STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/7978 Thema: Evaluation der Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 42 Sächsisches Polizeigesetz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde die in § 42 Abs. 9 SächsPolG vorgesehene Evaluation unter Mitwirkung welches unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen mit welchem Ergebnis durchgeführt? § 42 Absatz 9 SächsPolG sieht eine Evaluierung der Auswirkungen und der praktischen Anwendung von § 42 nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren vor. Da die Regelung des § 42 SächsPolG am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten ist, ist der gesetzlich vorausgesetzte Erfahrungszeitraum von drei Jahren erst am 31. Dezember 2016 abgelaufen. In der seit Ablauf des Evaluierungszeitraums verbliebenen Zeitspanne konnte die durch § 42 Abs. 9 SächsPolG geforderte Evaluierung unter Mitwirkung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen nicht erfolgen. Frage 2: Wann ist die Unterrichtung des Landtages vorgesehen? Die Unterrichtung des Landtages ist nach Abschluss der Evaluierung vorgesehen . ,-'31' Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/17/108 Dresden, . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 3: Wie viele Auskunftsverlangen nach § 42 Abs. 1 und 2 SächsPolG wurden in den vergangenen drei Jahren a) durch richterliche Anordnung und b) mit richterlicher Bestätigung gestellt? Frage 4: Wie viele Personen waren von Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 und 2 SächsPolG betroffen? Frage 5: Wie viele der Betroffenen nach Ziffer 4. wurden von der Beauskunftung benachrichtigt ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen. Eine Auswertung des Vorgangsaufkommens im Sinne der Fragestellungen liegt derzeit nicht vor und ist im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage auch nicht zu leisten . Durch die Fragen 3 bis 5 werden wesentliche Eckdaten zur praktischen Anwendung der Norm sowie ihren Auswirkungen erfragt und der parlamentarischen Bewertung zugänglich gemacht. Hierzu wäre eine fallbezogene Überprüfung sämtlicher potenziell einschlägiger Vorgänge des Evaluierungszeitraumes erforderlich und für diese sieht § 42 Abs. 9 SächsPolG bindend die Mitwirkung eines unabhängigen wissenschaftlien Sachverständigen vor. Das gesetzlich vorgeschriebene Evaluierungsverfahren efindet sich derzeit noch in der Planungsphase, Entscheidungen über den Inhalt de wissvischaftlichen Auftrages sind noch nicht gefallen, ebenso wenig eine Auftragsergabe '. Die begehrte Evaluierungserhebung kann deshalb im Rahmen der für die Be2antwoirtung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-02-06T13:56:53+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes