SACHSISCHES STPÁTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospilalstra߀ 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage d": Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BUNDNIS 90/Die GRUNEN Drs.-Nr.: 6/7968 Thema: Ermittlungen rund um die,,Freie Kameradschaft Dresden" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Aufgrund welchen Sachverhalts und welches Straftatbestandes wurde die Telekommunikationsüberwachung gegen wie viele der in Haft befindlichen und der übrigen Beschuldigten wann von welcher Behörde beantragt, genehmigt und in welchem Zeitraum jeweils durchgeführt? Der Telekommunikationsübenruachung liegt jeweils der Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß S 129 StGB zugrunde. Hinsichtlich Antragstellung und Erlass der in diesem Zusammenhang nach $ 100a Strafprozessordnung (StPO) ergangenen Beschlüsse wird auf die Anlage venruiesen. Einer darüber hinausgehenden Beantwortung der Frage steht $ 477 Abs.2 S. 1 StPO entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen . Eine vollständige Beantwortung der Frage gefährdet den Erfolg des STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-1 04/1 7 Dresden, 6 Feb¡ua¡2017 Hausanschrift: Sächslsches Staatsml nlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 0'1095 Dresden www justiz sachsen.de/smj Verkehrsverbl nd ung: Zu erreichen mit Stra ße n ba h nlin ien 3,6,7,8, 1l Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 .zugang für elektron¡sch signierle sowie f ùr v€rschlùsselt€ ôl€ktronisch6 Dokumente nur üb€r dss El6ktronischê Ger¡chts- und V€Maltungspostfachi nåherô lnformalionen unt€r Megvp d€Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN il\rå: w Ermittlungsverfahrens. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungserkenntnissen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Fragen hindern auch eine Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Staatsschutzsachen dieser Dimension bedürfen besonderer Zurückhaltung bei der Weitergabe von lnformationen. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass lnformationen zum Ermittlungsverfahren an Personen gelangen, die letztlich ihrerseits aus den veröffentlichten Bezügen und aus ihren sonstigen Kenntnissen auf Tatzusammenhänge sowie Beteiligte schließen können. Jenen könnte dadurch Gelegenheit gegeben werden , möglicherweise in Betracht kommenden Ermittlungsmaßnahmen durch Beweisvereitelung zuvorzukommen. Auch innerhalb der ermittelnden Staatsanwaltschaft hat aus diesem Grund nur ein begrenáer Kreis Zugriff auf die Verfahrensdaten. Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Antragstellers mit dem lnteresse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse geht derzeit zu Lasten des Abgeordneten. Das lnteresse des Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 Sächsische Verfassung (SächsVerf) verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche lnteresse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für das laufende Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel. Das lnformationsinteresse des Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Verwirklichung hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN il\ÞJ w Frage 2: Inwieweit wurden welche Telefongespräche und welche andere Kommunikation direkt mitgehörUmitgelesen, aufgezeichnet und zu welchem Zeitpunkt jeweils ausgewertet? Die im Rahmen der Telekommunikationsübenruachung angefallene Kommunikation wurde unmittelbar aufgezeichnet. Eine Auswertung, welche das Mithören und Mitlesen einschließt, fand regelmäßig zeitnah, retrograd bzw. situativ direkt statt. Welche Kommunikationsvorgänge direkt mitgehört bzw. gelesen wurden kann aus den Akten nicht nachvollzogen werden. Frage 3: Wann hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Ermittlungen aus welchen Gründen übernommen? Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, INES-PMK, hat die Ermittlungen am 14. Juni 2016 wegen des Verfahrensumfanges und der Bedeutung der Sache gemäß S 145 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) übernommen. Frage 4: Inwieweit wurde der Generalbundesanwalt aus welchen Gründen wann ersucht, die Ermittlungen zu übernehmen und ggf. zu welchem Zeitpunkt hat der Generalbundesanwalt einen Prüfvorgang mit welchem Ergebnis eingeleitet? Der Generalbundesanwalt wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden am 2. Mai 2016 um Übernahme des Verfahrens ersucht. Grund für das Ubernahmeersuchen sind mögliche Überschneidungen mit dem durch den Generalbundesanwalt geführten Verfahren betreffend die ,,Gruppe Freital". Der Generalbundesanwalt hat von der Übernahme des Verfahrens abgesehen. Mit Schreiben des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2016 wurde durch diesen mitgeteilt , dass er einen Beobachtungsvorgang eingeleitet hat. Soweit nach dem Zeitpunkt der Einleitung eines Prüfuorganges gefragt wird, wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Die Staatsregierung ist nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft Seite 3 von 4 STAATSIVINISTERIUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN !m-WN-+iL.¡Àrudg gegenüber dem Landtag und den Abgeordneten verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Frage betrifft insoweit den Verantwortungsbereich des Generalbundesanwaltes und somit der Bundesregierung. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Tabellarische Aufstellung zu Frage 1 Seite 4 von 4 Anlage Drs. 6/7968 (Frage 1) Antragstellung (Staatsanwaltschaft) Genehmigung (Gericht) Staatsanwaltschaft Dresden 27. Mai 2016 Antrag auf Erlass von fünf Beschlüssen Amtsgericht Dresden 30. Mai 2016 Erlass von fünf Beschlüssen Staatsanwaltschaft Dresden 1. Juni 2016 Antrag auf Erlass von zwei Beschlüssen Amtsgericht Dresden 2. Juni 2016 Erlass von zwei Beschlüssen Generalstaatsanwaltschaft Dresden (INES-PMK) 22. Juni 2016 Antrag auf Erlass von zwei Beschlüssen Amtsgericht Dresden 28. Juni 2016 Erlass von zwei Beschlüssen Generalstaatsanwaltschaft Dresden (INES-PMK) 25. August 2016 Antrag auf Erlass von drei Verlängerungsbeschlüssen Amtsgericht Dresden 29. August 2016 Erlass von drei Verlängerungsbeschlüssen Generalstaatsanwaltschaft Dresden (INES-PMK) 21. September 2016 Antrag auf Erlass von zwei Verlängerungsbeschlüssen Amtsgericht Dresden 21. September 2016 Erlass von zwei Verlängerungsbeschlüssen Generalstaatsanwaltschaft Dresden (INES-PMK) 9. November 2016 Antrag auf Erlass eines Beschlusses Amtsgericht Dresden 11. November 2016 Erlass eines Beschlusses Generalstaatsanwaltschaft Dresden (INES-PMK) 23. November 2016 Antrag auf Erlass von drei Verlängerungsbeschlüssen und eines weiteren Beschlusses Amtsgericht Dresden 24. November 2016 Erlass von drei Verlängerungsbeschlüssen und eines weiteren Beschluss KA-7968 KA6-7968_Anl 2017-02-06T14:51:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes