen Vorgang mindestens ca. zehn Minuten. Für die Auswertung der Personalakten der ca. 11.000 aktiven Beamten der sächsischen Polizei ergäbe sich damit ein Zeitaufwand von ca. 1.833 Stunden. Unter Zugrundelegung einer 40 Stunden Arbeitswoche wäre ein Sachbearbeiter aus dem Personalbereich ca. 46 Wochen durchgängig mit dieser Recherche beschäftigt. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Polizeidienststellen und Einrichtungen andererseits zu dem/Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Ran s des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Ei sc(ränkung der Personalverwaltung nicht zu leisten ist. Mit frdunillichen Grüßen " \Markusu Ulbig Seite 3 von 3 2017-02-03T09:06:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes